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Co.net Verbrauchergenossenschaft eG – das mit dem Durchsuchungsbeschluss

qimono (CC0), Pixabay
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Was für eine Anwaltswerbung, die man dort bei anwalt.de sieht. Diese Durchsuchung hat nichts mit „kriminellen Machenschaften“ der Genossenschaften zu tun. Ein Rechtsanwalt hat wohl erfolgreich auf die Herausgabe von Mitgliederlisten geklagt. Die Genossenschaft hatte sich jedoch geweigert, diese herauszugeben.

So kam es zur genannten „Hausdurchsuchung“ bei der Genossenschaft, bei der es nur um die Herausgabe der Mitgliederliste ging, nicht mehr. Natürlich, und das muss klar gesagt werden, muss sich auch eine Genossenschaft an Recht und Gesetz halten. Wenn ein solches Urteil besteht, muss man diesem auch folgen.

Die Genossenschaft hat natürlich „Angst“, diese Listen herauszugeben, denn der Rechtsanwalt hätte dann die Möglichkeit, alle Mitglieder anzuschreiben. Für ihn könnte das sogar ein Millionengeschäft sein.

Klar, dass er sich bemüht, diese Listen zu bekommen. Aber man sollte auch Kontakt zum Datenschutzbeauftragten aufnehmen, ihn auf diesen Vorgang aufmerksam machen und ihn bitten, darauf zu achten, was passiert, wenn der klagende Anwalt die Listen erhält. Für die Nutzung dieser Adressen gibt es einen klaren rechtlichen Rahmen, an den sich der Rechtsanwalt halten muss. Genau darauf werden wir ein Auge haben.

Wir fragen uns aber auch, ob man dies eine „Hausdurchsuchung“ nennen darf?

4 Kommentare

  • Es ist wohl anzunehmen, dass der Anwalt die Interessen eines aktiven Mitglieds vertritt.
    Das OLG Hamm (vgl. Urteil vom 26.4.2023 – 8 U 94/22) hat jüngst wieder einem Vereinsmitglied das Recht gegen den Verein auf Übermittlung der Mitgliederliste zugestanden. Es sah ein berechtigtes Interesse des Mitglieds, mit den anderen Vereinsmitgliedern in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen das Vorgehen des Vorstands des Vereins zu organisieren und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu initiieren (§ 37 I BGB, entspricht analog § 45 I iVm § 31 I GenG). Das Gericht hält die Übermittlung der Mitgliederliste mit der DSGVO für vereinbar.

    Siehe auch:
    BGH Beschl. v. 21.6.2010 – II ZR 219/09, NZG 2010, 1430 Rn. 6; OLG Hamm Urt. v. 30.7.2014 – 8 U 10/14, BeckRS 2014, 17891 Rn. 32; OLG München Urt. v. 15.11.1990 – 19 U 3483/90, BeckRS 2012, 05531, nachgehend BVerfG Beschl. v. 18.2.1991 – 1 BvR 185/91, BeckRS 2012, 47998; LG Köln Urt. v. 27.9.2011 – 27 O 142/11, SpuRt 2012, 115 (115); Schuller in Baumann/Sikora, VereinsR-HdB, § 7 Rn. 30; Burhoff, VereinsR, Rn. 283; Wagner in Reichert/Schimke/Dauernheim, Vereins- und VerbandsR-HdB, Rn. 1218, 2702; Röcken ZStV 2015, 71 (72, 75); Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, Rn. 336a; Otto in Stöber/Otto, VereinsR-HdB, Rn. 342.

  • Diesen Erfolg muss man dem Anwalt neidlos anerkennen.

    Mit der Mitgliederliste hat man ein scharfes Schwert in der Hand, weitere Schritte einzufordern, zB die Einberufung einer a.o. Generalversammlung auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder.
    .
    Der Wettkampf um Mandate ist eröffnet!

    Anmerkung der Redaktion:
    Nein hat er nicht, das ist ausser einem Marketingag nichts, denn er darf die Mitgliederliste einsehen, aber weder mitnehmen, noch Fotografieren. Das ist bei Genossenschaften etwas anders als bei Fonds. Auf die Idee wären andere Anwälte sonst auch schon gekommen. Er kann natürlich Gedächtinistraining vorher machen und sich alle Daten merken.

    • Hierzu heißt es im Genossenschaftsgesetz:

      § 31 Einsicht in die Mitgliederliste

      (1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.

      In einem anderen Fall (anderweitige Genossenschaft) betreffend eine andere Anlegerkanzlei haben wir vor Gericht einen entsprechenden Anspruch abgewehrt u.a mit der Argumentation, dass die dortige Kanzlei „Dritte“ im Sinne von § 31 GenG war, aber kein selbst berechtigtes Interesse hatte, sondern vornehmlich wirtschaftliches Eigeninteresse. Das hiesige Verfahren kenne ich allerdings nicht.

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