Startseite Allgemeines CIS Garantie Hebel Plan: Das Problem mit dem (richtigen) Vermittler und anderen Anspruchsgegnern-Rechtsanwalt Michael Malar
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CIS Garantie Hebel Plan: Das Problem mit dem (richtigen) Vermittler und anderen Anspruchsgegnern-Rechtsanwalt Michael Malar

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Die Geschehnisse um die CIS Garantie Hebel Pläne und die Carpediem Vertriebsgesellschafft schillern: Fragen ranken sich um den Manager und seine Verflechtungen, um die aktuelle Abwicklungsanordnung der BaFin, die Treuhänderin auf Zypern, der spätere Bezug zu S&K.Auch der eigentliche Vertrieb war ungewöhnlich: Es wurden Filme gezeigt und potenzielle Anleger zum Teil in größere Veranstaltungen gelockt, von Tippgebern oder „Filmvorführern“. Es wurden in größeren und kleineren Veranstaltungen im Anschluss auch Anlagen gezeichnet, nachdem eine zentrale Person frontal über die Anlagesituation oder die Anlage sprach. Dasselbe gilt auch für manchen angeworbenen „Vermittler“ oder Tippgeber, die selbst gezeichnet haben bzw. dazu angehalten wurden. Abgesehen von der Standard-Situation der Face to face-Vermittlung ist es also fraglich, an wen sich Anleger also wegen der möglichen Verletzung eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages wenden sollten bzw. mit wem dieser überhaupt zustande kam.

Im Fall der Massenveranstaltung dürfte dies der Veranstalter gewesen sein, im Zweifel also die CIS Vertriebsgesellschaft oder diejenige, für welche der Repräsentant oder Referent handelte. In manchen Fällen mag dies sogar Herr S. persönlich gewesen sein, der aufgrund seiner faktischen oder organschaftlichen Stellung Vertrauen genossen haben dürfte. Tippgeber oder „Filmvorführer“, die selbst keine Auskünfte oder Erläuterungen gaben, werden regelmäßig nicht der Vertragspartner eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages gewesen sein.

Immerhin aber hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil aus Juni 2014 festgestellt, dass die Treuhänderin aufgrund eines Prospektfehlers haftet, der für alle Fondsgesellschaften relevant ist. Denn in den Prospekten der jeweiligen Fondsgesellschaft wird nicht auf das Verflechtungsrisiko bezüglich des Herrn S. hingewiesen, der sowohl Geschäftsführer der Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH, als auch der Initiator der Zeitschrift „Der freie Berater“ war. Ferner sei Herr S. entgegen den Prospektangaben auch Gesellschafter und Aktionär der Gründungsgesellschafterin CIS Deutschland AG gewesen. Diese Prospektmängel wirken sich auf alle GarantieHebelPlan-Gesellschaften aus.

Wie uns zwischenzeitlich bekannt geworden ist, hat die Treuhänderin ihren Sitz nach Zypern verlegt, um die Geltendmachung der Ansprüche der Anleger zu erschweren. Die Umfirmierung der Treuhänderin von der Grützmacher Gravert GmbH in die FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH sowie deren Sitzverlegung nach Zypern erfolgten jedoch entgegen den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ohne einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung. Zwischenzeitlich wurde Insolvenzantrag gestellt. Hier stellt sich also die Frage nach einem möglichen Direktanspruch nach § 115 VVG gegen die Vermögenschadenhaftpflicht und seiner etwaigen Begrenzung. Ein Auszug des Versicherungsvertrags liegt hier vor.

Aufgrund der Prospektfehler sowie den Austausch der Treuhänderin und deren Sitzverlegung besteht unseres Erachtens ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber der Fondsgesellschaft selbst bzw. der Treuhänderin. Der BGH hat bislang die Auffassung vertreten, dass gegenüber der Fondsgesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht nur dann wirksam ist, wenn der Anleger vor Vertragsabschluss arglistig getäuscht wurde. Diese Rechtsauffassung hat der BGH jedoch zwischenzeitlich ergänzt und mit Urteil aus Januar 2015 (II ZR 444/13) festgestellt, dass auch bei einer fahrlässigen Falschberatung – wie aus Prospekthaftung – der Anleger seine Beteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft außerordentlich kündigen kann und einen Anspruch auf das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben zum Kündigungszeitpunkt hat. Rückabwicklungsansprüche bestehen zwar gegenüber der Fondsgesellschaft nicht, jedoch ist gerade für die Ratenzahler von enormer Bedeutung, sich durch die Kündigung von ihrer Beteiligung zu lösen. Denn insbesondere im Insolvenzfall der Fondsgesellschaft – der nach Abwicklung regelmäßig droht – könnte der Insolvenzverwalter die rückständigen Raten bis zur Erbringung der Zeichnungssumme einfordern wollen.

Wie sehen zudem weitere Anspruchsmöglichkeiten auf der Ebene des Managements. Vielleicht wären dies klarere Ansätze als die unklare Vermittlerstruktur.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Michael Malar, BEMK Rechtsanwälte

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