COMGEST MONDE
Société d’Investissement à Capital Variable
Sitz: 17, Square Edouard VII – 75009 PARIS
RCS: Paris 421 088 816
ZWEITE EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft COMGEST MONDE am 21. April 2021 nicht in der Lage war, rechtskräftig zu beraten. Die Aktionnaire werden hiermit erneut zu einer außerordentlichen Hauptversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geladen, die am 5. Mai 2021 um 9.30 Uhr bei COMGEST SA – 17, square Edouard VII – 75009 PARIS mit nachfolgend aufgeführter Tagesordnung stattfindet.
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HINWEIS
Aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020, die zwischenzeitlich durch die Verordnung Nr. 2020-1497 vom 2. Dezember 2020 verlängert und geändert wurde, hat der Verwaltungsrat beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, also ohne die physische Anwesenheit der Aktionäre, ihrer Vertreter und aller anderen teilnahmeberechtigten Personen.
Da sich je nach Gesundheitslage und/oder den gesetzlichen Vorgaben die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung ändern kann, werden die Aktionäre gebeten, regelmäßig die Website der SICAV zu konsultieren (www.comgest.com).
Jeder Aktionär muss sein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Kontoeintragung der Wertpapiere auf seinen oder, wenn er Gebietsfremder ist, den Namen des für ihn eingetragenen Vermittlers gemäß Artikel L. 228-1 des Code de Commerce am zweiten Werktag vor der Versammlung um null Uhr Pariser Zeit in den von der Gesellschaft geführten Namenspapierkonten oder in den von dem befugten Vermittler geführten Inhaberpapierkonten nachweisen.
Die Eintragung auf den von dem befugten Vermittler geführten Inhaberpapierkonten muss durch eine von diesem Vermittler ausgestellte Teilnahmebescheinigung, gegebenenfalls auf elektronischem Wege unter den Bedingungen gemäß Artikel R. 225-61 des Code de Commerce, festgestellt werden und dem Fernabstimmungs- oder Vollmachtsformular auf den Namen des Aktionärs bzw. für den durch den eingetragenen Vermittler vertretenen Aktionär beigefügt werden. Vor dem Hintergrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie werden keine Eintrittskarten ausgestellt.
Aktionäre, die ihre Stimme nicht auf der Versammlung abgeben können, müssen ihre Abstimmungsanweisungen im Voraus übergeben und eine der folgenden drei Optionen wählen:
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Bevollmächtigung eines anderen Aktionärs, ihres Ehepartners oder eines Partners, mit dem sie in eingetragener Lebensgemeinschaft verbunden sind, oder einer beliebigen anderen natürlichen oder juristischen Person ihrer Wahl (Artikel L.225-106 des Code de Commerce), wobei der Bevollmächtigte in diesem Fall per Briefwahl abstimmen muss; |
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Übersendung einer Vollmacht an die Gesellschaft ohne Angabe eines Bevollmächtigten (in diesem Fall verwendet der Leiter der Hauptversammlung die Vollmacht, um vom Verwaltungsrat vorgeschlagene oder gebilligte Beschlussvorlagen anzunehmen); |
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Verwendung von Briefwahlunterlagen und Übersendung dieser an die Gesellschaft. |
Aktionäre, die bereits von ihrem Stimmrecht durch Briefwahl Gebrauch gemacht haben, eine Vollmacht übersandt oder eine Teilnahmebescheinigung angefordert haben, können ihre Aktien jederzeit ganz oder teilweise veräußern. Wenn die Eigentumsübertragung vor dem zweiten Werktag vor der Versammlung um null Uhr Pariser Zeit erfolgt, wird die durch Fernabstimmung abgegebene Stimme, Vollmacht oder Teilnahmebescheinigung von der Gesellschaft ungültig gemacht bzw. entsprechend geändert. Dazu teilt der bevollmächtigte, kontoführende Finanzvermittler der Gesellschaft oder ihrem Beauftragten die Eigentumsübertragung mit und übermittelt ihr bzw. ihm die notwendigen Informationen.
Vollmachtsformulare und Formulare für die briefliche Abstimmung werden Aktionären, die als Besitzer von reinen oder verwalteten Namensaktien eingetragen sind, automatisch auf dem normalen Postweg zugesandt.
Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend werden alle Dokumente, die bei dieser Hauptversammlung vorgelegt werden müssen, den Aktionären innerhalb der gesetzlichen Fristen am Sitz der SICAV COMGEST MONDE zur Verfügung gestellt oder auf Anforderung bei CACEIS Corporate Trust übermittelt.
Besitzern von Inhaberaktien werden die Vollmachtsformulare und Formulare für die briefliche Abstimmung von CACEIS Corporate Trust – Service Assemblées Générales Centralisées – 14, rue Rouget de Lisle – 92862 ISSY-LES-MOULINEAUX Cedex 9 – Frankreich spätestens sechs Tage vor dem Datum der Versammlung per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt.
Zwecks Verbuchung müssen Formulare für die briefliche Abstimmung ausgefüllt und unterzeichnet spätestens drei Tage vor der Versammlung bei CACEIS Corporate Trust – Service Assemblées Générales Centralisées – 14, rue Rouget de Lisle – 92862 ISSY-LES-MOULINEAUX Cedex 9 – Frankreich eingegangen sein.
Ab dem Datum der vorliegenden Veröffentlichung haben Aktionäre die Möglichkeit, schriftliche Fragen an die Gesellschaft richten. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8-2 II des Erlasses Nr. 2020-418 vom 10. April 2020, der durch den Erlass Nr. 2020-1614 vom 18. Dezember 2020 verlängert und geändert wurde, müssen diese Fragen bis zum Ende des zweiten Werktags vor dem Datum der Hauptversammlung per Einschreiben mit Rückschein am Sitz der SICAV eingegangen sein. Ihnen muss eine Bescheinigung über die Kontoeintragung in den von der Gesellschaft geführten Namenspapierkonten oder in den von dem befugten Vermittler geführten Inhaberpapierkonten beiliegen.
In Deutschland wird die Funktion der Zahl- und Informationsstelle durch die Marcard, Stein & Co AG,
Ballindamm 36, D – 20095 Hamburg, wahrgenommen.
Der Verwaltungsrat
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