Es ist schon erstaunlich, wenn man diese Eintragung auf der Seite der BaFin liest. Hier geht es um den Bescheid, den die Bafin gegenüber der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG am 9. Januar 2020 ausgesprochen hatte. Der BaFin-Veröffentlichung zufolge hat die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG erst am 30. Januar 2020 dagegen schriftlich Widerspruch eingelegt. Ist dem so, dann muss man schon sagen, dass das aber ziemlich lange gedauert hat. Nun denn, ob das dann etwas verändern wird an der Rechtsmeinung der BaFin, muss man sicherlich abwarten.
Hier die ergänzte BaFin-Meldung:
BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.
Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.
Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.
Warum Überraschung? Die führenden Personen der Genossenschaft haben doch lange erkannt, das es hier nur noch um Zeit herausholen gehen kann, nicht aber um das Verbot insgesamt.Die Liquidation dieser Genossenschaft wird sicherlich kommen, und dann wird man erkennen, was mit dem Geld der Genossen passiert ist. Es kann doch kein Zufall sein, das man ihre konkrete Presseanfrage nach den Sachwerten nicht beantworten will.