Nun war es ein Beschluss des OLG Köln und was für einer, denn die Begründung ist eigentlich ein handwerkliches Desaster für jeden Rechtsanwalt, der jenes zu verantworten hat.
Für uns ist aber mittlerweile auch nicht mehr nachvollziehbar, warum die Co.net Verbrauchergenossenschaft überhaupt derart viele Prozesse gegen uns führen lässt, denn der Erfolg war bislang eher spärlich.
Warum hat man eigentlich zu keinem Zeitpunkt unser Gesprächsangebot angenommen, denn uns ist auch mehr an einer austarierten Berichterstattung gelegen, als an der Zustellung unserer Fakten.
Vielleicht hat man bei der Co.net aber auch einfach nur eine Rechtsanwaltskanzlei, die den Blick für das Wesentliche verloren hat. Eine Rechtsanwaltskanzlei, die möglicherweise nur nach dem Prinzip dann Prozesse führt, „an irgendeinem Gericht wird es schon klappen„. Wir fragen uns natürlich langsam auch, aus welchem Geld diese Prozesse denn alle finanziert werden.
Nun, letztlich stellen wir uns natürlich jeder sachlichen Auseinandersetzung, denn daraus können wir ja nur lernen und die Anleger Informationen erlangen. Vielleicht denkt die Co.net Verbrauchergenossenschaft darüber noch einmal angestrengt nach, denn die inhaltlichen Themen werden uns noch über eine ganze Weile beschäftigen.
Dies natürlich auch dann, wenn das Verfahren zwischen der Co.net Verbrauchergenossenschaft und der BaFin beendet ist. Hier wird es sicherlich einen Berichterstattungsanlass geben, um unsere User auch dann aktuell zu informieren.
Hierum geht es:
09.01.2020, Stand:geändert am 31.01.2020 | Thema Prospekte
BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.
Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.
Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.
Zitat Ende
Wir laden den Vorstand der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG gerne zu einem Gespräch nach Leipzig ein.
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