Das Landgericht Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden.
Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in wesentlichen Punkten statt.
„Das Unternehmen COM Office hat Verbraucher gleich doppelt in die Irre geführt. Erstens hat der Anbieter nichts mit den Standesämtern zu tun. Zweitens bietet ihr kostenpflichtiger Service für Verbraucher keinen besonderen Vorteil“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtreferentin beim vzbv. „Geburtsurkunden und andere Dokumente können Verbraucherinnen und Verbraucher bei vielen Standesämtern direkt online oder per E-Mail beantragen. Das ist viel billiger.“
Extra-Gebühr für Weiterleitung des Online-Formulars
Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von 7 Euro pro Dokument beim Standesamt anforderte – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen müssen Kunden inklusive Standesamtsgebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahlt dafür meist nur 10 bis 12 Euro.
Irreführende Bezeichnung als Standesamt
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Internetauftritt des Unternehmens irreführend ist. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie „Standesamt Online“ und „Standesamt24“ suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.
Kritisierte Werbeaussagen bleiben zulässig
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So wurde der eigene Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ kritisiert. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.
Urteil des LG Berlin vom 7.01.2021, Az. 52 O 33/20 – nicht rechtskräftig
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