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Co.net Verbrauchergenossenschaft eG – Generalversammlung 2023?

geralt (CC0), Pixabay
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Nun, die Zeit wird knapp, um noch in diesem Jahr überhaupt eine Generalversammlung abzuhalten, obwohl diese aus unserer Sicht dringend erforderlich wäre. In unseren Gesprächen merken wir immer wieder, dass die Unsicherheit der Genossen immer größer wird. Auch die Genossen wollen endlich Klarheit über ihr Investment haben. Ein Investment, womit man über Jahre zufrieden war, das sich nun aber seit einigen Jahren in einer dauerhaften Krise zu befinden scheint, und eine richtige Lösung, um diese zu beenden, hat derzeit wohl keiner der verantwortlichen Personen der Genossenschaft – zumindest haben wir diesen Eindruck.

Ganz klar, wir sagen: Diese Genossenschaft muss man in die Liquidation schicken und innerhalb der Liquidation einmal alle offenen Fragen klären. Eine Liquidation ist derzeit aus unserer Sicht die einzige Alternative. Wer eine andere Alternative hat, der möge sich gerne bei uns in der Redaktion melden. Wir gehen im Moment davon aus, dass es in diesem Jahr keine Generalversammlung mehr geben wird, sondern dass man diese auf Anfang 2024 verschieben wird. Zumindest hören wir das aus dem Umfeld der Genossenschaft.

Hier ist von Mitte Januar 2024 die Rede. Bis dahin müssen die Vorstände der Genossenschaft dann einmal klar darlegen, was sie wollen und was die Generalversammlung ihrer Meinung nach beschließen soll. Genossen sollten das im Vorhinein wissen, denn ganz klar, man muss über Lösungen dann anlässlich der Generalversammlung diskutieren. Die Genossen nur als „Stimmvieh“ anzusehen, wäre sicherlich eine schlechte Lösung. Das werden aber auch die jetzigen Vorstände sicherlich wissen und entsprechend handeln.

Was beduetet es genau „Liquidation einer Genossenschaft?

Die Liquidation einer Genossenschaft bedeutet ihre Auflösung und Abwicklung. Dieser Prozess wird eingeleitet, wenn die Mitglieder der Genossenschaft beschließen, dass die Genossenschaft nicht mehr fortgeführt werden soll oder kann, oder durch gerichtliche Entscheidung, wenn beispielsweise Insolvenz angemeldet wurde. Hier sind die typischen Schritte im Liquidationsprozess einer Genossenschaft:

Beschluss zur Auflösung: Zuerst muss die Generalversammlung der Genossenschaft mit der erforderlichen Mehrheit einen Beschluss zur Auflösung fassen. Die Gründe können vielfältig sein, wie dauerhafte Unrentabilität, Erreichen des Geschäftszwecks oder der Wunsch der Mitglieder, die Geschäftstätigkeit zu beenden.

Bekanntmachung der Auflösung: Die Auflösung muss öffentlich bekannt gemacht werden, oft durch Eintragung in das Genossenschaftsregister und durch Veröffentlichung in einem Amtsblatt, damit Gläubiger ihre Ansprüche anmelden können.

Bestellung von Liquidatoren: Es werden Liquidatoren bestellt, die in der Regel die Geschäftsführung übernehmen und für die Abwicklung der laufenden Geschäfte sowie für die Verwertung des Genossenschaftsvermögens zuständig sind.

Abwicklung der Geschäfte: Die Liquidatoren stellen alle laufenden Geschäfte ein, verkaufen Vermögenswerte, ziehen Forderungen ein und begleichen Verbindlichkeiten. Ziel ist es, das Vermögen der Genossenschaft zu liquidieren, also in eine verteilbare Form umzuwandeln.

Verteilung des Vermögens: Nach Begleichung aller Schulden wird ein etwaig verbleibendes Vermögen unter den Mitgliedern nach einem vorher festgelegten Schlüssel verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den Statuten der Genossenschaft oder nach gesetzlichen Vorgaben.

Löschung im Register: Nach Abschluss der Liquidation und der Vermögensverteilung wird die Genossenschaft im Genossenschaftsregister gelöscht.

Die Liquidation kann je nach Größe und Komplexität der Genossenschaft mehrere Monate bis Jahre dauern. Während der Liquidation dürfen keine neuen Geschäfte begonnen werden, es sei denn, sie sind zur Abwicklung der Genossenschaft erforderlich. Die gesamte Liquidation unterliegt rechtlichen Rahmenbedingungen, die sicherstellen sollen, dass alle Gläubiger und Mitglieder gerecht behandelt werden.

Auch Rechtsanwalt Daniel Blazek haben wir eine Frage gestellt, die in Gesprächen mit Usern aufgetaucht ist.

Sie haben mir die Frage gestellt, ob ein anwaltlicher Vertreter bei einer Generalversammlung einer Genossenschaft mehrere Mitglieder vertreten und für diese abstimmen kann.

Das ist nur bedingt der Fall. Zwar ist möglich, dass ein Vertreter bzw. Rechtsanwalt zur Teilnahme an der Versammlung von beliebig vielen Mitgliedern bevollmächtigt wird, auch zur Stimmabgabe. Allerdings darf der Bevollmächtigte bei jeder einzelnen Abstimmung höchstens zwei Mitglieder vertreten. Das ergibt sich aus § 43 Abs. 5 S. 3 GenG. Stimmt er für mehr als zwei ab, zählen die überschüssigen Stimmen nicht.

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