CdF Private Office GmbH das Insolvenzverfahren

Published On: Sonntag, 27.10.2024By

Bericht über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Verfahren 810 IN 666/24 C

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CdF Private Office GmbH, ansässig in der Burgfriedenstraße 10, 60489 Frankfurt am Main und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 32069, wurde am 24. Oktober 2024 um 12:20 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt am Main die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Ulf Buhne, wohnhaft in Falsterbogarden 2, SE-23940 Falsterbo/Skanör, Schweden, vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme aus Frankfurt am Main bestellt. Seine Kontaktdaten sind: Solmsstraße 73, 60486 Frankfurt am Main, Telefon: 069/58 80 45 50 0, Fax: 069/58 80 45 50 5, E-Mail: info@verwalter.de.

Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Antragsgegnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Des Weiteren wurden die Schuldner der Antragsgegnerin angewiesen, künftige Zahlungen nur unter Berücksichtigung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die Antragsgegnerin kann diese Entscheidung durch sofortige Beschwerde anfechten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 kann die sofortige Beschwerde auch von Gläubigern eingelegt werden, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, wobei der Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main fristwahrend ist. Sie muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss sowie eine Erklärung zur Anfechtung enthalten. Sofern nur eine teilweise Anfechtung beabsichtigt ist, ist deren Umfang anzugeben. Die Begründung der Beschwerde ist ebenfalls erwünscht.

Aktenzeichen: 810 IN 666/24 C
Datum der Anordnung: 24.10.2024
Amtsgericht Frankfurt am Main

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