Forderungsausfall bei mehreren UDI-Gesellschaften droht – Zinszahlungen und Rückzahlungen gefährdet
Bei mehreren UDI-Gesellschaften ist das Geld der Anleger in Gefahr. Konkret geht es um die Gesellschaften UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Immo Sprint Festzins II, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14. Die Gesellschaften teilen mit, dass ihnen ein Forderungsausfall droht und deshalb auch die Auszahlung der Zinsen und Rückzahlung der Nachrangdarlehen an die Anleger gefährdet ist. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat die Meldungen der UDI-Gesellschaften am 08.06.2021 veröffentlicht.
Anleger konnten den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewähren. Die UDI-Gesellschaften reichten dann Nachrangdarlehen an verschiedene Projektgesellschaften weiter. Die Anleger sollten dann von den Zinsen profitieren. Nin müssen die Anleger befürchten, dass aus Zinszahlungen oder Rückzahlungen der Nachrangdarlehen nichts wird.
Als Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nennen die UDI-Gesellschaften die Insolvenz der te management GmbH. Sie und mit ihr verbundene Projektgesellschaften gehörten zu den Gesellschaften, denen die UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben. Nachdem die te management GmbH am 2. Juni 2021 am Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt hat, ist zu befürchten, dass sie ausstehende Zins- und Rückzahlungen nicht leisten kann und die UDI-Gesellschaften auf ihren Forderungen sitzenbleiben. Damit sei auch die Gefahr verbunden, dass die UDI-Gesellschaften ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht erfüllen kann, heißt es in der Mitteilung.
Derzeit befinden sich noch weitere UDI-Gesellschaften in wirtschaftlicher Schieflage. Die UDI Energie Festzins VI hat bereits Ende April Insolvenzantrag gestellt. Für die Gesellschaften UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII hat die BaFin mit Bescheid vom 10. Mai 2021 die Abwicklung angeordnet.
„Bei mehreren UDI-Gesellschaften steht das Geld der Anleger im Feuer. Anleger sollten daher rechtzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um sich gegen die drohen finanziellen Verluste zu schützen“, sagt Rechtanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte.
Positiv für die Anleger ist zunächst, dass die vereinbarten Nachrangklauseln unwirksam sein könnten. „Dann wären die Forderungen der Anleger in einem Insolvenzverfahren nicht nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen weiterer Gläubiger zu behandeln“, erklärt Rechtsanwalt Liebl.
Darüber hinaus kann auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden. Ansprüche können beispielsweise gegenüber Anlageberatern bzw. -vermittlern entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben. Zudem können auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften entstanden sein.
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