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BWF Stiftung- OLG Meinung

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Die Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen darauf hin, dass sich nun auch ein erstes OLG in einem Fall, der von Dr. Späth & Partner betreut wurde, pro Anleger geäußert hat (nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner könnte es sich um das erste OLG bundesweit handeln, dass sich geäußert hat) und die Berufung des Beraters mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen will.

Damit bestätigen sich erneut die oftmals ausgezeichneten Klagechancen von Anlegern gegen die Vermittler der Anlage der BWF-Stiftung (siehe z. B. Urteil des LG Nürnberg vom 29.05.2017, das inzwischen rechtskräftig ist, Urteile der Landgerichte Frankfurt/Oder, LG Verden, LG Frankenthal, LG Marburg, LG Berlin, LG Cottbus, etc., alle diese teilweise bereits rechtskräftigen Urteile wurden von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB für Anleger der BWF-Stiftung gegen die jeweiligen Vermittler erstritten).

Im gegenwärtigen Fall ging es um den Rechtsstreit, der von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB erstinstanzlich vor dem LG Frankenthal geführt und gewonnen wurde.

Das Pfälzische Oberlandesgericht als Berufungsgericht weist nun in seinem Hinweisbeschluss vom 12.07.2017 darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des Beraters gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, z. B., weil der Anleger vom Berater nicht auf das Risiko eines Totalausfalls der Anlage hingewiesen worden ist und auch eine ausreichende Plausibilitätskontrolle nicht vorgenommen worden sei.

Schon die Angaben im Prospekt, dass ein Totalausfallrisiko nicht bestanden habe, weil das „Gold immer noch da gewesen sei“, ist laut OLG falsch.

Der Anleger ist laut OLG auch nicht durch einen Sachwert gesichert gewesen, sondern habe das wirtschaftliche Risiko des Zwischenhandels der BWF, insbesondere eine Insolvenz der BWF, getragen. Auch auf weitere Beratungsfehler weist das OLG hin.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Wir freuen uns, dass nun auch für uns erstmals obergerichtlich bestätigt wird, dass unsere Auffassung, wonach die Vermittlung in vielen Fällen nicht anleger- und objektgerecht war, richtig ist. Anleger sollten nicht mehr zögern, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Berater umgehend prüfen zu lassen, da die Chancen, wie uns inzwischen vielfach gerichtlich bestätigt wurde, in vielen Fällen sehr gut sind. Schön ist auch, dass in vielen Fällen gar keine Berufungsinstanz mehr erforderlich war, weil viele von uns vertretene Anleger bereits vorher ihr Geld zurückerhalten haben.“

Da die Berater mittlerweile in vielen Fällen um die oftmals schlechten Klageaussichten wissen, sind diverse Berater mittlerweile auch dazu bereit, bereits außergerichtlich, also ohne langes Klageverfahren, bereits einen Teil des Schadens der Anleger zu ersetzen; in den von Dr. Späth & Partner geführten Verfahren oftmals Beträge zwischen 2000 – 24.000,- € (in einem Fall sogar 45.000,- €), die bereits an die dortigen Anleger ausbezahlt wurden.

In vielen Fällen besteht daher mittlerweile, aufgrund der vielen erstrittenen Urteile, für Anleger die Möglichkeit, bereits außergerichtlich, d. h., ohne langes Klageverfahren, ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

Geschädigte sollen aber darauf hingewiesen werden, dass in vielen Fällen Eile geboten ist, da zum einen bei der Vollstreckung immer das Prioritätsprinzip gilt, d. h., wer zuerst kommt, „mahlt“ zuerst, und zum anderen inzwischen auch eine mögliche Verjährung im Auge behalten werden sollte.

 

6 Kommentare

  • Und wie kommen Sie, lieber derPrüfer, zu der steien These, dass ein nach Ihren Worten alles fordernder Anlger zumeist gar nichts erhält und den unbetsreitbar mit Risiken behafteten Prozessweg beschreiten muss?

    Das o.a. Urteil zeigt doch, dass ein alles fordernder Anleger alles erstritten und erhalten hat. Für den Vermittler besteht ein Risiko darin, den Rechtsweg zu beschreiten.

    Das ist doch alles schon unter
    https://www.diebewertung.de/interessat-waere-dann-aber-einmal-zu-erfahren-ob-die-verurteilten-bwf-vermitller-auch-bezahlen-koennen/
    kommentiert worden.

    Ich gewinne wirklich den Eindruck, dass hier Finanzvermittler unterwegs sind und versuchen, Anleger vom Stellen berechtigter Forderungen und dem Rechtsweg abzuhalten durch blosses Behaupten von „Anleger erhält nichts, Vermittler kann nicht zahlen und droht mit Insolvenz, Rechtsweg ist risikobehaftet“. So teilweise die Behauptungen von Anastasia, der Prüfer, Sailor. Lächerlich.

    An alle Anleger: kämpft. Lasst Euch nicht einschüchtern.

    • Chris@ Leider ist dies keine „steile“ These, sondern die Realität! Wir haben zu Beginn der ganzen Geschichte etliche Schreiben von Anwälten erhalten, die uns als Mandanten gewinnen wollten. Inzwischen gibt es in der Tat Gerichtsurteile, die den Geschädigten Recht gaben. Es gibt allerdings auch Verfahren, die anders ausgegangen sind. Natürlich muss jeder seine Entscheidung treffen, wie er seinen Verlust möglichst ersetzt bekommt. Ich habe hier nur unsere Erfahrung, übrigens durchaus mit einem Anwalt im Hintergrund, darstellen wollen, um vielleicht eine Entscheidungshilfe zu geben. Eines ist nach unserer Einschätzung als Geschädigte mit mehreren zehntausend Euro Verlust aber klar: Es bleibt stets zu überlegen, ob man den Weg über ein Gerichtsverfahren wählt, wenn es auch die Möglichkeit gibt, einen großen Teil des investierten Kapitals auch auf anderem Wege zurück zu erhalten. Denn Gericht und Anwalt kosten noch einmal einiges – bei einem weniger erfolgreichen Ausgang hätten wir zum Beispiel noch einmal ca. 15.000 Euro zahlen müssen. Eine genauere Überlegung kann sich also allemal lohnen!

      • Es ist eine steile These, werter @derPrüfer:
        1. Sie haben keine umfassende Statistik vorgelegt, die zeigt, ob „der alles fordernde Anleger zumeist gar nichts erhält“.
        2. Sie haben keine umfassende Statistik vorgelegt, wie die bereits geführten Prozesse ausgegangen sind.
        3. Sie haben mutmasslich keine Kenntnis, wie die noch laufenden Prozesse ausgehen werden.
        Wird das o.a. OLG-Urteil die noch laufenden Prozesse mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit positiv beeinflussen? Vermutlich ja.
        Aus den nach Ihren Worten bei Ihnen eingegangenen „etlichen Schreiben (von) Anwälten“ leitet sich nichts substantielles ab, ausser zum Akquisitionsverhalten der Anwälte.
        Ich bleibe dabei: unter der (künftig bei mir nie wieder vorliegenden) Bedingung, einen Vermittler beauftragt zu haben und diesem hinreichende Fehler im Beratungsprozess nachweisen zu können, macht man folgendes:
        1. sofort den Vermittler zu Schaensersatz in Höhe von 100% auffordern, mit Fristsetzung,
        2. nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage erheben.

        • Chris@ Es gibt, dies wird Ihnen jeder Anwalt bestätigen, bei juristischen Fragen niemals eine absolute Sicherheit. Wie heißt es so schön:“Auf See und vor Gericht ist jeder in Gottes Hand“. Natürlich gibt es (noch) weder Statistiken oder sichere Przessausgänge. Was uns an dem obigen Artikel stört: Es wird nach unserem Eindruck suggeriert, dass der Geschädigte bei einem Gerichtsverfahren zur BWF-Sache auf der sicheren Seite ist. Dies trifft definitiv nicht zu! Mehr wollte ich nicht zum Ausdruck bringen. Natürlich muss jeder Geschädigte für sich ganz persönlich entscheiden, wie er vorgehen will.

  • Das hatten wir doch schon! „bereits einen Teil des Schadens der Anleger zu ersetzen“ und „ohne langes Klageverfahren, ihren Schaden ersetzt zu bekommen“. Hier liegt unseres Erachtens ein Widerspruch. Denn es ist ein Riesenunterschied, ob der Berater etwa 40 oder 50 Prozent der Schadenssumme freiwillig bezahlt oder 100 Prozent. Dies haben wir bei unseren Gesprächen mit dem Berater schnell erkannt und wissen inzwischen auch von ähnlichen Erfahrungen anderer Geschädigter. Ein einsichtiger Vermittler wird, die notwendige Liquidität vorausgesetzt, durchaus bereit sein, einen Teil des Schadens freiwillig zu übernehmen. Wer als Anleger alles fordert, wird zumeist gar nichts erhalten und muss dann doch den unbestreitbar mit Risiken behafteten Prozessweg beschreiten!

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