Sehr geehrte Redaktion,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich bewerte die aktuelle Information des Captura-Insolvenzverwalters im Hinblick auf die aktuelle Anzeige der Masseunzulänglichkeit und in Ansehung der Aufforderung zur Anmeldungen von Forderungen im Rang des § 39 InsO in etwa wie folgt:
Die Anzeige der (aktuellen) Unzulänglichkeit ist in erster Linie eine gesetzliche Verpflichtung. Gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO „hat“ der Verwalter die Masseunzulänglichkeit dem Gericht „anzuzeigen“. Daraufhin „hat“ das Gericht die Anzeige öffentlich bekannt zu machen (und den Massegläubigern besonders zuzustellen), § 208 Abs. 2 InsO.
Die Unzulänglichkeit dürfte zwar aktuell bestehen (und insoweit auch bedenklich sein), wohl aber auch vorübergehen. Der Verwalter bewertet bestimmte Vermögensgegenstände immerhin derzeit auf einige Millionen, wenngleich diese noch realisiert werden müssen.
Dass das Gericht auch Gläubiger zur Forderungsanmeldung nach § 39 Abs. 2 und 3 InsO auffordert, bedeutet aus meiner Sicht, dass der Verwalter davon ausgeht, dass die zu erwartende freie Masse die Forderungen im normalen Rang übersteigt.
Die Ansicht, dass der Nachrang mit den Anlegern wirksam vereinbart wurde, teile ich übrigens nicht. Die aktuellste Nachrangklausel weicht ganz erheblich von der früheren (besseren) ab; auch die Einbeziehung ist fraglich. Insofern ist der angestrebte Musterprozess bzw. sind wenige Prozesse zu begrüßen. Dies vermeidet Kosten gegenüber dem Szenario Hunderter Einzelklagen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
RA, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
BEMK Rechtsanwälte
Niederwall 28
33602 Bielefeld
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