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Captura GmbH – Der Insolvenzverwalter schreibt

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INFORMATION | 3. Gläubiger-Informationsschreiben 28.12.2015 Insolvenzverfahren Captura GmbH

Fragen & Antworten zum Insolvenzverfahren

1. Wie ist der Verfahrensstand?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 17.12.1015. Zugleich wurde vom Insolvenzgericht ein Gläubigerausschuss bestehend aus fünf Mitgliedern bestellt, der alle Gläubigergruppen repräsentiert.

2. Welche Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der Captura GmbH wurden eingeleitet?

Der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter Dr. Ampferl hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO übernommen und das Vermögen der Captura GmbH in Besitz genommen. Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch auf ein für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Anderkonto zu leisten. Nachdem im Vorfeld der Insolvenzeröffnung die Gesellschaftsverträge der Projekt-KGs notariell geändert worden waren, konnte ein Ausscheiden der Captura GmbH aus diesen Gesellschaften – als gesellschaftsvertraglicher Regelfall – vermieden werden. Die weitere Mitbestimmung bei den Projekt-KGs ist damit gewährleistet. Diese Maßnahme sichert die Interessen der Captura GmbH als Hauptgläubigerin der Projekt-KGs.

3. Kann ich meine Forderungen anmelden? Ja, die Gläubiger erhalten sukzessive in den kommenden zwei Wochen die Formulare für die Forderungsanmeldungen. Diese Vordrucke sind an den Insolvenzverwalter innerhalb einer Frist bis zum 15.02.2016 unterzeichnet zurückzusenden. Auch die Gläubiger mit nachrangigen Forderungen, also Gläubiger, bei denen ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist, können ihre Forderungen mit diesen Vordrucken anmelden. Die Hauptforderung und Zinsansprüche sind dort zum Stichtag der Insolvenzeröffnung vorbereitet ausgeziffert. Mit den Formularen zu den Forderungsanmeldungen erhalten die Gläubiger auch weitergehende Informationen zu den Forderungsanmeldungen, dem Berichts- und Prüftermin am 15.03.2016 sowie die Zugangsdaten für das Gläubigerinformationssystem GIS.

4. Ist der Rangrücktritt bei den Anlegern wirksam vereinbart? Zu dieser Fragestellung wurde ein Rechtsgutachten eingeholt, das von einem wirksam vereinbarten Rangrücktritt im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO ausgeht.

Im Hinblick auf die Relevanz für die Mehrheit der Gläubiger strebt der Insolvenzverwalter ein Musterverfahren an, im Rahmen dessen eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Nachrangs und der Widerrufsbelehrung herbeigeführt wird, um sämtliche bislang von Gläubigern vorgetragenen Argumente dort gemeinsam einzubeziehen. Die gerichtliche Entscheidung wird dann über das Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters allen Gläubigern bekannt gemacht. Auf diese Weise wird hinsichtlich dieser Frage Rechtssicherheit erzielt, ohne dass damit jedem einzelnen Gläubiger eigene Kosten entstehen.
5. Wie wird das Vermögen der Captura GmbH verwertet? Neben Immobilien im Eigenbestand der Captura GmbH verfügt die Gesellschaft über diverse Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften, Projekt-GbRs und Projekt-KGs. a. eigene Immobilien Immobilien im Eigenbesitz der Captura GmbH sind im Rahmen eines strukturierten Verkaufsprozesses zu verwerten. b. Projektgesellschaften Sämtliche Projektgesellschaften – hierbei handelt es sich um selbständige Gesellschaften in Form von GbRs und KGs – sind im eröffneten Verfahren abzuwickeln. Die im Eigentum der Projektgesellschaften vorhandenen Immobilien sind zu verwerten und die Gesellschaften handels- und steuerrechtlich zu beenden. In diesem Rahmen sind für diese Projektgesellschaften die noch offenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen und etwaige Ausgleichsansprüche zugunsten der Captura GmbH gegenüber Mitgesellschaftern geltend zu machen. Der sich dann ergebende Übererlös wird in das Vermögen der Captura GmbH gezogen und dient den Gläubigern der Captura GmbH als Haftungsmasse zur Befriedigung ihrer Ansprüche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Abwicklung von Gesellschaft zu Gesellschaft individuell zu behandeln ist und voraussichtlich einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten beanspruchen wird. c. stille Gesellschaften Hinsichtlich der stillen Gesellschaften wurden die von der Captura GmbH ausgereichten Darlehen bereits mit anwaltlichem Schreiben gegenüber den jeweiligen Unternehmen zurückgefordert. Soweit hier keine Zahlungen erfolgen, sind in einem zweiten Schritt die der Captura GmbH gewährten Sicherheiten, in Form von Schuldanerkenntnissen der Geschäftsführer / Gesellschafter dieser Gesellschaften bzw. gewährter Grundpfandrechte an Immobilien, zu verwerten.
6. Wie werden meine Interessen als Gläubiger / Anleger im eröffneten Verfahren vertreten? Mit Insolvenzeröffnung werden die Interessen der Gläubiger weiterhin durch den Gläubigerausschuss wahrgenommen. Ferner findet am 15.03.2016 eine Gläubigerversammlung statt. Der Insolvenzverwalter wird in diesem Termin die Kernaussagen des schriftlichen Berichts zusammenfassen. Der im Insolvenzantragsverfahren vom Insolvenzgericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren fort. Mit Insolvenzeröffnung wurde ein Mitglied auf eigenen Wunsch von ihrem Amt entbunden und für sie ein anwaltlicher Vertreter von nachrangigen Gläubigern als neues Mitglied im Gläubigerausschuss aufgenommen.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung besteht der Gläubigerausschuss aus verschiedenen Gläubigergruppen, insbesondere auch Nachrangdarlehensgläubigern. Der Gläubigerausschuss hat mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits im Antragsverfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Bewertung und vorbereitenden Verwertung der Vermögenswerte der Captura GmbH abgestimmt.

7. Wie werde ich in dem Insolvenzverfahren weiterhin informiert? Der schriftlichen Bericht zur Gläubigerversammlung wird am 15.03.2016, mithin am Tag der Gläubigerversammlung, online im Gläubigerinformationssystem GIS zur Verfügung stehen, damit auch diejenigen Gläubiger, die nicht an der Versammlung teilnehmen, vollständig informiert sind.

8. Kann bereits eine Prognose über die Quotenerwartungen für Gläubiger abgegeben werden? Eine abschließende Bewertung ist noch nicht möglich. Positiv bekannt liegen Wertgutachten für Immobilien, die im Eigentum, Miteigentum in GbRs bzw. im Eigentum der Projekt-KGs liegen, mit einem Wert von ca. 5 Mio. € vor. Nicht bekannt ist die Werthaltigkeit von Forderungen gegen Dritte und dort gewährter Sicherheiten. Exemplarisch ist auszuführen, dass stille Beteiligungen mit einem Buchwert von rund 9,9 Mio € eingefordert wurden und seitens der Drittschuldner Einreden und Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht wurden bzw. die Drittschuldner selbst in Vermögensverfall geraten sind. Bislang sind keine Zahlungen trotz Fälligkeit geleistet worden. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die nominalen Buchwerte im erheblichen Umfang wertzuberichtigen sind. Die sich ergebende Quote hängt damit von einer Vielzahl weitere Parametern ab, insbesondere von der Werthaltigkeit von Sicherheiten, die der Captura GmbH teilweise in Form von Grundschulden an Immobilien gewährt wurden. Diese Immobilien gehören Dritten, ohne dass der Captura GmbH in den meisten Fällen eigene Wertgutachten vorliegen. Soweit die Zahlungsempfänger von über stille Beteiligungen ausgereichten Darlehen weiterhin ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, sind diese Werte im Rahmen einer möglicherweise notwendigen Zwangsversteigerung durch den Insolvenzverwalter realisierbar. In dem Zusammenhang wird dann von einem Zwangsversteigerungsgericht ein Wertgutachten eingeholt.

9. Welche Besonderheiten ergeben sich bei Anlegern, die Ende August/Anfang September noch neues Kapital angelegt haben? Anleger, die noch in enger zeitlichen Nähe zur Insolvenzantragstellung Zahlungen als Neu-Darlehensgeber an die Captura GmbH leisteten und bei denen  entweder die Captura GmbH keine Vertragsgegenzeichnung mehr vornahm und/oder  die Anleger fristgerecht den Widerruf erklärt hatten, sind vorbehaltlich der Einzelfallprüfung in den Rang des § 38 InsO einzugruppieren. Soweit befristete Alt-Nachrangdarlehen in diesem Zeitraum ausliefen und lediglich verlängert worden sind (also nicht an den Anleger zurückgezahlt und sodann neu angelegt worden sind), wird ebenfalls vorbehaltlich der Einzelfallprüfung davon auszugehen sein, dass diese nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO bleiben.

10. Steht den Anlegern aus dem „Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ zwischen der Captura GmbH und dem Treuhänder ein Anspruch auf Auszahlung zu? Einzelne Anleger können vom Treuhänder keine Auszahlung des Guthabens auf dem Treuhandkonto verlangen. Der Treuhandvertrag besteht nur zwischen der Captura GmbH und dem Treuhänder, die Anleger haben keine Ansprüche auf Auszahlung aus dem Treuhandvertrag.

11. Wie viel Geld befand sich bei Insolvenzantragstellung am 10.09.2015 auf den Konten der Captura GmbH? Der Kontosaldo auf dem Treuhandkonto betrug am 10.09.2015 ca. 218 T€ und auf dem Geschäftskonto ca. 2 T€.

12. Aus welchen Ein- und Auszahlungen setzten sich diese Kontosalden zusammen? Es ist nicht unterscheidbar, aus welchen einzelnen Ein- und Auszahlungen sich der Kontosaldo zusammensetzt. Es erfolgte eine Vielzahl von Ein- und Auszahlungen auf dem Treuhandkonto (z.B. an und von Anlegern und an und von Projektgesellschaften). Die kontoführende Bank hat die Ein-und Auszahlungen, wie bei jedem Bankkonto üblich, miteinander verrechnet. Danach ist keine genaue Zuordnung mehr möglich.

13. Was passiert mit den Kontosalden? Die Kontensalden werden Bestandteil der Insolvenzmasse. Kraft Gesetzes endet der „Treuhand- und Verwaltungsvertrag“ insolvenzbedingt zwischen der Captura GmbH und dem Treuhänder. Der Treuhänder hat den Kontosaldo an den Insolvenzverwalter überwiesen. Der Insolvenzverwalter verwaltet und verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger gemäß den gesetzlichen Vorschriften. 14. Welche sonstigen Informationsmöglichkeiten gibt es für Gläubiger? Informationen über den Stand des Insolvenzantragsverfahrens werden über die Internetseite des Insolvenzverwalters unter www.ra-dr-beck.de im Gläubigerinformationssystems GIS eingestellt. Anfragen bitten wir ausschließlich in schriftlicher Form (per Brief, nicht per Email) zu stellen.

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