Die von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg LLP erhobene Klage gegen einen Vermittler der BWF-Stiftung hatte Erfolg.
Das Landgericht Köln hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 den Vermittler verurteilt, an seinen Kunden einen Betrag von 6.000 Euro als Schadensersatz wegen falscher Beratung über das Goldinvestment bei der BWF-Stiftung zu zahlen (Az. 21 O 522/16).
Der klagende Kunde hatte für insgesamt 6.000 Euro vermeintliches Gold bei der BWF-Stiftung erworben. Dieses Kaufgeschäft wurde dem Kunden von einem Vermittler empfohlen.
„Mit der Klage haben wir geltend gemacht, dass der Vermittler sich wegen erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Sommerberg LLP. Denn die dem Kunden gegenüber erbrachte Beratung in Sachen BWF-Stiftung war eklatant fehlerhaft.
Diese Punkte wurden mit der Klage gerügt:
Die Anlage bei der BWF-Stiftung war hoch spekulativ. Eine Sicherheit für das angelegte Kapital der Kunden war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr bestand bereits aufgrund der Vertragsgestaltung ein Totalverlustrisiko. Dies hätte ein versierter Vermittler bzw. eine Beratungsfirma erkennen müssen, weil die Vermittler schließlich die Vertragsdokumente kannten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung hätten die Kunden daher unbedingt vor den Risiken eines Golderwerbes bei der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen. Vor allem war es nicht erlaubt, Kunden gegenüber die Geldanlage bei der BWF-Stiftung als „sicher“ darzustellen. Genau eine solche vermeintliche Sicherheit hat der Vermittler aber vorgetäuscht und das Verlustrisiko verheimlicht.
Auch hätte ein Vermittler erkennen können, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein verbotenes Bankgeschäft handelt. Darüber hätte ein Kunde ebenfalls aufgeklärt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
Hinzu kommt, dass das Geschäftsmodell und vor allem die Gewinnzusage der BWF-Stiftung niemals plausibel waren. Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung, die ein Vermittler vorzunehmen hat, bevor er ein Anlageprodukt einem Kunden empfiehlt, hätte diese fehlende Plausibilität erkannt und der Kunde dann darüber informiert werden müssen. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.
Diese Fehler bei der Vermittlung begründen den Regressanspruch zugunsten des betroffenen Kunden der BWF-Stiftung. Das LG Köln hielt die Klage für begründet und hat daher mit Versäumnisurteil den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung belegt, dass das Gericht die Klageargumentation für schlüssig erachtet.
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