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CHORUS Clean Energy AG-Hauptversammlung

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CHORUS Clean Energy AG

Neubiberg

– ISIN DE000A12UL56/WKN A12UL5
ISIN DE000A2BPKL6/WKN A2BPKL –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 22. Juni 2017

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG am Donnerstag, den 22. Juni 2017, um 10:00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Josef-Str. 5, 80333 München, ein.
I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht des CHORUS-Konzerns und der CHORUS Clean Energy AG, dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss und Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Der Tagesordnungspunkt 1 bedarf somit keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 10.078.579,43 wie folgt zu verwenden:

Der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 10.078.579,43 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie für die prüferische Durchsicht von Konzernquartalsmitteilungen im Geschäftsjahr 2017 sowie des Halbjahresfinanzberichtes des Geschäftsjahres 2017, sofern diese jeweils einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.

6.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Am 16. November 2016 wurden Herr Holger Götze und Herr Dr. Christoph Husmann gerichtlich zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der CHORUS Clean Energy AG bestellt. Die Amtszeit ist befristet bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

In der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sollen aufgrund der bisher gerichtlich befristet bis zur Beendigung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Holger Götze und Herr Dr. Christoph Husmann für eine volle Amtszeit gewählt werden, was nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung auch dann zulässig ist, wenn ein neues Aufsichtsratsmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds tritt.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, nachfolgend genannte Personen mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2017 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Holger Götze
Vorsitzender des Aufsichtsrats der CHORUS Clean Energy AG
Mitglied des Vorstands der Capital Stage AG

Dr. Christoph Husmann
Mitglied des Aufsichtsrats der CHORUS Clean Energy AG
Mitglied des Vorstands der Capital Stage AG

Es ist vorgesehen, dass Herr Götze wieder als Vorsitzender des Aufsichtsrates kandidiert.

Die Wahl von Herrn Götze als ehemaligem Vorstandsmitglied erfolgt auf Vorschlag der Capital Stage AG, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG).

Der Aufsichtsratsvorsitzende, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt eine Einzelwahl durchzuführen.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Mitgliedschaften von Herrn Holger Götze in anderen bei inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaften von Herrn Holger Götze in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

CHORUS Infrastructure Fund S.A. SICAV-SIF, Luxemburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats

BSW–Bundesverband der Solarwirtschaft e. V., Berlin, Mitglied des Vorstands (seit November 2016)

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Christoph Husmann in anderen bei inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaften von Herrn Dr. Christoph Husmann in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex:

Herr Holger Götze und Herr Dr. Christoph Husmann sind Mitglieder des Vorstands der Capital Stage AG, die mit mehr als 95 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und im gleichen Geschäftsbereich wie die Gesellschaft tätig ist. Herr Holger Götze war außerdem in der Vergangenheit Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft.

Davon abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Weitere Informationen zu den Kandidaten (Kurzvita, die Auskunft über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gibt), finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.chorus.de/unternehmen/unternehmensfuehrung/aufsichtsrat/
7.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CHORUS Clean Energy AG, Neubiberg, auf die Capital Stage AG, Hamburg, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Capital Stage AG, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CHORUS Clean Energy AG, Neubiberg, werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Capital Stage AG mit Geschäftssitz Große Elbstraße 59, 22767 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der CHORUS Clean Energy AG auf die Hauptaktionärin übertragen.

§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf EUR 27.704.950,00 und ist eingeteilt in 27.704.950 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg (Hauptaktionär) gehören unmittelbar insgesamt 26.320.719 Aktien der Gesellschaft. Dies entspricht 95,0037 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist die Capital Stage AG mit Sitz in Hamburg Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Hauptaktionär hat mit Schreiben vom 08. März 2017 das Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, gemäß dem Verfahren nach §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat der Hauptaktionär sein Verlangen mit Schreiben vom 09. Mai 2017 unter Angabe der von ihm festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert und bestätigt.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (sogenannter Übertragungsbericht) vom 11. Mai 2017 hat der Hauptaktionär die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn als Hauptaktionär dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet.

Die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde vom Hauptaktionär auf EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. Die Festlegung erfolgte mit Unterstützung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, die zu diesem Zweck mit Datum vom 11. Mai 2017 eine gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Gesellschaft erstellt hat. Die gutachterliche Stellungnahme ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs als Anlage beigefügt.

Der Hauptaktionär hat dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Gewährleistungserklärung der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank („DZ BANK“), Frankfurt am Main, vom 10. Mai 2017 übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die DZ BANK die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung der DZ BANK ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs als Anlage beigefügt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat das Landgericht München die A & M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. In dieser Eigenschaft hat die A & M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung geprüft und bestätigt. Am 11. Mai 2017 hat sie hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 293e AktG erstattet.

Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 7, der Übertragungsbericht der Capital Stage AG inklusive der gutachterlichen Stellungnahme/Prüfungsbericht, die Gewährleistungserklärung der DZ BANK, der Entwurf des Übertragungsbeschlusses sowie die Jahresabschlüsse und soweit vorhanden Lageberichte der CHORUS Clean Energy AG der letzten drei Jahre, stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

II. Weitere Angaben und Informationen zur Hauptversammlung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 27.704.950,00 und ist in 27.704.950 Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien gewähren eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Website der Gesellschaft unter

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Website. Alle der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung richten sich nach § 121 ff. AktG und § 14 der Satzung der Gesellschaft. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, das heißt auf Donnerstag, den 1. Juni 2017, 00:00 Uhr (MESZ). Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 15. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Adresse der empfangsberechtigten Stelle per Post, Telefax oder E-Mail zugehen:

CHORUS Clean Energy AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 89 21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte; es steht aber auch auf der Website der Gesellschaft unter

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft vorab bis zum 22. Juni 2017, 9:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Adressen zugegangen sein:

CHORUS Clean Energy AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 89 21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Vereinigung von Aktionären oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von diesem möglicherweise geforderten Form abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne Weisungen können die Aktien nicht vertreten werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet weisungsgemäß abzustimmen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt und steht auch auf der Website unter

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung oder unter Nennung der Eintrittskartennummer bis spätestens zum 22. Juni 2017, um 9:00 Uhr (MESZ) (die Zeit des Zugangs ist maßgebend), an eine der folgenden Anschriften zu senden:

CHORUS Clean Energy AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 89 21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vollmachten und Weisungen an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtvertreter können alternativ auch noch während der Hauptversammlung an diesen übergeben werden.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung und stehen auch auf der Website

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der CHORUS Clean Energy AG zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein, also spätestens bis zum Montag, den 22. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), und ist an folgende Adresse zu richten:

CHORUS Clean Energy AG
– Vorstand –
Prof.-Messerschmitt-Str. 3
85579 Neubiberg
Deutschland

Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 i.V.m. § 121 Abs. 7 AktG und § 70 AktG verwiesen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Website der Gesellschaft unter

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen machen.

Gegenanträge samt Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden; anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

CHORUS Clean Energy AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 89 21027298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Mittwoch, den 7. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Website der Gesellschaft unter

www.chorus.de/investor-relations/hauptversammlung

veröffentlicht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär bzw. Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der CHORUS Clean Energy AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des CHORUS-Konzerns und der in den CHORUS-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Aus den in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Gründen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Neubiberg, im Mai 2017

CHORUS Clean Energy AG

Der Vorstand

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