Startseite Allgemeines BWF Stiftung – die Meinung eines Fachmannes – vielleicht hilft das weiter?!
Allgemeines

BWF Stiftung – die Meinung eines Fachmannes – vielleicht hilft das weiter?!

Teilen

Es wird viel diskutiert über das „Anlagegold“ der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) in Trägerschaft des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT e.V.). Bislang haben weder die Ermittlungsbehörden, noch der vorläufige Insolvenzverwalter Belastbares für Anleger und Vermittler zu den drängendsten Fragen verlauten lassen: Wie ist es um die Qualität und den Wert des beschlagnahmten Metalls und anderer Vermögensgegenstände bestellt? Wem gehört das Metall bzw. wer hat wann Eigentum daran erworben? Wie geht es jetzt weiter? Die bis dato ausgeblieben Antworten führen seitens der Anleger und Vermittler zu vielen Spekulationen, an denen einige Anlegeranwälte nicht ganz unbeteiligt sind. Spekulationen sind jedoch nicht zielführend.

BEMK Rechtsanwälte recherchieren aktuell in mehreren kapitalmarktrechtlichen Komplexen, unter anderem auch im BWF-Komplex. Hier vertreten wir einen engagierten Kreis von ehemaligen BWF-Vermittlern, die besonders an Aufklärung interessiert sind sowie daran, dass den betroffenen Anlegern so gut wie möglich geholfen wird. Gemeinsam konnten wir aktuelle Erkenntnisse gewinnen, die ausführlich und mit rechtlichen Anmerkungen versehen in Zwischenberichten im Mandantenkreis dargelegt wurden. Diese Erkenntnisse stammen aus den letzten zwei Monaten und erfolgten Stück für Stück. Sie waren den Anlegern und Vermittlern vorher bzw. bei Zeichnung nicht bekannt. Teile davon werden nun hier veröffentlicht, um die Faktendichte zu erhöhen, an welcher sich Betroffene orientieren können. Entsprechende Belege liegen vor.

  1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die BaFin dem BDT e.V. mit, dass das Anlagemodell in beiden Varianten als Einlagengeschäft zu qualifizieren sei.
  2. In der Folge ist es dem BDT e.V. nicht gelungen, die von ihm selbst vorgeschlagene freiwillige Rückabwicklung unbedingt und unverzüglich im Sinne des KWG sowie verlangte Nachweise und angekündigte Sicherheiten vollends darzustellen. Hinzu kam später ein „BWF-Rundschreiben“, welches der BaFin anonym Mitte Januar 2015 zugeleitet wurde, in welchem der BDT e.V. u.a. darüber informierte, dass er bei der Bundesanstalt nachweislich im Jahr 2011 alle Verträge und Dokumente der BWF-Stiftung vorgelegt und damit das Geschäftsmodell angezeigt habe.
  3. Die BaFin unterrichtete jedoch zuvor im Dezember 2014 den Verfahrensbevollmächtigten des BDT e.V. darüber, dass es unrichtig sei, dass das Geschäftsmodell des BDT e.V. von der BaFin als erlaubnisfrei beurteilt worden sei. Auch uns (BEMK) gegenüber führte die Bundesanstalt im April 2015 aus, dass die betreffenden Anlagemodelle weder vom BDT e.V., noch von Bevollmächtigten zur Prüfung vorgelegt worden seien.
  4. Deutlich früher, im Februar 2012, schrieb die BaFin indes die Staatsanwaltschaft Berlin an und machte auf die Geschäftstätigkeit der BWF-Stiftung bzw. die Anlagemodelle aufmerksam.
  5. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wiederum bestätigte mit Schreiben vom Juni 2012, dass weder die Goldkaufverträge, noch deren Vermittlung der BaFin-Aufsicht unterliegen. Vermittler (und auch Anleger) haben sich darauf verlassen. Die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernahm laut „Gesamtdarstellung Stand 2013“ der BWF-Stiftung die „Gründungsberatung“ und die „Konzeptentwicklung der Firmen und Produktstrukturen“.
  6. Eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Niederlassung Berlin) wurde von der Stiftung beauftragt, den Goldbestand zum 31. Oktober 2014 zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgte nach dem Standard ISAE 3000. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil über den Goldbestand abgegeben werden kann. In einer entsprechenden „Bescheinigung (Reasonable Assurance-Auftrag)“ aus Dezember 2014 gelangt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass sich in der Lagerstätte „physisch die Goldmenge“ befände, die den Kunden aufgrund ihrer vertraglichen Einzahlungen bis dahin zuzuordnen sei.
  7. Auch die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bestätigte bereits früher (im Mai 2013) gegenüber der BWF-Stiftung, dass zum Stichtag 31. Dezember 2012 alle ausgewiesenen Kundendepots mit den entsprechenden Goldmengen identisch waren und dass das von der BWF-Stiftung erworbene Gold „Anlagegold“ im Sinne von § 25c UStG entspreche.
  8. Der BDT e.V. gab gegenüber der BaFin im Dezember 2014 an, dass in der Zeit von August 2011 bis September 2014 Kundengelder in Höhe von 48.106.321,88 EUR angenommen worden seien. Später gab der BDT e.V. an, dass es sich um etwa 6500 Anleger handele.
  9. Am 6. Februar 2015 erließ die BaFin den Abwicklungsbescheid. Dieser wurde dem BDT e.V. am 25. Februar 2015 bekannt gegeben im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen. Zum Abwickler wurde ein Rechtsanwalt bestellt.
  10. Das AG Charlottenburg bestellte am 30. März 2015 einen anderen Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
  11. Abwickler und vorläufiger Verwalter sind beide Partner und Namensgeber derselben Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft, die sich selbst beschreibt als eine der „bundesweit führenden und hervorragend vernetzten Kanzleien“ im Bereich Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz.
  12. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. März 2015 insoweit aufgehoben, als darin der eine Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Grund lag im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Verflechtung beider Rechtsanwälte und in dem Umstand, dass der Abwickler in seiner Funktion dem Schuldner gleichzusetzen sei.
  13. Von dritter Seite floss vor wenigen Wochen an einen Insolvenz-Antragsteller bzw. BWF-Anleger Geld. Er erhielt es aus dem Ausland von einer Person mit spanisch klingendem Namen. Es handelte sich um rund 10.000,00 EUR. Parallel dazu erhielt der Antragsteller ein Schreiben von einer Person, die in der Kopfzeile angab, „für BWF Stiftung in Trägerschaft Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V.“ zu handeln. Ob dabei wirklich mit Erfüllungswirkung und für den BDT e.V. gehandelt wurde, ist fraglich.
  14. In einer Online-Stellungnahme des BDT e.V. (www.bdt-stiftungen.de, Stand 30. April 2015) gibt dieser unter anderem an, dass der Verein die satzungskonforme Verwendung der Stiftungsmittel überwacht habe. Sämtliche Goldvorräte der Stiftungen seien von der TMS Dienstleistungs GmbH in Berlin eigenständig und ohne Verpflichtung zur Rechenschaft erworben worden. Die TMS GmbH habe auch den Zwischenhandel eigenständig betrieben. Die TMS GmbH habe auch die Einlagerung im Tresor zu verantworten. Die eigene Tätigkeit es BDT e.V. in diesem Zusammenhang habe sich im Grunde nur hin und wieder auf Sichtkontrollen beschränkt, wobei die TMS GmbH nicht nur den BWF-Bestand lagerte, sondern auch andere Bestände.
  15. In der Anlegerbroschüre wird jedoch versprochen, dass die BWF-Stiftung (die ausschließlich über den BDT e.V. als Stiftungsträger handeln kann) dem Anleger nur Gold verkauft, das auf internationalen Handelsplätzen akzeptiert wird, das von anerkannten Raffinerien stammt und welches einen Reinheitsgehalt von 999/1000 aufweist. Für die Überwachung und Qualitätskontrolle war explizit der BDT e.V. zuständig. Von einer TMS GmbH stand weder etwas in der Anlegerbroschüre, noch in dem Beraterhandbuch. Verantwortlich für die Broschüre war die Stiftung in Trägerschaft des Vereins.
  16. Sowohl über das Vermögen der TMS GmbH (AG Charlottenburg, 30. April 2015), als auch jüngst über das Vermögen der Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (AG Köln, 11. Juni 2015).
  17. Der Vorwurf der BaFin lautet auf Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts (Einlagengeschäft gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 KWG). Zum Betreiben eines „Bankgeschäfts“ gehören nicht allein der Abschluss und die Abwicklung der § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgezählten Rechtsgeschäfte, sondern bereits die wesentlichen zum Vertragsschluss hinführenden Schritte. § 32 Abs. 1 KWG erfasst mithin die gesamte Geschäftstätigkeit einschließlich der Vorbereitung des konkreten Vertragsabschlusses. Die vertragliche Einbeziehung von Vermittlern in das Zustandekommen konkreter Anlageverträge ist dem Anbieter als Teil des Betreibens des eigenen Bankgeschäfts zuzurechnen; vgl. BVerwG 8 C 2.09, U. v. 22. April 2009. Den BWF-Vermittlern kann also nicht selbst das unerlaubt betriebe Geschäft vorgeworfen werden oder eine Beteiligung daran, wie es einige Anlegeranwälte tun.
  18. Auch unter der Annahme, dass die Verträge der Anleger mit der BWF-Stiftung gegen das KWG-Verstoßen und §§ 32, 54 KWG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bleiben die Verträge grundsätzlich wirksam, da damit kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB gegeben ist; vgl. BGH XI ZR 256/10, U. v. 19. April 2011.
  19. Ebenfalls fragwürdig erscheint der Vorhalt einiger Anlegeranwälte, bei einer solchen Konstellation sei von mangelnder Plausibilität auszugehen. Denn gerade die Rückkaufsverpflichtung stellte ja den aufsichtsrechtlichen Problempunkt dar. Diese Verpflichtung jedoch ist ein normaler, einfacher schuldrechtlicher Anspruch. Wie soll dieser als solcher unplausibel sein? Er ist eine bestehende Verpflichtung und nicht etwa eine unternehmerische Beteiligung. Zudem sahen die Verträge auch den Erwerb von Goldeigentum durch die Anleger vor, dessen Gegenwert nach dem Willen der Vertragsparteien jedenfalls bestehen bleiben sollte.
  20. Dass später möglicherweise Ausführungs- und Managementfehler oder gar Straftaten im Zusammenhang mit dem Anlagegold begangen wurden, war für Anleger und Vermittler gleichermaßen unersichtlich und stellt keinen Aufklärungsfehler dar. Vielmehr ließe dies eine Haftung des Managements als überprüfenswert erscheinen.
  21. Nunmehr bleibt abzuwarten, was in dem BDT-Insolvenzverfahren geschieht. Es muss ein neuer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden. Das Gutachten muss vorgelegt und eventuell nachbegutachtet werden. Es sollte ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, damit wenigstens künftig die Gläubiger die Verwaltungsstrategie mitbestimmen können. Für Anleger, die sich vertreten lassen wollen, scheint insolvenzrechtliche Expertise neben der kapitalmarktrechtlichen bei dem Anwalt der Wahl geboten.
  22. Ebenfalls abgewartet werden muss der Fortgang der Ermittlungsverfahren. Hieraus wird sich die Menge des beschlagnahmten Goldes ergeben sowie, ob und wer sich ggf. falsch verhalten hat. Das alles ist noch unklar.

43 Kommentare

    • Weil ich zuviel Geld hatte (smile). Nein, im Ernst, ich will und kann hier auf unseren speziellen Fall nicht eingehen, weil er, vielleicht außer Ihnen, niemanden interessiert. Tatsache ist, dass wir schlecht beraten wurden! An dieser Stelle sollten wir unsere Diskussion über die Verantwortlichkeit von Finanzberatern beenden, denn es gibt derzeit wichtigere Themen für die BWF-Anleger!

  • @ der Prüfer: Es gibt bisher keinen Gesetzestext im Hinblick auf einen Goldhandelskauf – die Texte beziehen sich auf Fondsanlagen. Wir haben hier aber keinen Fonds – sondern einen vollkommen unregulierten Markt. Ich möchte nochmals drauf hinweisen, dass es sich bei der Kanzlei Dr. Schulte aus Berlin um eine Verbraucherschutzkanzlei handelt ! Oder würden Sie den Stresstest der KPMG über mehrere Jahre anzweifeln ? Sie wollen vor Gericht nun ernsthaft erzählen – alle die Aussagen und Statements sind nichts Wert ?
    Die KPMG hat Plausibilität und dauerhafte Rendite schriftlich testiert.
    Dann wünsche ich viel Erfolg.

    • @sailer. alles, was Sie schreiben, ist sicher richtig – bis auf eine Ausnahme: Die Obliegenheiten speziell eines Beraters betreffen JEDE Finanzberatung. Und noch einmal: Ich beziehe mich auf unseren konkreten Fall. Hier fehlten bei der Beratung wichtige Inhalte, die ich in anderen Kommentaren bereits genannt habe und daher hier nicht wiederholen muss. Es geht also nicht darum, was im konkreten Fall der BWF-Stiftung von Stellen wie KPMG festgestellt wurde, sondern es geht um den konkreten Inhalt unserer Beratung. In anderen Fällen mag dies ganz anders aussehen! Übrigens: Die Tätigkeiten von Vermittlern und Beratern werden hier häufig gleich gesetzt. Schauen Sie in die gesetzlichen Bestimmungen, werden Sie feststellen, dass es hier erhebliche Unterschiede gibt. Bei einem unabhängigen Berater, wie in unserem Fall, muss ich als Klient eine besonders sachlich fundierte und objektive Dienstleistung erwarten. Dies war bei uns nachweislich nicht der Fall. Und nur darum ging es in meinen Kommentaren! Und: Ich stimme ratz zu, dass es für uns Anleger sicher im Augenblick viel interessanter ist, wie es um die Werte bei der BWF-Stiftung steht und was StA und Juristen so veranstalten!

  • hier scheint es sich nur noch um die Haftugnsfrage der Anlageberater bzw. und die Rolle von Herrn Held zu gehen, eigentlich ist dies aber doch eine Nebenschauplatz?

  • 1. Geronimo bewegt sich m.E. verschärft auf das Niveau des Traders zu.
    2. Ich bin von Herrn Held in diese unglückselige Anlage hineingequatscht
    worden, bei mir meldet er sich seither nur noch mit Werbung für eine andere Anlage, die fast identisch mit dem BWF- modell scheint. Die slebe Grütze in grün. Wenn er so hilfsbereit zu sein scheint, dann frage ich mich, wie es um seine Fürsorgepflicht (moralisch geshen) gegenüber seiner Klientel bestellt ist.

  • @Geronimo, ich gebe es auf!
    @sailer, vielen Dank für Ihre Aufklärung! Es gibt Anwälte und sogar Vermittler, die das ganz anders als Sie sehen! Schauen Sie doch einmal in die entsprechenden Gesetzestexte. Sie können mir nicht erzählen, dass es vor etwa einem Jahr keinen Punkt im BWF-Modell gab, der zumindest zu hinterfragen war. Ein Finanzexperte (leider nicht meiner !) hat mir aktuell erläutert, dass das Goldkaufangebot auf den ersten Blick zwar sehr gut aussah, es aber durchaus einige „Knackpunkte“ gab. Und genau darauf hätte uns der Berater hinweisen müssen (am besten schriftlich)! Entscheiden wir uns dann dennoch für die Anlage, liegt dies natürlich in unserer Verantwortung. Dies ist nicht irgendeine Meinung, sondern Gesetzestext. Wenn Sie den nicht kennen, kann ich es auch nicht ändern. Aber man kann ihn, je nach Standpunkt, natürlich auch ignorieren und seine subjektive Meinung verbreiten! Das muss von meiner Seite jetzt reichen!

  • meine ANlageberaterin ist leider verstorben, weshalb die Diskussion der diesbezüglichen Haftung für mich uninteressant ist. Als neutraler Anleger und unter Zugrundelegung der hier vorgebrachten Argumente, ist mein EIndruck. dass
    den Anlageberatern wohl kaum eine Schuld zu beweisen sein dürfte.

    Übrigens hatte ich diese Anlage gewählt, weil man mir diese (auf meinen WUnsch hin) als besonders sicher offeriert hatte

  • Es steht noch nicht mal fest ob und wenn ja wie viel Betrug vorhanden ist.
    Aber es wird schon über die Höhe der Schuld der Vermittler diskutiert. „Step by Step“!

  • @der Prüfer: Mit Verlaub – Sie haben ihre Anlage immer noch nicht verstanden. Sie haben einen Goldhandelskauf getätigt. Sie zahlen Geld und die BWF Stiftung kauft für Sie zu einem festen Kurs (in ihrer Eigentumsurkunde) ausgewiesen Gold. Dann gibt ihnen die BWF Stiftung eine verbindliche Zusage …..
    Jetzt wollen Sie ihrem Vermittler bei einem Goldkauf ans Leder – er hätte ja alles wissen müssen …. und hat praktisch übersinnliche Fähigkeiten.
    Jeder Vermittler hat sich über die Fachanwälte für Kapitalanlagerecht hier rückversichert. Da sind Dr. Schulte aus Berlin schon ein Name und Begriff in der Branche.

  • @ Prüfer:Richtig! mußte auch rückabwickeln und Insolvenz anmelden.Übrigens,6500 geschädigte Anleger wissen wohl inzwischen,das Ihnen bewusst oder unbewusst Quatsch von ihren Vermittlern erzählt wurde, sonst hätten wir nicht diese Situation.

  • Ist nicht Herr Held ein ehemaliger BWF-Vermittler? Und hat Herr Held nicht bis vor kurzem noch ein ganz ähnliches „Gold-Modell“ wie die BWF-Stiftung im Internet angeboten?

  • Hallo Ratz, Prüfer, Fatz und andere Teilnehmer,

    einfach mal an Herrn Held wenden. Hier gibt es für das ges. Thema eine Lösung.

    Ich spreche aus Erfahrung.

    IG BWF Stiftung.

    Weitere Infos auch hier auf der Seite. Und Herr Held ist Spitze!!!

    M. Fuchs

  • @Geronimo, ich sehe das etwas anders. Bei Vermittlung oder Beratung zu einer Anlage handelt es sich um eine Dienstleistung, bei der der Kunde, also in diesem Fall der Anleger, eine fachliche Kompetenz des Experten voraussetzen kann. In unserem Fall wurden wir von einem erfahrenen Finanzberater auf das BWF-Modell aufmerksam gemacht – und dieses wurde uns wärmstens empfohlen. Über mögliche Risiken, zwei haben Sie genannt, weitere waren ein denkbares Einlagengeschäft sowie das Nichtvorliegen einer Sachanlage, erfuhren wir nichts.
    Nun könnte man sagen: Selbst schuld, warum habt ihr euch auf den Berater verlassen! Heute können wir sagen: Das passiert uns nie wieder! Aber es ändert nichts daran, dass dem Vermittler/Berater per Gesetz gewisse Vorgaben gemacht werden, die er bei der Beratung seiner Kunden einhalten muss. Tut er das nicht, muss er mit Konsequenzen rechnen. Übrigens hat der Bundesgerichtshof ganz aktuell die Rechte der Anleger mit einem bemerkenswerten Urteil noch weiter gestärkt! (nachzulesen über einen Link auf diesem Forum). Es kann sich also keinesfalls jemand „lächerlich“ machen, wenn er seinen Finanzexperten bei einer nachweislich mangelhaften Beratung in die Verantwortung nimmt (nach Gesetz, nicht nach subjektivem Empfinden). Nach Auskunft von Fachjuristen kommt es allerdings immer auf den konkreten Einzelfall und die hier vorliegene Beratung an!

    • „denkbares Einagengeschäft“….sie sagen es. Denkbar ist alles, auch das ich am Ostseestrand von Schneelawine „überrascht“ werde. Mein Vermittler berief sich auf die glasklare Aussage von Schulte und Co: Kein Einlagengeschäft. Auch ich rief dort Mister Prüfer, wollte sichergehen. Haben sie dort angerufen und sich vergewissert?? Nein, ist mir klar. Was sollte ich noch machen, grübel…überlege…ach die Bafin fragen. Genau. Der Verein, der grad genau dasselbe Konzept von R&R Consulting abgesegnet hat?? Sehr witzig. Wir und auch sie, müssen jetzt hier nicht den ach so unwissenden Anleger spielen, im nachhinein betrachtet hätte man einiges tun können.

      • @Geronimo, entweder Sie können oder wollen es nicht verstehen! Wir waren und sind unwissende Anleger, deshalb hat uns ja ein Fachmann beraten! Und noch einmal: Es geht gar nicht darum, was Sie als Anleger tun können oder nicht. Entscheidend ist, was der Berater macht! Und wenn dieser Fehler macht, kann er bei einem Desaster Probleme bekommen. Ob dann die zuständige Haftpflichtversicherung im Schadensfalle bezahlt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber sich aus der Verantwortung herausstehlen, geht weder für Berater noch für Vermittler!

        • Auch sie scheinen oder wollen es nicht verstehen. KEINE Anlage, KEINE! Ist ohne Risiko!! Comprende. Nicht mal das berühmte Sparbuch. Wenn ich als Anleger das nicht raffe, gehöre ich in die Geschlossene. Sorry, aber so dämlich kann man nun wirklich nicht sein. Ich habe auch mit dem Vermittler ganz offen darüber gesprochen. Normal oder? Ich wusste um das Risiko. Nicht das die handelnden Personen kriminell werden/würden. Also was soll ich jetzt meinem Vermittler, genau vorwerfen? Was hat er versäumt, verschwiegen oder falsch gemacht? Mir fehlt die Fantasie dazu.

  • Dass noch keine strafrechtlihen Maßnahme im Sinne von Verhaftungen erfolgten, ist derzeit der eizige Lichtblick, alles andere (um die Überschrift zu beantworten) hilt überhaupt nicht weiter.

  • Und nach ca. 2 Jahren steht fest: Das Anlagekonzept ist nicht Bafin Konform…obwohl das Geschäftsmodell auf der Homepage dargestellt wurde….und alle Beteiligten warten seelenruhig darauf, das endlich strafrechtliche Maßnahmen beginnen…

  • Finde Punkt 4 bemerkenswert.Die Staatsanwaltschaft weiß seit Februar 2012 Bescheid ,eingegriffen wird aber erst 2015!wievielen Anlegern wäre bei schnellerem Handeln der verlust ihres Geldes erspart geblieben!

  • mangelhafte Aufklärung ist dann ein PUnkt, wenn es sich um Verträge neueren Datums handelt, wo die aktualisierte Gesetzgebung greifen könnte.

    INsgesamt brachte mir die obige Auflistung nur die Erkenntnis, dass das BWF Geschäft wohl entgegen aller Beteuerungen nicht Bafin-abgesegnet war.

    alles andere ist eigentlich wenig neu

  • Eine Anmerkung zu Punkt 17: Obwohl ich juristischer Laie bin, muss ich hier einwenden, dass den Vermittlern, so zumindest mein derzeitiger Kenntnisstand, in erster Linie nicht eine „Beteiligung“ an den unerlaubten Geschäften vorzuwerfen ist, sondern die mangelhafte Aufklärung der Anleger über mögliche Gefahren beim BWF-Modell. Und hierzu gibt es durchaus glaubhafte Aussagen anderer Juristen, die in eine ganz andere Richtung gehen!
    Vielleicht können die User hier ihre persönlichen Erfahrungen und ihren aktuellen Wissensstand einmal kundtun!

    • Also Herr Prüfer, bin Anleger und kein unbedarfter. Der Vermittler, aber auch ich, sind immer davon ausgegangen, Totalverlust unmöglich. Ich habe ja Gold gekauft und es ist mein Eigentum(Sondervermögen). Über den Preis kann man streiten, aber darum ging es ja nicht. Die Szenarien, Geschäfstmodell geht nicht auf+Insolvenz der BWF, waren die beiden einzigen Punkte, die das Konzept nicht aufgehen lassen würden. Es waren die Punkte, die immer zum scheitern von Kapitalanlagen führen. Das einzige, was ich meinem Vermitller vorwerfen könnte, wäre das (nicht)berücksichtigen einer kriminellen Komponente. Also sollte sich hier keiner lächerlich machen, indem er ernsthaft in Erwägung zieht, Vermittler zu belangen. Auf welcher Grundlage? Da könnte man in Zukunft alle verklagen. Die Politiker/Regierung die uns tagtäglich verarschen, der Wetterbericht der mal wieder daneben liegt, die Griechen die unsere Steuergelder nie wieder zurückzahlen. Warum klagen wir nicht gegen die Sektsteuer? Wurde vor dem 1. Weltkrieg zur Finanzierung der Flotte eingeführt. Die Flotte ruht schon lange auf dem Grund der Meere, die Steuer gibts immer noch.
      Ich hatte, realistisch betrachtet, meinen Ausfall Betreff BWF mit etwa 30 % angesetzt, falls die oben genannten 2 Szenarien eintreten. Gegen das kriminelle Potenzial von Menschen ist man machtlos.

  • Hallo zusammen,

    hier fehlt ganz klar noch die Gründung der Interessengemeinschaft von Hans Werner Held aus Nürnberg:

    IG BWF Stiftung!

    Dieser Punkt sollte unbedingt mit aufgeführt werden.

    Nicht nur an Anwälte des Vertrauens sollten sich Anleger und Vertriebler wenden, nein in erster Linie an Herrn HW Held aus Nürnberg.

    Zumindest mir wurde hier bereits geholfen.

    Stephan Carstens

  • BEMK Rechtsanwälte vertreten u.a. Finanzdioenstleister, also auch Vermittler. Dies sollte jeder beim Lesen dieses durchaus interessanten Kommentars wissen. Von anderen Juristen erhält man zu diesem Thema durchaus ganz andere Einschätzungen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Deko-Riese in der Krise: Depot schließt zahlreiche Filialen

Die Krise im Einzelhandel trifft auch die beliebte Deko-Kette Depot hart. Bis...

Allgemeines

Moin

Thüringer CDU ebnet Weg für Brombeer-Bündnis Das politische Farbenspiel in Thüringen bekommt...

Allgemeines

Auswirkungen der geplanten Rückkehrpflicht für US-Bundesangestellte ins Büro

Die künftige Trump-Administration plant, unter der Leitung von Elon Musk und Vivek...

Allgemeines

Night News

Weltklimakonferenz: Zwischen Fortschritt und Enttäuschung Die Ergebnisse der UN-Klimakonferenz sorgen weltweit für...