Die Co.Net mag uns nicht; naja muss man auch nicht. Dies führt aber zu Stilblüten, welche auch wir in 10 Jahren derart noch nicht erlebt haben.
In einer Vielzahl von juristischen Verfahren werden und wurden wir aktuell von der Co.Net bzw. auch von Tochterunternehmen aufgrund unserer kritischen Berichterstattung in Anspruch genommen. Dies ist für uns im investigativen Umfeld nichts Ungewöhnliches. Gerichte kommen Ihrer Funktion als objektive Instanz zur Wahrung von Rechten der Einzelnen nach.
In diesem Zusammenhang ist es aber bemerkenswert, was das OLG Köln in einem Verfahren zwischen uns (Antragsgegner) und der Co.Net (Antragsteller) neulich ausführte. Inhaltlich ging es um eine Werbebroschüre der Co.net, deren Form, Inhalte bzw. Zusammenarbeit mit der ehemaligen Co.Net Vertriebsgesellschaft. Hierzu führt das Gericht zum Vortrag der CO.Net unter anderem aus (*siehe Anmerkungen am Endes des Textes):
Dass die Co.Net Vertriebsgesellschaft mbH „komplett unabhängig“ gewesen sein soll, ist angesichts der für die Broschüre genutzten markenrechtlich geschützten Firmenzeichens, des Impressums und des Bildes v:on Herrn Limberg lebensfremd. Auch im Übrigen bleibt der Sachvortrag blutleer.
Die Onlinefassung des Duden lehrt uns dabei, das „blutleer“ semantisch „sehr blass“ bzw. „bleich“ sowie in der übertragenen Bedeutung aber einen „unlebendig wirkenden Roman“ meint. Die Co.Net verfasst gegenüber Gerichten also Romane (bedient sich damit der literarischen Gattung erzählender Prosa).
Gute Romane sollten zumindest aus unserer Sicht wenigstens in Teilen
- auf einer ausreichenden Recherchegrundlage (1) bzw.
- einer historisch belegbaren Faktengrundlage basieren (2) als auch
- einen Gegenwartsbezug aufzeigen (3).
An jenen Merkmalen sollte die Co.net künftig aus Sicht des erkennenden Gerichts arbeiten. Gern wollen wir hierbei behilflich sein.
(1)
Am Anfang des Plots steht die Recherche, mithin „ein intensives Sichbemühen, etwas herauszufinden, sich Informationen, Kenntnisse o. Ä. zu verschaffen.“ Hierzu reicht es aber nicht aus Tatsachen schlichtweg ins Blaue hinein zu behaupten. Wissen ist der erste Weg zur Erkenntnis.
Insofern wäre zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast aber zwingend weiterer substantiierter Sachvortrag geboten gewesen; auf Unwissen kann die Antragstellerin sich jedenfalls nicht so pauschal berufen.
(2)
Blutleere dürfte das Gegenstück zu einer faktenbasierten Tatsachengrundlage sein. Jene eigenen Darstellungen zu untermauern, ist aus Sicht der beurteilenden Gerichts der Co.Net aber aufgrund von „vagen Angaben“ und „später selbst revidierten Vortrag“ nicht gelungen.
Der Versuch, mit einem Handelsregisterauszug usw. (…) zu belegen, dass die klar allein auf die Antragstellerin zugeschnittene Vertriebsgesellschaft damals offenbar von dieser nicht steuerbar und völlig selbständig war, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
(3)
Leser erfreuen sich immer wieder daran, wenn vergangene Sachverhalte auch einen Bezug zur Gegenwart aufweisen. Sowohl am 25.11.2019 als auch am 09.01.2020 hat sich die BaFin zur Co.net geäußert (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_191125_CO_NET.html bzw. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200109_CoNET.html).
Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen streitet zudem auch –
u.a. entgegen S. 3 f. der Beschwerdeschrift – nicht etwa der recht lange Zeitablauf gegen den Antragsgegner, zumal die kritische Bewertung der Seriosität der weiter am Markt tätigen Antragstellerin auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen (Stichwort: BaFin) und der weiteren Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen ist; so ist ein Berichterstattungsinteresse an der Antragstellerin insgesamt nicht von der Hand zu weisen.
…Zwischen der CO.NET und uns stehen weitere Auseinandersetzungen an; alle haben und können wir sicherlich nicht gewinnen. Gegebenenfalls wird es für die CO.NET aber einfacher, wenn sie sich an unseren Handlungsleitfaden hält.
Cessante causa cessat effectus.
*Alle vorstehenden kursiv gedruckten Passagen entstammen der gerichtlichen Entscheidung.
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