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CC Entertainment Bautzen DRITTE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG – Insolvent und weitere Gesellschaften nachfolgend benannt

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Bautzen DRITTE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8384  vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas – wurde am 01.12.2014 um 11:40 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

 

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

 

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt.

 

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

531 IN 2285/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Bautzen ERSTE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8419  vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas

– wurde am 01.12.2014 um 11:45 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.531 IN 2284/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

 

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Bautzen FÜNFTE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8654
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas 

– wurde am 01.12.2014 um 11:50 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.531 IN 2286/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Freital ZWEITE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8382
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas

 

– wurde am 01.12.2014 um 13:00 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

 

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

 

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

531 IN 2287/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Freital ZWEITE UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8382
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas

 

– wurde am 01.12.2014 um 13:00 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

 

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt.Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.531 IN 2287/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 531 IN 2289/14

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CC Entertainment Neustadt UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Neugersdorf Eichendorffstraße 6, 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 8374
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Entertainment Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Nicole Lucas

 

– wurde am 01.12.2014 um 13:10 Uhr Andreas Schenk, Radeberger Straße 23, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 5634067 0, Telefax 0351 5634067 19, Website www.slk-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

 

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

 

Die Einzelzwangsvollstreckung wurde eingestellt.

 

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Anordnung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht- einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

531 IN 2289/14 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2014

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