Die BaFin hat der Coinbase Germany GmbH am 28. Juni 2021 die Erlaubnis erteilt, das Kryptoverwahrgeschäft und den Eigenhandel – beschränkt auf Kryptowerte und Rechnungseinheiten – zu erbringen.
Die Coinbase Germany GmbH ist somit Inhaberin der ersten von der BaFin erteilten Erlaubnis für das neu als Finanzdienstleistung eingeführte Kryptoverwahrgeschäft. Da es sich dabei um ein neuartiges Geschäftsmodell handelt, hatte die BaFin bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie ein interdisziplinäres, geschäftsbereichs- und referatsübergreifendes Team zusammengestellt, das sich mit den komplexen Fragen rund um das Kryptoverwahrgeschäft befasst.
Hintergrund ist, dass mit der Einführung des oben genannten Gesetzes das Kryptoverwahrgeschäft als neuer Erlaubnistatbestand ins Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen worden ist.
Informationen und Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft sind auf der Website der BaFin abrufbar. Bei Fragen zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft können sich Interessierte an kryptoverwahrung@bafin.de wenden.
Die BaFin stellt klar, dass ausschließlich Dienstleister beaufsichtigt werden, die ihre Tätigkeit in Bezug auf Kryptowerte erbringen. Eine Aufsicht über die entsprechenden Kryptowerte oder Rechnungseinheiten selbst erfolgt nicht. Bestehende Warnungen, insbesondere zu einzelnen Finanzinstrumenten, bleiben uneingeschränkt gültig. Finanzinstrumente wie beispielsweise der Bitcoin werden weiterhin nicht von der BaFin beaufsichtigt.
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