Es ist wieder eine Insolvenzmeldung, die uns in der Redaktion aufhorchen lässt, denn diese Insolvenz verbinden wir mit einem Namen und einem Unternehmenskonstrukt. Rudolf Purps. Schaut man sich das Unternehmenskonstrukt einmal an, dann kann man unsere Frage in der Überschrift sicherlich nachvollziehen.
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 137/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 92681 eingetragenen CENTRUM Düsseldorf, Speditionstraße 15 GmbH, Kaistr. 8b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Purps,
ist am 17.08.2023, um 11:22 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 137/23
Amtsgericht Düsseldorf, 17.08.2023
Auch dei nachfolgende Insolvenzmeldung sehen wir dann in genanntem Zusammenhang:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 135/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Uwe Reppegather, geboren am 05.10.1964, Rheinallee 146, 40545 Düsseldorf
ist am 17.08.2023, um 10:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 135/23
Amtsgericht Düsseldorf, 17.08.2023
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