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Startseite Allgemeines Co.net Verbrauchergenossenschaft eG Gläubigerversammlung die Merk-würdige Führung des Insolvenzverwalters
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Co.net Verbrauchergenossenschaft eG Gläubigerversammlung die Merk-würdige Führung des Insolvenzverwalters

geralt (CC0), Pixabay
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Es war surreal, so ein Teilnehmer der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG. Der Ablauf der Gläubigerversammlung und unser Teilnehmer, übrigens ein Rechtsanwalt, konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier das „Chaos“ vorherrschend ist. Nun, wir waren nicht dabei, aber was wir dann auch zur Kenntnis bekommen haben, ist eine „Notiz“ der Kanzlei CMS, die man wohl als „Gutachten“ verkauft hat. Natürlich haben wir diese Notiz einem wirklichen Fachmann im Genossenschaftsrecht zur Stellungnahme vorgelegt.

Er schreibt uns dazu Nachfolgendes:

Ich halte die geäußerte Ansicht, nach welcher Ansprüche auf die Rückerstattung von Einlagen keine Insolvenzforderungen sind, zwar grundsätzlich für richtig, im hiesigen Fall einer Genossenschaft aber für falsch. Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 73 GenG bereits nicht um einen Anspruch auf Rückzahlung von Einlagen, sondern um Geschäftsguthaben. Geschäftsguthaben wiederum sind keine Einlagen. Sie sind genauso wenig Einlagen, wie etwaige Nachschüsse weitere Einlagezahlungen wären. Vielmehr sind sie bilanzielle Ergebnisse, also eine Werteberechnung aller Geschäftsanteile des ehemaligen Genossen. Ergebnis dieser Berechnung kann entweder ein Guthaben sein, welches dann auszuzahlen ist, oder aber auch ein Fehlbetrag, der unter gewissen Bedingungen sogar auszugleichen wäre. Bereits daraus ergibt sich, dass das Ergebnis dieser Berechnung nichts mit Einlagen zu tun hat.

Auch der Verweis auf bestimmte Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kommanditgesellschaften ist zu kurz gedacht. Wer sich im Genossenschaftsrecht auskennt, weiß, dass es eine Vielzahl von Oberlandesgerichten gibt, die in den letzten Jahren die Übertragbareit der KG-Rechtsprechung auf Genossenschaften gerade abgelehnt haben. Man muss sich dabei vor Augen halten, dass im Genossenschaftsrecht besondere gesetzliche Vorschriften zum Schutz des eingezahlten und einzuzahlen Kapitals gibt.

Zum anderen muss man sich verdeutlichen, dass § 73 GenG im gesamten Gesellschaftsrecht eine einzigartige Norm ist. Im Recht anderer Gesellschaften ist ein Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens oder Auseinandersetzungsguthabens eben nicht explizit geregelt. Hier aber handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Anspruch (auf Auszahlung des Geschäftsguthabens, eben nicht der Einlagen), welcher materiell bereits mit Beitritt zur Genossenschaft entsteht, in des aufschiebend bedingt.

Im Ergebnis meine ich daher, dass die Ansprüche auf Auszahlung eines Geschäftsguthabensbereits zumindest der vor Insolvenz ausgeschiedener Genossen eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO darstellt.

Auch die Ansicht, dass Schadensersatzansprüche von Genossen keine Insolvenzforderungen sind, halte ich für undifferenziert. Im Ergebnis besteht lediglich Einigkeit darüber, dass der sog. große Schadensersatz im Gesellschaftsrecht als Rechtsfolge per se nicht existiert, was im Ergebnis an den Grundsätzen zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt liegt. Das wiederum ist aber keine Frage der Qualifizierung als mögliche Insolvenzforderung. Zudem ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es zumindest theoretisch auch einen so genannten ergänzenden Schadensersatzanspruch gibt, wie dies bei mehrgliedrigen stillen Gesellschaften in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Sollte es diesen geben, was höchst richterlich noch nicht geklärt ist, dann würde es freilich wenig Sinn machen, diesen nicht im Paragraphen § 38 InsO zu verorten.

Zitat Ende

Um dieses „Gutachten“ geht es.

Gutachten_CMS_20240703

Übrigens für uns gibt es schon einen Unterschied zwischen einer Notiz udn einem Gutachten:

Hier ist der Unterschied zwischen den Begriffen „Notiz“ und „Gutachten“:

1. Notiz:

– Eine kurze, informelle Aufzeichnung
– Dient meist persönlichen Zwecken oder als Erinnerungshilfe
– Oft handschriftlich oder digital festgehalten
– Wenig strukturiert und formlos
– Enthält Stichpunkte, kurze Sätze oder Gedankenfragmente
– Kein offizieller oder rechtlicher Status

2. Gutachten:

– Eine ausführliche, formelle Beurteilung oder Analyse
– Von einem Experten oder Fachmann erstellt
– Basiert auf gründlicher Untersuchung und fachlicher Expertise
– Stark strukturiert mit klarem Aufbau (z.B. Einleitung, Hauptteil, Schlussfolgerung)
– Enthält detaillierte Informationen, Begründungen und Schlussfolgerungen
– Oft mit rechtlicher oder offizieller Bedeutung
– Kann als Entscheidungsgrundlage für Gerichte, Behörden oder Unternehmen dienen

Zusammengefasst ist eine Notiz eine kurze, informelle Aufzeichnung für den persönlichen Gebrauch, während ein Gutachten eine umfassende, fachliche Beurteilung mit offizieller Bedeutung darstellt.

Wir werden uns nun Herrn Köster etwas intensiver widmen.

 

 

 

 

3 Kommentare

    • Das stimmt nicht ganz. Frank-Peter Evertz hat nach hiesigen Erkenntnissen selbst in einer Phase einer vom Vorstand vorgesehenen „Umstrukturierung“ in Mallorca und danach in Deutschland weiter beraten. Das war in nicht rechtsverjährter Zeit. Hierfür wurden der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG Rechungen gestellt.

  • Es wäre sehr zu begrüßen, wenn Sie sich bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen einmal an die mutmaßlichen Wuzreln des Übels begeben würden und sich dabei Herrn Frank-Peter Evertz widmen würden. Er war DER Berater des Herrn Sacher-Limberg, welcher inzwischen wegen der mutmaßlichen Begehung von Geldwäsche, Untreue und Betrugshandlungen seit März 2024 in U-Haft sitzt.
    Herr Evertz hat mehrere strafrechtlich auffällig gewordene und teilweise sogar veruteilte Straftäter bei der Gründung „ihrer“ Genossenschaften beraten und hat damit möglicherweise einen maßgeblichen Tatbeitrag geleistet. So z.B. auch die Vorständin und den Aufsichtsrat der WSW Wohnsachwerte eG in Weiden in der Oberpfalz.

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