In dem Verfahren über den Antrag d. Clark Trudi, geschäftsansässig: David Rubin & Partners (C.I.) Limited, 7 New Street, St Peter Port, Guernsey GY1 2 PF– ausländische Verwalterin und Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L Gates LLP, Markgrafenstraße 42, 10117 Berlin, Gz.: Dr. Anja Rösch
auf Anordung der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen d.
DDE 33 Limited, vertreten durch d. Direktor, 1st Floor, Tudor House Le Bordage, St
Peter Port Guernsey GY1 1 DB, Guernsey
Registerbehörde: Guernsey Registry Registerbezeichnung: Registration number 44944
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Kauf, Verkauf, Miet- und andere Immobilienaktivitäten
–
Gemäß § 345 Abs. 1, Satz 1 InsO erlässt das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Coburg am
07.07.2015 durch den Direktor des Amtsgerichts Buhl folgenden
Beschluss
Auf Antrag der Insolvenzverwalterin Trudi Clark vom 03.07.2015 hin, wird gemäß § 345
Abs. 1 InsO die öffentliche Bekanntmachung des über die Gesellschaft DDE 33 Limited
(in Administration) in Guernsey eröffneten Administrationsverfahrens als
ausländisches Insolvenzverfahren sowie die Bestellung von Frau Trudi Clark, Herrn
Henry Lan sowie Herrn David Rubin als Joint Administrator (Insolvenzverwalter)
jeweils mit der Berechtigung alleine zu verwalten angeordnet.
Mit Beschluss vom 02. Mai 2012 hat der königliche Gerichtshof von Guernsey im
Verfahren über das Vermögen der Schuldnerin wie folgt entschieden:
Beschluss
Nach Anhörung des Rechtsanwalts Jeremy Wessels im Namen des Antragstellers durch das
Gericht.
Und nach Kenntnisnahme des in dieser Sache eingereichten Antrags vom 26. April 2012
(der „Antrag“) und des Affidavits von Joanna Linzl Duquemin Nicolle vom 26. April
2012.
Ergeht hiermit folgender Beschluss:
1. Die Geschäftsführung durch einen gerichtlich bestellten Verwalter wird für
die Gesellschaften gemäß § 374 des Gesellschaftsrechts (Companies Law)(Guernsey),
2008 zu folgendem Zweck angeordnet:
a) das Weiterbestehen der Gesellschaft sowie ihrer gesamten oder teilweisen
Aktivitäten, als arbeitendes Unternehmen; und anderenfalls,
b) eine günstigere Realisierung des
Vermögens der Gesellschaften zu erzielen, als es bei einer Abwicklung der Fall
wäre.
2. David Rubin und Henry Lan von David Rubin & Partners LLP und Trudi Clark von
David Rubin & Partner (C.I.) Limited werden als Gemeinsame Verwalter (die
„Gemeinsamen Verwalter“) der Gesellschaften bestellt und vereidigt.
3. Die Ernennung der gemeinsamen Verwalter und eines jeden von Ihnen tritt mit
sofortiger Wirkung nach dem Fassen dieses Beschlusses in Kraft, und diese sind zur
Ausübung aller Vollmachten und Funktionen als Gemeinsame Verwalter berechtigt wie in
§ 379 und Tabelle 1 des Geselschaftsrechts (Company Law)(Guernsey) 2008
vorgeschrieben.
4. Jede unter diesem Beschluss erforderliche oder autorisierte Handlung bzw.
jede durch die Gemeinsamen Verwalter zu treffende Verfügung kann durch die bzw. unter
der Autorität einer oder jeglicher der dieses Amt innehabenden Personen zur Zeit der
Amtsinhabe getätigt werden.
5. Die Vergütung der Gemeinsamen Verwalter sowie alle während der Verwaltung
ordnungsgemäß entstehenden Kosten, Abgaben und Ausgaben, einschließlich aller solcher
Kosten, die vor der Bestellung als Gemeinsame Verwalter in Verbindung mit diesem
Antrag entstanden sind, sind aus dem Vermögen der Gesellschaften vor allen anderen
Ansprüchen zu begleichen.
6. Das Gericht genehmigt und regelt hiermit die Vergütung der Gemeinsamen
Verwalter gemäß der diesem Beschluss beigefügten Tabelle.
7. Dass die Antragskosten des Antragstellers Verwaltungsausgaben sind.
Gründe:
Antragsgemäß war bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 343 ff InsO
die öffentliche Bekanntmachung -wie tenoriert- anzuordnen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen war von der Antragstellerin durch die vorgelegten Anlagen zu 1 mit 6
glaubhaft gemacht worden.
Amtsgericht Coburg -Insolvenzgericht- 07.07.2015
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