Verklagt wurden hier:
1) Canada Gold Trust Management GmbH, vertr. d. Peter Prasch, Obere Laube 48,
78462 Konstanz
– Beklagte –
2) Xolaris Service GmbH, Reichenaustr, 19, 78467 Konstanz
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbst Bröcker, Lietzenseeufer 10, 14057 Berlin, Gz.: 334-15/An/li
3) Canada Gold Trust Verwaltungs GmbH, vertr. d. Peter Prasch, Obere Laube 48,
78462 Konstanz
– Beklagte –
4) Canada Gold Trust GmbH, vertr. d. Peter Prasch, Obere Laube 48, 78462 Konstanz
– Beklagte –
5) Gert F, ….
– Beklagter –
Prozessbevollmächtiater:
Rechtsanwalt Dr. Peter Schneider, Friedrichstraße 13, 80801 München, Gz.: C068S156
MS D717-15
6) Peter P, …
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Besau & Partner, Vogelsanger Weg 6, 50354 Hürth, Gz.: SBE
2015/0801
7) Jörg M., ….
– Beklagter –
Prozessbevollmächtiate:
Rechtsanwälte Dr. Besau & Partner, Vogelsanger Weg 6, 50354 Hürth, Gz.: MCL
2015/0801
Streithelferin zu 5:
Brenneisen Capital GmbH, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden
Hans-Otto Lessau, Hesselgasse 26, 69168 Wiesloch
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Klein, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Gz.: M0279/15
wegen Prospekthaftung
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Die Klage ist zulässig.
I.
1.
Das Landgericht,,,,,,,,,,,,,,,,,,,ist international und örtlich zuständig. Im Hinblick auf den Beklagten zu 7) ergibt sich dies jedenfalls aus Art. 23 EuGWO durch rügeloses Einlassen. Bezüglich des Beklagten zu 6) folgt die Zuständigkeit mangels internationaler Regelungen aus dem insoweit doppelfunktionalen § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
2.
Die Klageanträge Ziff. 2 und 4 sind mangels hinreichender Bestimmtheit lediglich in Form der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zulässig.
3.
Das Urteil ist angesichts der insolvenzbedingten Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) als Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 juris, Rn. 1 mwN); die Beklagten sind insbesondere keine notwendigen Streitgenossen. Der Streitgegenstand ist vielmehr teilbar. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht nicht.
4.
Dem Aussetzungsantrag des Beklagtenvertreters zu 7) vom 25.11.2016 (Bl. 513 d. A) wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlung gemäß § 149 ZPO war nicht zu entsprechen. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens ist mit Blick auf die das Urteil tragenden Entscheidungsgründe ohne Bedeutung.
II.
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im Hinblick auf die Schadensersatzforderung lediglich ein Betrag von 18.076,67 € sowie ein Teil der eingeklagten Zinsen zu. Gegenüber den Beklagten zu 6) und 7) ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 13 VerkProsG iVm §§ 44 BörsG aF (1.). Gegenüber der Beklagten zu 2} besteht ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (2.). Der Beklagte zu 5) haftet schließlich aufgrund der Verletzung seiner Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag (3.). Insofern war auch den Zinsantrag, jedoch nur teilweise (4.) sowie den übrigen Anträgen (5.) stattzugeben.
1.
Die unverjährten (a) Ansprüche gegen die Beklagten zu 6) und 7) als Prospektveranlasser (b) sind aufgrund Vorliegens von Prospektfehlern (c) begründet. Eine Entlastung nach § 45 BörsG aF gelingt nicht (d), so dass sie den der Klägerin entstandenen Schaden (e) zu ersetzen haben.
a)
Die Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind nicht verjährt. Angesichts der Veröffentlichung des Prospektes am 30.04.2012 sind nach § 32 Abs. 2 Satz1 VermAnIG das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung maßgeblich. Entgegen dem Wortlaut des hier lediglich entsprechend heranzuziehenden § 46 BörsG aF verjähren Ansprüche in einem Jahr seit Kenntniserlangung vom Prospektfehler, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrags (BGH, Urteil vom 05. Juli 2016 – XI ZR 254/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2009 – IIZR 15/08 juris, Rn. 26).
Vorliegend erfolgte der Beitritt am 13.07.2012. Die Klage wurde am 08.06.2015, also binnen Dreijahresfrist eingereicht. Die Zustellung erfolgte gegenüber dem Beklagten zu 6) am 12.08.2015 (Bl. 141 d. A.), gegenüber dem Beklagten zu 7) am 10.08.2015 (Bl. 91 d. A.).
Mangels von der Klägerin zu vertretender Verzögerung wirkt die Zustellung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Damit sind die Ansprüche nicht verjährt.
b)
Die Beklagten zu 6) und 7) sind als Prospektveranlasser Prospektverantwortliche nach § 13 Abs. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF.
aa.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist derjenige Prospektverantwortlicher, von dem der
Erlass des Prospekts ausgeht. Darunter werden die Personen gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass
ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Veranlasser ist, wer hinter
dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch
die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere
sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine
Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI
ZR 344/11 – juris, Rn. 36 mwN; BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 -X I ZR 335/11 juris, Rn.
38). In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat der Bundesgerichtshof
die sogenannte Hintermannhaftung der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im
engeren Sinne entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 – II ZR 60/80, BGHZ 79, 337,
340 ff.). Nach dieser Rechtsprechung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BörsG aF herangezogen werden kann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes
unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten,
mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen
hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei
können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches
Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen.
Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes
gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen
in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI
ZR 344/11 – juris, Rn. 37 mwN BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11 -, juris, Rn.39)
bb.
Der Beklagte zu 6) als Geschäftsführer der Emittentin ist bereits aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Prospektveranlasser. Jedenfalls aber ergibt sich eine Veranlasserstellung aus den bei beiden Beklagten unstreitig bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteressen (Bl. 29 d. A.).
c) Der Prospekt ist fehlerhaft.
aa.
Ein Verkaufsprospekt muss über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11 juris, Rn. 25 mwN). Dies umfasst auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können oder solche, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zwecke gefährden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11 juris, Rn. 25 mwN). Maßgeblich für die Beurteilung der Prospektfehlerhaftigkeit oder -Unvollständigkeit sind dabei nicht allein die aufgeführten Einzeltatsachen; entscheidend ist vielmehr das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild.
Diese in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Grundsätze können auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF herangezogen werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11 juris, Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospektes ist der Empfängerhorizont, wobei hier auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Kleinanlegers, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt, abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – XI ZR 335/11 -, juris, Rn. 27 mwN).
bb.
Der Prospekt ist aufgrund der Nichterwähnung und Verarbeitung des Gutachtens des SRK Exploration Service (im folgenden SRK) vom Oktober 2011 (Anlage B11, in deutscher Übersetzung) und seinen Schlussfolgerungen fehlerhaft.
(1)
Das Gutachten des SRK äußert substantielle Zweifel an den Explorationschancen der streitgegenständlichen Claims. So verweist es bereits eingangs für das gesamte Gebiet angesichts des festgestellten Rückgangs der Bergbauaktivitäten darauf, dass die Risiken eines Fehlschlags hoch seien (S. 7). Den Rückgang der Aktivitäten führt es unter anderem darauf zurück, dass vermutlich das – leicht zugängliche – Gold bereits abgebaut oder aber nicht genug Gold gefunden worden sei (S. 6 f., 24). Es sei möglicherweise ein Gebiet, das nur von seinem früheren Ruhm lebe (S.57). Bezogen auf die streitgegenständliche Beaver Pass Konzessionsgruppe zieht das Gutachten zwar dessen großes Potential nicht in Zweifel, sieht jedoch die Goldvorkommen allenfalls in der in größeren Tiefen gelegenen Grundgesteinskontaktzone des begrabenen Paläokanals, welcher andernorts im Untertagebau abgebaut worden sei (S. 55). Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte für die Goldmengen, die der Fluss führte, sodass jegliche Angaben hinsichtlich des Baggerpotenzials hypothetisch seien (S. 56). Zusammenfassend schließt das Gutachten zwar ein Abbauverfahren über Tage nicht aus, neigt jedoch, unter anderem auch aufgrund der schwierigen Zugänglichkeit im Wasserlauf des Lightning Creek, dem Untertageabbau als bevorzugtem Verfahren zu (S. 57, 59).
(2)
Entgegen der differenziert-kritischen Bewertung im Gutachten wird im Prospekt die Höffigkeit des Claims positiv und das Explorationsverfahren als erfolgsversprechend dargestellt. Unter der Überschrift „Geringe Explorationskosten für reiche Rohstoffquellen“ wird die Geeignetheit der Abbauregion im Hinblick auf Goldvorkommen und Abbaumodalitäten unterstrichen.
So bestehe der Großteil von British Columbia aus Schwemmland und Sumpfgebieten; die sandige Oberfläche könne leicht abgetragen werden. Der Rohstoffabbau, so heißt esweiter, könne daher so kostengünstig wie kaum woanders auf der Welt nahe der Oberfläche durchgeführt werden. Nur selten lägen Abbaugebiete unterhalb von 22 Metern Tiefe (S. 35 des Prospektes, Anlage K 1). Weiter wird über drei Seiten die geplante Vorgehensweise der Exploration und insbesondere das avisierte Placer Mining-Verfahren dezidiert dargestellt (S.55-57). Direkt zu Eingang des Kapitels wird ausgeführt, dass das Placer Mining die mit Abstand preisgünstigste und am schnellsten betriebsbereite Form des Goldabbaus sei. Der große Vorteil, so heißt es weiter, sei die Förderung im offenen Abbau (Tagebau) – dem sogenannten Open-Pit-Mining. Gemessen an den umfangreichen Ausführungen zum Förderverfahren vermögen die vergleichsweise allgemeinen Hinweise im Rahmen des Kapitels zu den Risiken der Anlagen über die Fehlerhaftigkeit nicht hinwegzuhelfen. Zwar wird darauf hingewiesen, dass der Abbau von Goldvorkommen nicht sicher prognostizierbar sei (S. 17). So sei nicht auszuschließen, dass die Goldvorkommen in den Claims geringer seien als vermutet oder die Fördermengen wegen unvorhersehbarer Beeinträchtigungen schlechter seien als angenommen (S. 19). Zudem könnten sich die Bedingungen für die Goldförderung kurzfristig ändern und die Förderung aufgrund natürlicher Gegebenheiten (z.B. Grundwasser, Gesteinsschichten) beeinträchtigt oder sogar völlig verhindert werden (S. 24). Auf den für die Beurteilung des Risikos entscheidenden Umstand, dass die Erfolgschancen maßgeblich von dem – vorhersehbaren – Förderverfahren abhängen und im Fall der streitgegenständlichen Anlage ein erhöhtes Risiko gerade im Hinblick auf den beabsichtigten Tagebau verbunden mit einer zweifelhaften Höffigkeit besteht, wird jedoch nicht hingewiesen.
(3)
Die potentielle Unmöglichkeit des beabsichtigten Abbauverfahrens ist geeignet, den Zeitablauf, sogar die Goldgewinnung als solche zu beeinträchtigen und damit den Anlagezweck zu gefährden, gar zu vereiteln. Die erheblichen Bedenken des SRK hinsichtlich der Höffigkeit und Explorationsmöglichkeit des Claims finden keinen Niederschlag im Prospekt. Durch die dezidierten Ausführungen zum Explorationsverfahren wird dem Anleger vielmehr suggeriert, dass nicht nur das vermutete Goldvorkommen, sondern gerade die Art und Weise der Goldgewinnung, also das Abbauverfahren die Erfolgsaussichten der Anlage maßgeblich bestimmen und steigern. Die Bedeutung des Verfahrens wird durch den daran ausgerichteten, ambitionierten Zeitplan, welcher seinerseits für die Ertragschancen zentrale Bedeutung hat, unterstrichen.
Angesichts dessen, dass dem Abbauverfahren maßgebliche Bedeutung mit Blick auf die Ertragschancen der Anlage zukommt, diese gewissermaßen zum integralen Bestandteil der Kapitalanlage wird, zieht das Verschweigen der kritischen Ergebnisse des Gutachtens die Unvollständigkeit und letztlich die Fehlerhaftigkeit des Prospektes nach sich. Dies gilt umso mehr, als sich der Prospekt der Reputation des explizit als Experte ausgewiesene SRK in gesteigertem Maße bedient (S. 44, v. a. 49 f.) und damit das gegenüber den Experten bestehende Vertrauen für die eigene Anlage mittelbar in Anspruch nimmt, was in augenfälligem Missverhältnis zur lediglich rudimentären Wiedergabe der Gutachtenergebnisse steht. Indem lediglich allgemein auf Risiken in Zusammenhang mit der Goldförderung, nicht jedoch auf die bezogen auf den streitgegenständlichen Claim bestehenden gesteigerten Abbaurisiken hingewiesen wird, wird diesbezüglich und damit bezogen auf die Anlage insgesamt ein falsches Gesamtbild vermittelt, was den Prospekt fehlerhaft macht.
d)
Eine Entlastung gelingt den Beklagten zu 6) und 7) über § 45 BörsG aF nicht. Das Gutachten der SRK war beiden unstreitig bekannt, wie sich nicht zuletzt durch die Vorlage eben dieses Gutachtens im Prozess durch die Beklagten zeigt. Anderweitige entlastende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
Damit haben die Beklagten zu 6) und 7) den der Klägerin entstandenen Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte zu ersetzen.
Der Schaden beläuft sich ausgehend von einer Einlage von 23.100,00 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 5.023,33 € (Bl. 631 d. A.) auf einen Betrag von 18.076,67
€. Weiter ist die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Beteiligung freizustellen. Zudem besteht eine Anspruch auf Freistellung von den nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
2.
Die Beklagte zu 2) haftet nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
a)
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 juris, Rn. 26 mwN).
b)
Die Beklagte zu 2) ist Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
Die Haftung trifft hierbei denjenigen, der den Vertrag in eigenem Namen abschließen will. Dies sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft die bereits beigetretenen Gesellschafter, da der Aufnahme vertrag bei einer Personengesellschaft zwischen neu eintretendem und alten Gesellschaftern geschlossen wird. Es ist dabei ohne Belang, ob der Anleger
sich direkt oder mittelbar über einen Treuhänder an der Anlage beteiligt. Gründungsgesellschafter haften dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus
Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Treugeber nach dem Gesellschafts vertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 juris Orientierungssatz, Rn. 10 mwN; BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12-, juris, Rn. 30).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags werden die Treugeber im innenverhältnis wie Kommanditisten behandelt (Anlage K 1, S. 99). Der Klägerin kommt damit eine dem unmittelbar beitretenden Gesellschafter entsprechende Stellung zu. Eine Haftungserleichterung für nach Gründung eintretende, rein kapitalistische Anleger kommt der Beklagten zu 2) als Treuhand- und Gründungskommanditistin nicht zugute.
c)
Die Beklagte zu 2) hat ihre Aufklärungspflichten aus dem vorvertraglichen Verhältnis verletzt. Grundsätzlich muss dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 juris, Rn. 33). Beruht der wirtschaftliche Erfolg der Anlage auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, so bedarf es eines deutlichen Hinweises auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken (vgl. – zu geschlossenen Immobilienfonds – BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 —, juris, Rn.
13).
Vorliegend fehlt es an einer Aufklärung über die mit dem Goldgewinnungsverfahren verbundenen massiven Risiken, welche sich aus dem Gutachten des SRK ergeben (siehe I. 1. c)
bb.). Weder trägt die Beklagte zu 2) vor, hierüber aufgeklärt zu haben, noch lassen sich diese Informationen dem Prospekt entnehmen, auf den die Beklagte in Zusammenhang mit der
Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht Bezug nimmt.
d)
Der Aufklärungsmangel war für die Anlageentscheidung auch ursächlich.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 juris, Rn. 30). Die
Widerlegung dieser Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelingt der Beklagten zu 2) nicht.
Der Einwand, die Beratung sei – durch Darstellung der Anlage als sicher – konträr zum Prospekt erfolgt, sodass dieser nicht mehr ursächlich für die Anlageentscheidung gewesen sei
(Bl. 241 d. A.), ist unbehelflich. Eine neben die Fehlerhaftigkeit des Prospektes tretende fehlerhafte Beratung hinsichtlich der bestehenden Risiken lässt die Ursächlichkeit des Prospektes für die Anlageentscheidung nicht entfallen.
e)
Die Beklagte zu 2) hat ihre Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt Sie kann sich nicht mit Blick auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten.
aa.
Die Beklagte zu 2) trägt vor, weder die Emittentin mit der Durchführung der Vertragsanbahnung oder der Erfüllung von Aufklärungspflichten beauftragt, noch eigene Vertriebstätigkeit
entfaltet zu haben, sodass ihr kein Verschulden zur Last Falle. In dem Fall läge jedoch bereits in dem schlichten Nichtstun, also der unterlassenen Aufklärung, eine originäre schuldhafte
Pflichtverletzung der Beklagte zu 2).
bb.
Sofern sie jedoch zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten die mit dem Vertrieb befassten Personen in Anspruch nahm, muss sie sich nach § 278 Satz 1 BGB deren Verschulden zurechnen lassen.
Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen genügt es, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht
selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe anderer bedient. Entscheidend ist, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen
des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Einer Abschlussvollmacht bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 –
II ZR 9/12 juris, Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 193/11 juris, Rn. 29).
Die Beklagte zu 2) hat die Vertragsverhandlungen nicht selbst geführt. Vielmehr hat sie die Vertragsanbahnung wissentlich und willentlich ausgelagert. Zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten hat sie sich der Beklagten zu 4), handelnd durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 6), bedient, welche in Kenntnis aller Informationen wesentliche Risikofaktoren verschwiegen und nicht in den Prospekt aufgenommen haben. Diese vorwerfbar unterlassene Aufklärung muss sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 4) ihrerseits weitere Personen in den Vertriebsprozess eingeschaltet hat, ist ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 -, juris, Rn. 14). Insofern verfängt auch der Einwand, von den Fehlern des Prospektes keine Kenntnis gehabt zu haben, nicht. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte zu 2) sich auch nicht mit dem Verweis auf die durch die BaFin durchgeführte Prospektprüfung entlasten, da ausweislich des Prospekts die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes war (Anlage K 1, S. 5).
f)
Die Beklagte zu 2) hat den der Klägerin entstandenen Schaden (siehe 1.1 . e)) zu ersetzen.
3.
Der Beklagte zu 5) haftet gemäß §§ 280, 705 BGB iVm §§ 124, 128 HGB.
a)
Der Beklagte zu 5) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der ,,,,,,,,,,Beteiligungen GbR und als solcher als selbständiger Anlagevermittler tätig. Im vorliegenden Fall übernahm er unstreitig Beratungstätigkeiten, sodass mit der Klägerin ein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
b)
Der Beklagte zu 5) hat die Klägerin fehlerhaft beraten,
aa.
Insofern, als der Beklagte zu 5) Beratungstätigkeiten übernahm, ist er zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang richten sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Neben dem individuellen Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Anlegers sind zudem allgemeine Risiken wie auch die spezifisch mit der Anlage verbundenen zu berücksichtigen. Die Beratung muss über alle Umstände und Risiken informieren, welche für die Anlageentscheidung maßgeblich sind. Die Bewertungen und Empfehlungen des Beraters müssen jedoch lediglich aus einer ex ante Betrachtung vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 29. April 20 1 4 -XI ZR 130/13-, juris, Rn. 16mwN).
bb.
(1)
Ausweislich des Beratungsprotokolls vom 13.07.2012 waren wesentliche Gründe für die Empfehlung der Anlage durch den Beklagten zu 5) ein „hohes Sicherheitskonzept, Absicherung
von Goldpreis und Währung“ (Anlage K 2). Dies entspricht jedoch nicht dem Wesen der Anlage. Vielmehr handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung und damit um eine hochriskante Anlageform, was unter anderem in der eingeschränkten Fungibilität, der Haftung wie auch dem Totalverlustrisiko manifest wird. Demnach richtet sich das Beteiligungsangebot ausweislich des Prospektes an „wirtschaftlich erfahrene Personen, die in der Lage sind, vorhandene und zum Teil komplexe Risiken gegeneinander abzuwägen“ (S. 17). Die Einlassungen des Beklagten zu 5), die Bewertung als hohes Sicherheitskonzept habe sich insbesondere auf die Absicherung des Darlehens durch Schuldbeitritt der HGM sowie Abtretung der Claims bezogen, ist unbegreiflich. Denn zum einen erfolgte die Ausreichung des Darlehens in Form eines Nachrangdarlehens. Zudem mögen zwar Goldpreis und Währung vergleichsweise stabil sein. Allerdings verdeckt der Hinweis das besondere Risiko der Anlage, was gerade weniger im Handel mit Gold, sondern zuvorderst in der Gewinnung von Gold steckt. Insofern steht die Einschätzung und Empfehlung als Anlage mit hohem Sicherheitskonzept nicht nur in deutlichem Widerspruch zur Anlage selbst, sondern auch zu dem Wissensstand der Anlegerin, welche ausweislich der Dokumentation über keine Vorerfahrungen mit vergleichbaren unternehmerischen Beteiligungen verfügte (Anlage K 2) und mithin die im Protokoll zum Ausdruck kommende Sicherheitsbewertung auf die Anlage als solche, nicht nur auf die Absicherungen des Darlehens beziehen durfte.
Der Umstand, dass ausweislich des Beratungsprotokolls unter Punkt 6. auch auf die spezifischen Risiken unter Bezugnahme auf den Prospekt hingewiesen wurde, rechtfertigt keine
andere Bewertung. Vielmehr sind die dem Protokoll zu entnehmenden Empfehlungen des Beklagten zu 5) geeignet, die im Rahmen der Beratung erteilten Risikohinweise (Punkt 6 des
Beratungsprotokolls, Anlage K 2) zu entwerten oder in ihrere Bedeutung für die Entscheidungsbildung der Anlegerin zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 83/06 -,
juris, Rn. 10). Dies kann auch durch die Übergabe des Prospektes selbst nicht geheilt werden, da die individuelle Beratung die Risiken im Prospekt abschwächt und damit irreführt.
(2)
Zum zweiten ist ein Beratungsfehler in der Verwendung des fehlerhaften Prospektes zu sehen. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür ist der Anlageberater beweispflichtig (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – XI ZR 264/08 juris,
Rn. 5). Eine derartige Berichtigung ist nicht vorgetragen.
c)
Die fehlerhafte Beratung war kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin. Zwar hat an den Gesprächen unstreitig der Schwiegersohn der Klägerin teilgenommen, auf dessen Empfehlung hin sie die Anlage in Betracht zog. Ebenso ergab die mündliche Verhandlung, dass dieser Ansprechpartner in Finanzfragen war und ist. Gleichwohl fanden zwei Treffen und Beratungsgespräche mit dem Beklagten zu 5) statt. Die Klägerin verlangte gerade nicht, lediglich die Anlage zu zeichnen, sondern nahm die Beratung und damit die besondere Sachkunde des Beklagten zu 5) in Anspruch. Sie war demnach noch nicht entschieden, vielmehr machte sie die Beratung zur Grundlage ihrer Entscheidung. Dem Beklagten zu 5)
gelingt es nicht, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.
d)
Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der insoweit beweisbelastete Beklagte zu 5) konnte nicht darlegen und beweisen, dass ihn an der Falschberatung kein
Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – XI ZR 264/08 -, juris, Rn.
6).
Insbesondere gelingt dem Beklagten zu 5) eine Entlastung durch Verweis auf eine vorherige Plausibilitätsprüfung nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte zu 5) mit einer bloßen –
selbst oder durch Hilfspersonen durchgeführten – Plausibilitätsprüfung seinen umfassenden originären Prüfungspflichten als Berater überhaupt genügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – XI ZR 264/08 -, juris, Rn. 5), scheitert eine Entlastung an der Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Prüfung im konkreten Fall.
Die vom Beklagten selbst durchgeführte Plausibiiitätsprüfung (B 3) stellt sich als in wesentlichen Punkten lückenhaft dar. So ist im Rahmen der Prognoserechnung unter den Punkten
„Vergleich Einnahmen / Überschuss“ sowie „Tilgung und Ausschüttungen: reicht der Überschuss für die jährlichen Ausschüttungen“ jeweils „k. a.“ vermerkt. Das Vorbringen, die Lücken seien auf fehlende Vergleichbarkeit wie auch auf die Abhängigkeit von den jeweiligen Darlehenskonditionen der Kunden zurückzuführen, überzeugt nicht. Ebensowenig entlastet der Verweis auf die externen Prüfungen und Gutachten den Beklagten zu 5). Das in Bezug genommene Prospektgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Cordes + Partner GmbH (Anlage B 4) datiert auf den 06.08.2012, bzw. handschriftlich auf den 04.09.2012, mithin nach Zeichnung der Anlage. Auch die von der Streithelferin im Auftrag der Faire Beteiligungen GbR durchgeführte Plausibilitätsprüfung (Anlage B 6) datiert auf den 08.01.2013. Selbst unterstellt, es habe – wie behauptet – eine frühere Version aus dem Jahr 2012 Vorgelegen, war diese unter Zugrundelegung des Inhalts des Plausibilitätsgutachtens 2013 jedenfalls insofern fehlerhaft, als bei der Plausibilitätsbewertung das SRK-Gutachten vorlag, gleichwohl aber, sogar unter expliziter Bezugnahme auf dieses Gutachten, die Erfolgschancen der Anlage gerade aufgrund des kostengünstigen Open-Pit / Placer Verfahrens im Tagebau als positiv bewertet werden. Demnach betont die Streitverkündete, dass ausschließlich Abbau im Tagebau geplant und auf das Hardrock-Mining verzichtet würde (S. 9 der
Plausibilitätsprüfung). Bei Prüfung des SRK-Gutachtens hätte die Streitverkündete jedoch substantielle Zweifel an den Erfolgschancen haben müssen. Dieses Verschulden muss sich
die Beklagte zu 5) zurechnen lassen.
e)
Der Beklagte zu 5 ) ist damit zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens (siehe I. 1. e)) verpflichtet.
4.
Für die Zeit ab Rechtshängigkeit folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Bezogen auf die Beklagten zu 2) und 5) trat Rechtshängigkeit mit Zustellung am 30.07.2015 (Bl.
69, 91 d. A.), hinsichtlich der Beklagten zu 6) am 12.08.2015 (Bl. 141 d. A.) und bezüglich des Beklagten zu 7) am 10.08.2015 (Bl. 91 d. A.) ein.
Für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit war mangels hinreichend substantiierten Vortrags insbesondere zur Zinshöhe ein Zinsschadensersatzanspruch nicht zuzusprechen (vgl. BGH,
Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 juris, Rn. 18). Insofern als es sich um eine Nebenforderung handelt (BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 – XI ZR 261/10 -, juris, Rn. 14),
bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 ZPO diesbezüglich keines richterlichen Hinweises.
5.
Dem Klagantrag Ziff. 4 war gleichfalls stattzugeben. Spätestens mit Klageerhebung wurde die Übertragung der Beteiligungsrechte in verzugsbegründender Weise angeboten (§§ 293,
295 BGB), sodass sich die Beklagten zu 2), 5), 6) und 7) in Annahmeverzug befinden.
6.
Die Entscheidung über die Kosten, auch die der Nebenintervention, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
Kommentar hinterlassen