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BWF Gold

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Mit einem Urteil vom 10.05.2017 hat das Landgericht Berlin die Klage einer Geschädigten des sogenannten Berliner Falschgoldskandals auf Herausgabe des von ihr angeblich erworbenen Goldes abgewiesen. Hintergrund war das Kapitalanlagemodell der „BWF-Stiftung“, welches sich als ein Massenbetrugsfall entpuppte. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nunmehr vor.

Landgericht Berlin entscheidet: Kein Eigentumserwerb einer einzelnen Anlegerin

6000 geschädigte Anleger hatten der Stiftung ihr Geld in dem Glauben anvertraut, physisches Gold zu erwerben und nach einigen Jahren dieses an die Stiftung mit erheblichem Gewinn wieder verkaufen zu können. Ob die Stiftung mit dem Geld der Anleger aber tatsächlich Gold gekauft hat, und dazu in welcher Menge, bleibt vollkommen ungeklärt. Jedenfalls aber, sodass Landgericht Berlin, könne kein Eigentumserwerb einer einzelnen Anlegerin festgestellt werden, obgleich dies noch im Sommer 2015 von einigen Anwälten so propagiert wurde.

Was bedeutet die Entscheidung?

Das Urteil wird erläutert von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter BWF-Mandanten erfolgreich vertreten hat. „Die Klage der Anlegerin war gerichtet auf Herausgabe einer bestimmten Menge Feingoldes, sie ging also davon aus, dieses Gold rechtlich einwandfrei erworben zu haben. Die entsprechende Klage hatte sie kurz vor dem Berichtstermin im Insolvenzverfahren der BDT e. V., also der Rechtsträgerin der BWF-Stiftung, eingereicht. In diesem Berichtstermin wurde vom Insolvenzverwalter aber bereits darauf hingewiesen, dass große Zweifel daran bestehen, ob Anleger tatsächlich in rechtlicher Hinsicht Gold erworben haben könnten. Auch in anderen Redebeiträgen wurde der Eigentumserwerb grundsätzlich bestritten und darauf hingewiesen, dass möglicherweise ohnehin nur Falschgold erworben sein könnte. Gleichwohl hat die Anlegerin des aktuellen Verfahrens die Klage nicht etwa zurückgenommen, sondern weiter betrieben, allerdings erfolglos – wie sich jetzt zeigt“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Feststellung: Haben Anleger bei Eigentumserwerb gleichzeitig Besitzerwerb?

„Das Landgericht Berlin hat nicht feststellen können, dass der für einen Eigentumserwerb auch notwendige Besitzerwerb der Anleger stattgefunden hat. Die Anleger haben das Gold niemals körperlich ausgehändigt bekommen und auch keinen sogenannten mittelbaren Besitz erlangt. Es könne schon nicht einmal gesagt werden, ob mit dem Geld der Anleger tatsächlich Gold angeschafft worden sei oder ob die aufgefundenen 324 kg Gold aus dem Tresor, dem die BWF-Stiftung sich mit anderen teilte, vielleicht schon vor Überweisung des Geldes der Anleger an die BWF erworben wurde. Daneben war die Klage auch deswegen unbegründet, weil der Insolvenzverwalter überhaupt kein Gold herausgeben konnte: Dieses befindet sich derzeit noch in der Beschlagnahme der Polizei. Damit ist ein weiterer Versuch gescheitert, mit zweifelhafter juristischer Argumentation die Ansprüche der Anleger zu sichern“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

Welche Möglichkeiten haben betroffene Anleger, um ihre Ansprüche geltend zu machen?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: „Erfolgsversprechender scheint ein anderer Weg zu sein, der von Röhlke Rechtsanwälte bereits von Anfang an konsequent verfolgt wurde. Die Inanspruchnahme der Vermittler. Beinahe wöchentlich werden Urteile unterschiedlichster Landgerichte bekannt, nach welchen die Vermittler der Skandal-Anlage wegen einer unterlassenen Plausibilitätsprüfung zu Schadensersatz gegenüber den Anlegern verurteilt werden.“

Inanspruchnahme der Vermittler

Nach der Erfahrung des Rechtsanwalts sind viele Vermittler bereits außergerichtlich bereit, sich zu ansehnlichen Quoten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits und eine schnelle Zahlung zu einigen, da die Aussichten vor Gericht für die Anlageberater verschwindend gering sind.

„Klagen gegen beratende Rechtsanwälte dagegen sind bereits mehrfach vor dem Landgericht Köln gescheitert. Ein denkbarer Weg wäre die Inanspruchnahme der Hauptverantwortlichen, die sich derzeit noch vor dem Landgericht Berlin in einem Strafprozess sich verantworten müssen“, so Christian-H. Röhlke.

2 Kommentare

  • Es wird wieder einmal sehr inflationär mit einer Vielzahl von erfolgreich vertretenen Mandanten gesprochen. Viele Vermittler haben einem außergerichtlichen „Quotenvergleich“ zugestimmt,
    da die Aussicht für die Anlageberater verschwindend gering ist.

    Die Frage, die ich mir stelle ist ab wann ein werbliches Schreiben nur noch Lüge ist!
    Darf eine RA-Kanzlei so werben? Hat eine erfolgreiche Kanzlei es nötig, die Bwf -Stiftung rechts zu überholen? Wie ist Eure Erfahrung?

    • Wir haben bereits kurz nach der Beschlagnahme des „Goldes“ und Inhaftierung der Beschuldigten im Februar 2015 etliche Schreiben von Anwälten erhalten, in denen in ähnlicher Weise wie oben „geworben“ wurde. Wir haben uns inzwischen mit unserem Berater auf eine, wie wir finden, für beide Seiten akzeptable Weise geeinigt. Daher sehen wir der weiteren Entwicklung in der BWF-Sache, auch ohne anwältliche Unterstützung, gelassen entgegen!

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