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CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG: Fragwürdige Bilanzen und Satzung

FelixMittermeier (CC0), Pixabay
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Die Genossenschaft wurde im Jahr 2001 als CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gegründet.

Der aktuelle Vorstand besteht aus Thomas Limberg und Johan Zwart, welche gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Als Sonderrechte haben sie die Befreiung von § 181 BGB. Der Aufsichtsrat besteht aus Gerhard Heinz Köhnholdt, Peter Behrens und Michael Pehmüller. Gleichzeitig ist die Genossenschaft Aktionärin der CO.NET Group AG, deren Vorstand und Aufsichtsrat fast personenidentisch ist.

Mit Mitteilungen von 25.11.2019 und 9.01.2020 vermutete und bestätigte die BaFin, dass es keinen Verkaufsprospekt dafür gab, Genossenschaftsanteile öffentlich anzubieten; gleichzeitig wurde verfügt, dieses Angebot einzustellen.

Wer wissen will, ob man Anteile dieser Genossenschaft erwerben sollte, sollte einen Blick in die im Bundesanzeiger online veröffentlichten Bilanzen werfen. Allerdings ist dort lediglich die Bilanz aus dem Jahr 2017 am 17.10.2018 veröffentlicht worden (die für 2018 wurde aber beim Unternehmensregister mitgeteilt). Am 20.12.2018 wurde auch bekannt, dass Dr. oec. Jörg Wild aus der Schweiz nicht mehr Vorstand ist.

Merkwürdig sind rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile der Genossen in Höhe von € 15.251.137,83. Diese Zahl ist nicht schlagartig entstanden, sondern hat sich seit 2016 aufgebaut. Da stellt sich die Frage, welches Haftungspotential sich für die aktiven Genossen hier auftut. In 2016 sind als rückständige fällige Einzahlungen rund € 13 Millionen vermerkt und Forderungen ausstehender Einzahlungen gegen Mitglieder von zusätzlichen fast € 15 Millionen.  Als sog. „Forderungen gegen Andere“ bilanziert die Genossenschaft dann rund € 24 Millionen in 2017.

Merkwürdig sind auch die Verdoppelungen der Finanzanlagen, eine dramatische Erhöhung der Geschäftsguthaben der verbleibenden Genossen von rund 36 Millionen gegenüber rund 54 Millionen Euro und eine fast Verzwanzigfachung des Bilanzgewinnes in 2017 im Vergleich zu 2016. Ebenso zu prüfen sein wird, dass sich die Ansprüche ausgeschiedener Genossen mehr als vervierfacht haben von € 57T auf über € 224T. Es existiert zudem eine Verbindlichkeit gegenüber einem verbundenen Unternehmen in Höhe von fast € 12 Millionen, die sich gegenüber 2016 um fast € 7 Millionen erhöht hat.

Das sind alles Fragen, die natürlich auch gegenüber den neuen, ohne Prospekt beworbenen Mitgliedern zu beantworten gewesen wären, zumal eine Bescheinigung über die durchgeführte gesetzliche Prüfung gemäß § 53 GenG unter Einbeziehung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 erfolgte.

Wir haben zudem größte rechtliche Bedenken gegen die Ratenzahlungsmöglichkeiten nach §3 der Satzung für die gezeichneten Geschäftsanteile der Genossen. Ein Pflichtanteil beträgt € 500. Davon müssen mindestens vier gezeichnet und sofort eingezahlt werden. Darüber hinaus und nach Einzahlung dieser Pflichtanteile können alle Mitglieder beliebige viele Geschäftsanteile freiwillig übernehmen und müssen darauf pro Monat mind. € 25 zahlen.

Dies widerspricht jedoch §15b GenG, wonach weitere freiwillige Geschäftsanteile erst dann zugelassen werden dürfen, wenn alle zuvor übernommene Geschäftsanteile bezahlt wurden. Da also freiwillige Geschäftsanteile gestundet wurden, ist diese Regelung in §3 der Satzung unwirksam und alle Genossen haften latent in voller Höhe der noch nicht eingezahlten Geschäftsanteile, was man anhand der Bilanzen schon erahnen konnte.

Fazit: Das öffentliche Angebot von Genossenschaftsanteilen ohne Prospekt war nicht nur illegal, sondern auch geschäftsschädigend. Die aktiven Genossen sitzen nun auf einer tickenden Zeitbombe betreffend ihrer Haftung und sollten fachanwaltlichen Rat suchen.

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