Startseite Allgemeines CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG
Allgemeines

CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay
Teilen

diebewertung.de: Guten Tag, wir möchten heute über eine fragwürdige Anlage sprechen, die die Stiftung Warentest bereits 2015 auf die Warnliste setzte. Können Sie uns dazu mehr erzählen?

Rechtsanwaltskanzlei: Ja, die Genossenschaft, die diese Anlage betreibt, versprach, das Kapital der Anleger in sichere und profitable Sachwerte wie Hotels zu investieren. Sie behaupteten sogar, das gesamte Kapital gegen Totalausfall abgesichert zu haben.

diebewertung.de: Welche Sachwerte waren beteiligt?

Rechtsanwaltskanzlei: Es handelte sich beispielsweise um Ferienimmobilien, die allerdings grundpfandrechtlich belastet waren.

diebewertung.de: Was hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu gesagt?

Rechtsanwaltskanzlei: Die BaFin hat 2019 bekannt gegeben, dass die Genossenschaft Anteile ohne ein gesetzlich erforderliches Verkaufsprospekt anbietet. Daraufhin wurde das öffentliche Angebot untersagt. Ein Verwaltungsverfahren fand statt, aber der Widerspruch der Genossenschaft wurde 2021 zurückgewiesen. Die Genossenschaft ist nun zur Rückabwicklung der Zahlungen verpflichtet.

diebewertung.de: Wie verhält sich die Genossenschaft jetzt?

Rechtsanwaltskanzlei: Sie versucht, die Rückzahlung von Mitgliederguthaben zu verzögern. Dies ist kaum überraschend, da die Jahresabschlüsse enorme Fehlbeträge aufweisen. Zudem hat die Genossenschaft ihre Steuerverpflichtungen nicht erfüllt, es gibt Steuerschulden in Höhe von rund 3,2 Mio. €.

diebewertung.de: Was können die Mitglieder in dieser Situation tun?

Rechtsanwaltskanzlei: Sie können von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch machen. Diese muss der Genossenschaft zugehen.

diebewertung.de: Welche weiteren Maßnahmen wollen Sie ergreifen?

Rechtsanwaltskanzlei: Wir werden das Unternehmen Co.net Verbrauchergenossenschaft eG anschreiben und die Adressen der anderen investierten Genossen fordern, dies notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe. Ich bin überzeugt davon, dass viele der Genossen lieber heute als morgen ihr Geld zurückhaben wollen. Ich gehe sogar so weit, dass ich sage, diese Genossenschaft wird aus meiner Sicht nicht überleben. Jeder investierte Genosse sollte sehen, dass er schnellstmöglich das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt bekommt und auch ausbezahlt bekommt.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/14/52 – Festlegung von bezeichneten Häfen in der Bundesrepublik Deutschland für Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/​14/​52 Festlegung von bezeichneten...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...