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Clearstream Holding AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. November 2022 gegenüber der Clearstream Holding AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Holding AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 45b Absatz 1 und § 44 Absatz 1 KWG.

Die Anordnungen sind seit dem 5. Januar .2023 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.

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Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. November 2022 gegenüber der Clearstream Banking AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Banking AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 45b Absatz 1 und § 44 Absatz 1 KWG.

Die Anordnungen sind seit dem 5. Januar 2023 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.

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