Ein pauschales Entgelt von 300 Euro verlangt die Commerzbank AG bei vorzeitiger Auflösung eines Immobiliendarlehens. Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich gegen dieses Entgelt geklagt.
Die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung, wie sie die Commerzbank AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsah, ist rechtswidrig. Dies bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.01.2012 (Az 2-21 O 324/11, nicht rechtskräftig).
Die Bank bittet Ihre Kunden bei vorzeitiger Auflösung von Immobilienkrediten zur Kasse. Neben der eigentlichen Entschädigung für die entgangenen Zinsen verlangt die Commerzbank AG 300 Euro allein für die Berechnung der Schadenshöhe, die sie ausschließlich im eigenen Interesse durchführt und wälzt so die Kosten pauschal auf ihre ehemaligen Kunden ab. „Das ist vollkommen inakzeptabel“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese Praxis. „Die Commerzbank sollte allen Betroffenen das zu Unrecht verlangte Entgelt zurückerstatten!“
Dass solche Entgelte bei vielen Kreditinstituten durchaus üblich sind, bele-gen die gesammelten Fälle der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Das Entgelt lag bei den 116 ausgewerteten Beschwerden aus 2011 durch-schnittlich bei 148,95 Euro, die Höhe schwankte zwischen null und 350 Euro. „Es gibt Banken, die auf ein solches Entgelt verzichten. Das Urteil kann daher nur ein erster Etappensieg sein. Wir streben eine höchstrichter-liche Klärung an, um dieses verbraucherfeindliche Verhalten ein für alle Mal zu beenden“, so Nauhauser weiter.
Quelle:VBZ BW
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