Clark Holding AG
Berlin
Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 236767 B
Bekanntmachung des Vorstands –
Statusverfahren nach § 197 S. 3 UmwG i.V.m. §§ 31 Abs. 3, 97 ff. AktG betreffend
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Clark Holding AG
Die FL Fintech E GmbH hatte als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bisher keinen Aufsichtsrat, da dieser weder fakultativ gebildet wurde noch gesetzlich aufgrund mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich war. Die FL Fintech E GmbH wurde durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft unter der neuen Firma Clark Holding AG (die „Gesellschaft“) umgewandelt.
Aufgrund des Formwechsels ist bei der Gesellschaft ein Aufsichtsrat zu bilden. Der Aufsichtsrat besteht nach § 95 S. 2 AktG i.V.m. Ziffer 13.1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern.
Da in der Gesellschaft weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind, und der Gesellschaft keine Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 2 DrittelbG zugerechnet werden und weniger als 2000 Mitarbeiter gemäß § 5 MitbestG zugerechnet werden, setzt sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1 Var. 6, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Der Aufsichtsrat wird nach den vom Vorstand genannten Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das gemäß § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.
Frankfurt am Main, 23. Dezember 2021
Der Vorstand
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