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City Loft Projektentwicklungs GmbH – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der City Loft Projektentwicklungs GmbH, Oskar-Pletsch-Straße 15, 01324 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19297
vertreten durch die Geschäftsführerin Christiane Öhls-Hermann

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden für ihre Tätigkeit die Vergütung und Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 17.09.2020 festgesetzt. Der vorläufigen Verwalterin wurde der festgesetzte Betrages aus der Masse gezahlt.

Der Wert des verwalteten Vermögens betrug 402.398,96 EUR, welche nach § 1 InsVV Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Der Bruchteil von 25 % des Regelsatzes als Vergütung für den vorläufigen Verwalter wurde um 25 % auf 50 % aus folgenden Gründen erhöht:

Besonderer Aufwand durch umfangreichen Grundbesitz

Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5

der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

557 IN 1461/07 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 21.09.2020

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