In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Clever Wein International Beteiligungs GmbH, vertr. d.d. GF. Henning Voss, Bogenstr. 34, 22926 Ahrensburg wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am Dienstag, 12. Juli 2016, um 12.00 Uhr, das Insolvenzverfahren gem. §§ 2, 3, 11, 16 ff., 27, 32 InsO eröffnet.wird gem. § 80 InsO die Verfügung und Verwaltung über das Vermögen verboten.
Zum Insolvenzverwalter wird gem. § 27 InsO ernannt
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.8.2016 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefor-dert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
4.10.2016 11.00 Uhr Saal 107 Uhr
im Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6,
I. Obergeschoss Zimmer 107
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger, über
• die Person des Insolvenzverwalters
• den Gläubigerausschuss,
• gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§149 InsO),
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.
Gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu Rechtshandlungen, die der Insolvenzverwalter vornehmen will und die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist (z.B. bei Abwesenheit aller Gläubiger).
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Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, deren Forderungen nicht bestritten werden, hiervon keine Nachricht erhalten.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin (§ 30 Abs. 2 InsO) durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass weitere das Verfahren betreffende Veröffentlichungen nur noch im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de oder unter Insolvenzveröffentlichungen.de erfolgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die Schuldnerin die sofortige Beschwerde einlegen. Die sofortige Be-schwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek (Parkallee 6, 21465 Reinbek) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Reinbek, den 12.07.2016
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