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CGT-Canada Gold-Trust-Fonds: Antwort eines Rechtsanwaltes an einen Anleger?

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Davon gehen wir aus, wissen aber nicht von welchem Rechtsanwalt, da uns dieser Text in die Redaktion zugespielt wurde. Wir wollen ihn aber trotzdem hier veröffentlichen, da die svon allgemeinem Interesse sein könnte.

  1. Rückforderung von Ausschüttungen

Die auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar gewählte neue Komplementärin Ihrer Fondsgesellschaft fordert Sie auf, einen Betrag i.H.v. 30% der bislang an Sie gezahlten Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen.

Herr Döring weist auf die schwierige wirtschaftliche Situation Ihrer Fondsgesellschaft hin, die von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bedroht ist und restrukturiert werden soll. Wegen weiterer Einzelheiten verweist er auf die außerordentliche Gesellschafterversammlung.

  1. Grundlage für die Rückforderung von Ausschüttungen

Aus § 24 Absatz 8 des Gesellschaftsvertrages soll sich Ihre Verpflichtung ergeben, erhaltene Ausschüttungen unverzüglich auf Aufforderung der Komplementärin an die Fondsgesellschaft zurück zahlen zu müssen, wenn durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstanden ist oder die geflossenen Vorabausschüttungen nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt werden.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Rückzahlung von Ausschüttungen bzw. zur (nicht) Genehmigung der geleisteten Ausschüttungen liegt nicht vor. Unter diesem Aspekt können keine Zahlungen von der Fondsgesellschaft von Ihnen verlangt werden.

Auf den ersten Blick könnten Sie wegen eines „Liquiditätsbedarfs der Fondsgesellschaft“ verpflichtet sein, die erhaltenen Ausschüttungen – im Innenverhältnis zur Gesellschaft – wie angefordert zurück zahlen zu müssen. Es ist allerdings fraglich, ob die Regelung grundsätzlich wirksam ist oder im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu intransparent und ob die Voraussetzungen für die Rückforderung der Ausschüttungen vorliegen.

  1. Bewertung

Soweit Sie die bei Ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft vereinbarte Einlage an die Fondsgesellschaft bzw. den Beteiligungstreuhänder erbracht haben, erlischt im Innenverhältnis Ihre Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft.

Sie sind auch nicht verpflichtet Nachschusszahlungen zu erbringen (§ 11 Gesellschaftsvertrag).

Es kann sein, dass im Außenverhältnis Ihre Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder auflebt gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 HGB, weil die von Ihnen erbrachte Einlage ganz oder teilweise wieder an Sie zurück gezahlt wurde. Soweit die Fondsgesellschaft von Ihnen die Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt, kommt es auf die Haftung im Außenverhältnis nicht an.

Inwieweit die bislang an Sie gezahlten Ausschüttungen eine Rückzahlung der erbrachten Einlage darstellen (können), die möglicherweise zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Ausschüttungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geführt haben, ist aufgrund der bisher vorliegenden Informationen nicht verlässlich zu bewerten.

Es ist aufgrund der bisher vorliegenden Informationen über die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft bei Erbringung der Ausschüttungen und jetzt, über den Stand der für die Gesellschafter geführten Kapitalkonten und der Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig, wie die bislang gezahlten Ausschüttungen im Innenverhältnis „deklariert“ wurden. Es sprechen einige Aspekte dafür, dass die bislang gezahlten Ausschüttungen keine Rückzahlung der erbrachten Einlage darstellen.

Diesen Punkt müsste die Fondsgeschäftsführung nach unserer Einschätzung näher aufklären, bevor Sie entscheiden können, ob Sie die Ausschüttungen wie angefordert zurückzahlen müssen bzw. wollen.

Jedenfalls ist aus unserer Sicht die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft und deren Liquiditätssituation als mögliche Voraussetzung für die Rückzahlung von Ausschüttungen zu intransparent. Es ist auch zu bemängeln, dass keine (zumindest grobe) Liquiditätsplanung mitgeteilt wird, die eine Vorstellung vermittelt, welche Gelder für welche Zwecke benötigt werden. Die Fondsgeschäftsführung und Herrn Klaile haben wir aufgefordert Ihnen als Anlegern ergänzende Informationen zu liefern, damit Sie entscheiden können, ob eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen besteht oder ob Sie freiwillig die Ausschüttungen zurück zahlen wollen.

  1. Weiteres Vorgehen

Aufgrund der bislang vorliegenden Informationen ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nicht eindeutig. Sie können freiwillig zahlen, müssen aber nicht.

Bevor Sie die Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurück zahlen, sollte die Fondsgeschäftsführung detaillierter über die geplante Verwendung angeforderten Mittel informieren (zumindest grobe Liquiditätsplanung).

Wünschenswert wären außerdem konkrete Informationen zu den auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung angekündigten aktuellen Maßnahmen, d.h. Auskunft über den Stand der Mittelverwendungsprüfung durch BDO bei HGM, die Situation bei den Gewerbesteuern, die Verhandlungen mit möglichen Investoren in Canada und Mitteilung eines realistischen Zeitpunkts für die Aufnahme der angekündigten Goldsuche in Canada.

 

Wir haben die Fondsgeschäftsführung und Herrn Klaile von der Xolaris darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Rückzahlungsaufforderung der Ausschüttungen gegebenen Informationen unzureichend sind und um Ergänzungen gebeten. Es bleibt abzuwarten, ob ergänzende Informationen kommen, die Basis für die Rückzahlung der Ausschüttungen sein können. Zwischenzeitlich hat es einen ersten Insolvenzantrag aus der Canada Gold Trust Gruppe gegeben und zwar von der Canada Gold Trust GmbH. Die Canada Gold Trust GmbH ist Mitinitiatorin und Prospektherausgeberin bei Ihrem Fonds. Unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Fondsgesellschaft hat dieser Antrag zunächst nicht.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass versucht wird die Rückforderung der Ausschüttungen ggfs. mit gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Das darin liegende Risiko dürfte für Sie als Anleger begrenzt sein. Aus unserer Sicht ist es wenig wahrscheinlich, dass ohne Vorankündigung ein Klage gegen Sie erhoben wird, so dass Ihnen immer noch eine Reaktionsmöglichkeit verbleiben dürfte, sollte Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen plausibel gemacht werden.

Die (möglicherweise freiwillige) Rückzahlung der Ausschüttungen dürfte für Sie dann in Betracht kommen, wenn aus Ihrer Sicht die Fondsgesellschaft in Deutschland und die HGM in Canada eine konkrete Perspektive für eine gute wirtschaftliche Entwicklung erkennen lassen, an der Sie partizipieren können. Diese ist bislang nicht aufgezeigt worden.

Die angestrebte Aufklärung der korrekten Mittelverwendung der Anlegergelder bei HGM ist sehr wünschenswert, allerdings stellt sich für Sie die Frage, ob das auch für Sie wirtschaftlich sinnvolle Auswirkungen haben kann. Auch diese sind – nach unserer Bewertung – bislang nicht aufgezeigt worden.

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