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Co.net Verbrauchergenossenschaft eG und die Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung durch einen dubiosen Verein

geralt (CC0), Pixabay
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Auch das wirft bei uns natürlich weitere Fragen auf. Deswegen haben wir uns an einen Spezialisten für Genossenschaftsrecht gewandt, welcher uns dazu die folgende Auskunft gab:

Zitat:

Zunächst einmal erfolge die Einladung eben nicht durch die Genossenschaft bzw. deren Vorstand, sondern durch den Verein. In § 44 GenG sei jedoch geregelt, dass die Generalversammlung durch den Vorstand der Genossenschaft einzuberufen wäre, es sei denn, aus der Satzung ergäben sich andere Personen. Dies sei in der Satzung der CO.NET (Stand 2018) jedoch nicht der Fall. In § 5 der Satzung heiße es diesbezüglich nur, dass die Einberufung durch Bekanntmachung in einem bestimmten Blatt (dem Stader Tageblatt, vgl. § 11 der Satzung) zu erfolgen habe. In der AGO der CO.NET wiederum heiße es (Stand 2021) in § 24, dass die Einberufung der Generalversammlung durch den Vorstand zu erfolgen habe, wenngleich die Geschäftsordnung nicht die Satzung sei. Somit verbleibe es bei der Regelung im Genossenschaftsgesetz, also bei der Einberufung durch den Vorstand der Genossenschaft.

Allerdings sei der igenos e.V. weder der Vorstand der Genossenschaft, noch das Stader Tageblatt. Aus der Einladung des Vereins ergebe sich auch nicht, dass der Verein etwa für den Vorstand der Genossenschaft handele. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, so habe der Jurist an der Rechtmäßigkeit der Vertretung bei der durch das Genossenschaftsgesetz an den Vorstand zugewiesenen Aufgabe so seine Zweifel.

Zudem wies der Spezialist uns darauf hin, dass gemäß § 45 Abs. 3 GenG eine Einberufung der Generalversammlung durch die nötige Anzahl der Mitglieder selbst unter dem Vorbehalt stehe, dass ein Gericht dies erlaubt. Das wiederum setze voraus, dass der Vorstand dem Verlangen der Mitglieder zuvor nicht entsprochen habe. Auch daraus sei ersichtlich, dass im Fall des Verlangens der Einberufung der Generalversammlung durch eine Minderheit für die Einberufung zunächst immer noch der Vorstand zuständig sei. Auch diesbezüglich sei hier nicht ersichtlich, warum es sich anders verhalten solle. Schließlich meinte der Jurist, dass nicht nachgewiesen sei, dass überhaupt die in § 45 Abs. 1 GenG geforderten 10 % der Mitglieder erreicht sei.

Aus unserer Sicht stellen sich nun die Fragen für die eingeladenen Mitglieder, ob diese, wenn sie zu der Versammlung gehen oder sich dort vertreten lassen wollen, nicht vor Ort die Rechtmäßigkeit der Einladung rügen müssen, falls sie die dort gefassten Beschlüsse anfechten wollen. Wahrscheinlich wird es so sein. Außerdem ist fraglich, was der Sinn dieser gesamten Aktion sein mag und ob die Genossenschaft hierbei auch alle datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet hat, wenn Sie einen Verein die Mitglieder der Genossenschaft einladen lässt. Hierzu haben wir dem Verein eine Presseanfrage übermittelt. Warum lädt denn nicht einfach der CO.NET-Vorstand zur Generalversammlung ein, wie im Gesetz vorgesehen? Wir werden berichten.

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