09.01.2020, Stand: geändert am 02.12.2021 | Thema Prospekte BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbraucher-genossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.
Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.
Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbraucher-genossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30. Januar 2020 Widerspruch eingelegt.
Die BaFin hat mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 den Widerspruch der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zurückgewiesen. Gegen den Untersagungsbescheid vom 27. Dezember 2019 in Form des Widerspruchsbescheids hat die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.
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