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COGITANDA Dataprotect AG: Bekanntmachung des Beschlusses der Abstimmung ohne Versammlung / 10 % Wandelschuldverschreibung 2022/2026

geralt (CC0), Pixabay
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COGITANDA Dataprotect AG

Altenahr-Kreuzberg

Bekanntmachung des Beschlusses

der im Zeitraum von Samstag, 19. November 2022, 0:00 Uhr (MEZ),
bis Montag, 21. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), abgehaltenen
Abstimmung ohne Versammlung
betreffend die

10 % Wandelschuldverschreibung 2022/​2026
ISIN: DE000A3MP8R6 /​ WKN: A3MP8R
(die „Wandelanleihe 2022/​2026“)

eingeteilt in bis zu 24.932 untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 400,00 (die „Schuldverschreibungen“)

Die Inhaber der Schuldverschreibungen (die „Anleihegläubiger“) haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum von Samstag, 19. November 2022, 0:00 Uhr (MEZ), bis Montag, 21. November 2022, 24:00 Uhr (MEZ), entsprechend dem von der COGITANDA Dataprotect AG unterbreiteten Beschlussvorschlag, zu dem Beschlussgegenstand der am 4. November 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Aufforderung zur Stimmabgabe den folgenden Beschluss gefasst:

Änderung von Ziffern 2.1, 6.2, 6.3, 6.6 und 8.4 der Anleihebedingungen

Ziffer 2.1 der Anleihebedingungen wird am Ende um einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:

Wurde das Gläubiger-Wandlungsrecht während des in Ziffer 6.2 Satz 2 genannten Zeitraums ausgeübt und liegt der Ausübungstag vor dem 1. Januar 2023, so endet der Zinslauf am 30. Dezember 2022, d.h. auf die so gewandelten Schuldverschreibungen werden die Zinsen für die volle Zinsperiode vom Zinsbeginn bis zum Zinszahlungstag 31. Dezember 2022 (ausschließlich) gezahlt.

und

Ziffer 6.2 der Anleihebedingungen wird am Ende um einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:

„Abweichend davon beträgt der Wandlungspreis, wenn der Ausübungstag in den Zeitraum zwischen der Wirksamkeit dieses Satzes (Wirksamkeit infolge Änderung der Anleihebedingungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 21 SchVG) und dem 28. Februar 2023 (einschließlich) fällt, EUR 200,00.“

und

Ziffer 6.3 der Anleihebedingungen wird am Ende um einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:

„Fällt der Ausübungstag in den in Ziffer 6.2 Satz 2 genannten Zeitraum, so beträgt das Wandlungsverhältnis 2:1; Ziffer 12.6 Sätze 2 bis 4 gelten im Hinblick auf das so vorübergehend herabgesetzte Wandlungsverhältnis entsprechend.“

und

Ziffer 6.6 der Anleihebedingungen wird am Ende (nach Ziffer 6.6.4) um einen weiteren Satz wie folgt ergänzt:

„Diese Ziffer 6.6 gilt nicht, wenn der Ausübungstag in den in Ziffer 6.2 Satz 2 genannten Zeitraum fällt.“

und

Ziffer 8.4 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„8.4

Wandlungspreis; Wandlungsverhältnis. Die Bestimmungen in Ziffer 6.2 Satz 1 und Ziffer 6.3 Sätze 1 und 2 gelten auch im Zusammenhang mit einer Emittenten-Wandlung.“

 

Altenahr-Kreuzberg, im November 2022

COGITANDA Dataprotect AG

– Der Vorstand –

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