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CONCEPT Verwaltungsgesellschaft mbH – Klaus Walter Bossack – die eigenen Finanzen nicht im Griff gehabt

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Am 01.11.2014 um 10:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren  CONCEPT Verwaltungsgesellschaft mbH, Kleine Feldstraße 22b, 65795 Hattersheim (AG Frankfurt am Main, HRB 85557), vertreten durch: Klaus Walther Bossack, Kleine Feldstraße 22b, 65795 Hattersheim, (Geschäftsführer),   eröffnet worden.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Feketija, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/68974760, Fax: 069/689747620, Internet: www.schneidergeiwitz.de

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)  Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 01.01.2015  bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.

b)  Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 12.02.2015, 14:11 Uhr, Saal 2, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.11.2014

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