Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 10 O 3818/16
In dem Rechtsstreit
1) |
Glöckler Hildegard, Birkenstraße 17, 91207 Lauf |
2) |
Dr. Glöckler Roman, Birkenstraße 17, 91207 Lauf |
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Hahn Partnerschaft, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 17872-15/kj
gegen
comdirect bank AG, vertreten durch d. Vorstand Arno Walter u.a., Pascalkehre 15, 25451 Quickborn
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Roller & Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 278/16
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 10. Zivilkammer – durch die Richterin Dr. Brons als Einzelrichterin am 08.12.2016 folgenden
Beschluss
I. Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte: Comdirect bank Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Roller und Partner, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 563/15 2. Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen: Lloyd Flottenfonds AG 3. Prozessgericht: Landgericht Nürnberg-Fürth 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts: 10 O 3818/16 5. Feststellungsziele: 1. Der am 27.03.2006 von der Lloyds Fonds AG veröffentlichte Prospekt für den Lloyds Flottenfonds X (MS „Newark“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG / MS „Miami“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG), ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend: a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass die Schiffe nach der Eröffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können. b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen. c) Der Prospekt verharmlost das Risiko des Einbruchs der Charterraten. d) Der Prospekt verschweigt die hohe Zahl der Neubestellungen innerhalb der Schiffsklasse und die hiermit entstehenden Überkapazitäten sowie den Umstand, dass durch den erhöhten Konkurrenzdruck von sinkenden Charterraten auszugehen war. e) Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105%-Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken. f) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen. 2. Die Beklagte hätte die unter Ziff. 1. a) – f) genannten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte des Prospektes im Rahmen ihrer Prüfungspflicht mit üblichem, kritischem Sachverstand erkennen müssen und die Kläger hierüber aufklären müssen. 6. Lebenssachverhalt: Die Kläger und Antragsteller nehmen die Beklagte und Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der comdirect private finance AG im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Beitritt zum Lloyd Flottenfonds X MS „NEWARK“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „MIAMI“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (i.d.F.: Fondsgesellschaft) wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen in Anspruch. Die Antragssteller zeichneten nach mehreren Gesprächen mit einem von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingesetzten Berater am 08.12.2006 zwei Beteiligungen an der Fondsgesellschaft zum Nominalwert von je 25.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den jeweiligen Nominalbetrag, d.h. insgesamt je 26.250,00 €. Vor der Zeichnung wurde den Antragstellern der Emissionsprospekt vom 27.03.2006 übergeben; dieser war Grundlage ihrer Beitrittsentscheidungen. Die Antragssteller machen geltend, sie hätten sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes Ihre Beratungspflichten verletzt habe. Bei zutreffender Aufklärung hätten die Antragsteller die Beteiligungen nicht gezeichnet. 7. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: 04.07.2016 |
II. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Brons
Richterin
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