Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20. April 2022 gegenüber der Clearstream Banking AG (Frankfurt) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) das Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel angeordnet. Die BaFin hat außerdem gemäß § 25h Abs. 5 und § 45b Abs. 1 KWG gegenüber der Clearstream Banking AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen und gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Banking AG gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.
Nach einer Sonderprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 KWG i.V.m. § 25h KWG bei der Clearstream Banking AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben.
Die Anordnung ist seit dem 21. Mai 2022 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Abs. 1 KWG.
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