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Constantin Medien AG – Vergleichsvorschlag mit fast dem vollen Kapitalverlust der Anleger

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Es gibt in dem Verfahren einen neuen Vergleichsvorschlag, ob der aber annehmbar ist für die Anleger?

Oberlandesgericht München
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26. Juni 2014

– 5 Kap 2/09 –

In Sachen

Schmid, T. u.a. ./. Constantin Medien AG u.a.

unterbreiten wir hiermit für die Musterbeklagte zu 1) gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KapMuG den als Anlage beigefügten schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren.

Der mit Schriftsatz vom 28.02.2014 unterbreitete Vergleichsvorschlag hatte sich erledigt, weil der Kläger Lörch erklärt hatte, sich nicht an dem Vergleich beteiligen zu wollen, und damit das in § 9 Abs. 3 dieses (ursprünglichen) Vergleichsvorschlags enthaltene Quorum nicht mehr erreicht werden konnte.

Dr. Tilman Weichert
Rechtsanwalt
Anlage

VERGLEICHSVEREINBARUNG

IM VERFAHREN OLG MÜNCHEN, 5 KAP 2/09

zwischen:

1. Herrn Thomas Schmid, Dekan-Hort-Straße 32, 84079 Bruckberg als Musterkläger

– nachstehend: der „Musterkläger“ –
2. der Constantin Medien AG, Münchener Straße 101g, 85737 Ismaning, als Musterbeklagter zu 1)

– nachstehend: die „Musterbeklagte zu 1)“ –
3. Herrn Thomas Haffa, c/o Air Independence GmbH Luftunternehmen, General Aviation (GAT-Ostallee Btl. 171.01),
85356 München-Flughafen, als Musterbeklagtem zu 2)

– nachstehend: der „Musterbeklagte zu 2)“ –

sowie

4. den weiteren Klägern gemäß § 1 Abs. (1) lit. a) und b) dieser Vergleichsvereinbarung.

VORBEMERKUNG

(A) Im Rahmen des vor dem KapMuG-Senat des OLG München unter dem Az. 5 Kap 2/09 geführten Kapitalanleger-Musterverfahren (das „Musterverfahren„) ist Herr Thomas Schmid (der „Musterkläger„) Musterkläger im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, die Constantin Medien AG (die „Musterbeklagte zu 1)„) zusammen mit Herrn Thomas Haffa (der „Musterbeklagte zu 2)„) und Herrn Florian Haffa Musterbeklagte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KapMuG.
(B) Infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens gemäß § 10 KapMuG sind die in Spalte 2 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle benannten Verfahren vor den Landgerichten München I und Frankfurt – jedenfalls zum Teil – ausgesetzt worden. Wie sich aus Zeile 84 Spalte Q der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ergibt, haben diese Verfahren (nachstehend zusammen: die „Ausgangsverfahren„) einen Streitwert von insgesamt noch EUR 1.421.539,06 (der „Gesamtstreitwert„).
(C) Zur vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren zwischen den Parteien ist die Musterbeklagte zu 1) bereit, an jeden Kläger einen bestimmten Vergleichsbetrag zu bezahlen.
(D) Der Musterbeklagte zu 2) ist zu diesem Zweck bereit, im Musterverfahren und in den Ausgangsverfahren im Verhältnis zwischen ihm und den Klägern auf eine Kostenerstattung zu verzichten, wenn die Kläger ihm gegenüber auf eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten verzichten.

DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:

I. Parteien

1.
Parteien dieser Vergleichsvereinbarung

a) Parteien dieser Vergleichsvereinbarung sind, neben dem Musterkläger, der Musterbeklagten zu 1) und dem Musterbeklagten zu 2),

aa) sämtliche Beigeladene des Musterverfahrens im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG, sofern sie nach Genehmigung dieses Vergleichs durch das Gericht gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG nicht ihren Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG erklären bzw. erklärt haben,
sowie
bb) die übrigen Kläger der Ausgangsverfahren, auch soweit diese Verfahren nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens ausgesetzt sind, unter der Voraussetzung, dass sie ihren Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung erklären bzw. erklärt haben(der Musterkläger sowie die oben unter lit. a) und b) bezeichneten Parteien nachstehend zusammen: die „Kläger„).
b) Nicht Partei dieser Vergleichsvereinbarung sind der Musterbeklagte zu 3) sowie der Nebenintervenient.

2.
Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung

a) Die Kläger der Ausgangsverfahren können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Musterbeklagten zu 1) dieser Vergleichsvereinbarung noch vor Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG beitreten.
b) Mit Beitritt zu dieser Vergleichsvereinbarung verpflichten sich die Kläger schuldrechtlich, ein ihnen etwaig gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG zustehendes Recht, den Austritt aus dem Vergleich zu erklären, nicht geltend zu machen.

II. Vergleich

1.
Vergleichszahlung

a) Zur vergleichsweisen Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren zwischen den Parteien verpflichtet sich die Musterbeklagte zu 1) gegenüber jedem einzelnen Kläger, an diesen einen bestimmten Betrag (den „Vergleichsbetrag„) zzgl. 4 Prozent Zinsen p.a. hieraus ab Rechtshängigkeit der vom jeweiligen Kläger gestellten Anträge zu bezahlen.
b) Der genaue, an die jeweiligen Kläger zu bezahlende Vergleichsbetrag ergibt sich aus Spalte 3 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
c) Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vom jeweiligen Kläger gestellten Anträge ergibt sich aus Spalte 4 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

2.
Erledigung des Musterverfahrens sowie der Ausgangsverfahren

a) Mit Bezahlung der jeweiligen Vergleichsbeträge zzgl. Zinsen sind sämtliche Ersatzansprüche der jeweiligen Kläger gegen die Musterbeklagte zu 1) und den Musterbeklagten zu 2) aus den im Rahmen der Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Aktienkäufen abgegolten und erledigt.
b) Die Musterbeklagte zu 1) verpflichtet sich gegenüber den jeweiligen Klägern, und die jeweiligen Kläger verpflichten sich gegenüber der Musterbeklagten zu 1), diejenigen Ausgangsverfahren, die nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens ausgesetzt sind, übereinstimmend unverzüglich für erledigt zu erklären.
c) Ebenso verpflichtet sich der Musterbeklagte zu 2) gegenüber den jeweiligen Klägern, und die jeweiligen Kläger verpflichten sich gegenüber dem Musterbeklagten zu 2), diejenigen Ausgangsverfahren, die nicht infolge der Bekanntmachung des Musterverfahrens ausgesetzt sind, übereinstimmend unverzüglich für erledigt zu erklären, wobei der Musterbeklagte zu 2) in sämtlichen Ausgangsverfahren auf eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verzichtet und die Kläger ihm gegenüber auf eine Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten verzichten.

3.
Kosten

a) Über die Kosten entscheiden die Prozessgerichte in den Ausgangsverfahren durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 3 KapMuG bzw. § 91a ZPO.
b) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten im Verhältnis zwischen der Musterbeklagten zu 1) und den jeweiligen Klägern unter Berücksichtigung der folgenden Parameter gequotelt werden sollen:

aa) (ggfs. frühere) Beteiligung des jeweiligen Klägers am Ausgangsverfahren; sowie
bb) individuelle Vergleichsquote (vgl. § 8 Abs. (3)) bezogen auf den jeweiligen Kläger.
c) Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kosten im Verhältnis zwischen dem Musterbeklagten zu 2) und den jeweiligen Klägern aufgehoben werden sollen, wobei der Musterbeklagte zu 2) in sämtlichen Ausgangsverfahren auf eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verzichtet und die Kläger ihm gegenüber auf eine Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten verzichten.

III. Grundlage des Vergleichs

1.
Grundsatz

a) Die Vergleichsregelung in Ziff. II basiert auf dem gemeinsamen Verständnis der Parteien, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher Aktionärsklagen unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils streitgegenständlichen Aktienkaufs im Rahmen dieses Vergleichs weder sach- noch interessengerecht ist.
b) Sie halten es für angemessen, für die Berechnung des den jeweiligen Klägern zu zahlenden Vergleichsbetrags nach dem Zeitpunkt der jeweils streitgegenständlichen Aktienkäufe zu differenzieren, weil der Zeitpunkt des jeweils streitgegenständlichen Aktienkaufs entscheidendes Kriterium für die Wahrscheinlichkeit eines Kausalitätsnachweises und damit für die Erfolgsaussichten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist. Im Einzelnen erscheint dabei eine Berechnung des den jeweiligen Klägern zu zahlenden Vergleichsbetrags wie in § 8 dargestellt sinnvoll.
c) Die Parteien halten es weiter für sinnvoll und angemessen, dass Schuldner des an die jeweiligen Kläger zu zahlenden Vergleichsbetrags allein die im Vergleich zum Musterbeklagten zu 2) deutlich liquidere Musterbeklagte zu 1) ist; eine wirtschaftliche Beteiligung des Musterbeklagten zu 2) an der Summe der an die Kläger zu zahlenden Vergleichsbeträge soll allein das Innenverhältnis zwischen Musterbeklagter zu 1) und Musterbeklagten zu 2) betreffen, welches nicht Gegenstand dieser Vergleichsvereinbarung ist.

2.
Streitwerte

a) Grundlage der Berechnung der Vergleichsbeträge sind die zuletzt in den Ausgangsverfahren von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
b) Die Parteien sind sich insofern darüber einig,

aa) dass die zuletzt in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche (und damit die im Rahmen dieses Vergleichs maßgeblichen Streitwerte) den in Spalte Q der als Anlage 2 beigefügten Tabelle genannten Werten entsprechen; sowie
bb) dass, vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Aktienkäufe, auf die die Kläger die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche stützen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden, die Streitwerte sich wie in der als Anlage 2 beigefügten Tabelle dargestellt auf die darin genannten Zeiträume verteilen.

3.
Berechnung der Vergleichsbeträge

a) Die Höhe der in Spalte 3 der als Anlage 1 beigefügten Tabelle genannten Vergleichsbeträge wurde durch Multiplikation der vom jeweiligen Kläger zuletzt geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit einem vom Zeitpunkt der jeweils streitgegenständlichen Aktienkäufe abhängigen Prozentsatz (die „Vergleichsquote„) ermittelt.
b) Je nach Zeitpunkt der den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zugrunde liegenden Aktienkäufe ergeben sich folgende Vergleichsquoten:

Aktienkäufe: Vergleichsquote:
vor dem 22.03.2000 5%
vom 22.03.2000 bis zum 31.05.2000 65%
vom 01.06.2000 bis zum 23.08.2000 35%
vom 24.08.2000 bis zum 08.10.2000 70%
ab dem 09.10.2000 30%
c) Auf dieser Grundlage, abhängig davon, zu welchen Zeitpunkten die verschiedenen, ihren individuellen Klagen zugrunde liegenden Aktienkäufe erfolgten, ergibt sich für die verschiedenen Kläger eine jeweils individuelle Vergleichsquote. Der genaue Wert dieser individuellen Vergleichsquote ergibt sich aus Spalte S der als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

IV. Verschiedenes

1.
Wirksamwerden des Vergleichs, Bedingungen

a) Gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden des Vergleichs gemäß Ziff. II dieser Vergleichsvereinbarung ist, dass

aa) das Gericht den Vergleich gemäß § 18 Abs. 1 KapMuG genehmigt und
bb) gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 KapMuG weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.
b) Mit Ausnahme von § 2 Abs. (2) und § 10 stehen die Verpflichtungen aus dieser Vergleichsvereinbarung, einschließlich der Verpflichtungen aus Ziff. II dieser Vergleichsvereinbarung, außerdem unter der Voraussetzung (im Sinne einer aufschiebenden Bedingung), dass die ordentliche Hauptversammlung der Musterbeklagten zu 1) im Geschäftsjahr 2014 durch unanfechtbaren Beschluss ihre Zustimmung zu diesem Vergleich erteilt.
c) Diese Vergleichsvereinbarung steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass ein Quorum von Klägern, welches mehr als 15 Prozent des Gesamtstreitwerts entspricht, seinen Austritt gemäß § 19 Abs. 2 KapMuG aus dem Vergleich erklärt.

2.
Vertraulichkeit

a) Die Kläger verpflichten sich, über diese Vergleichsvereinbarung und ihren Inhalt Stillschweigen zu bewahren und ihre Vertreter zu Stillschweigen zu verpflichten.
b) Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Mitteilungspflichten sowie Mitteilungen in diesem Zusammenhang an ihre Rechtsanwälte und Steuerberater sowie die Unterrichtung von Rechtschutzversicherungen im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit. § 23 Abs. 1 S. 2 KapMuG bleibt unberührt.

Anlage 1
Vergleichsbeträge

Lfd.
Nr.
Kläger Ausgangsverfahren Vergleichsbetrag
(EUR)
Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit
1. Lörch, Niels LG Frankfurt, 2-31 O 392/04 39.850,15 01.10.2004
2. Knebel, Josef LG München, 20 O 16388/04 2.787,43 28.11.2003
3. Kanne, Elmar LG München, 20 O 16388/04 962,50 28.11.2003
4. Scherwitzel, Hermann LG München, 20 O 16388/04 700,00 28.11.2003
5. Müller, Rainer LG München, 20 O 16388/04 3.889,30 28.11.2003
6. Schneider, Jens LG München, 20 O 16388/04 2.451,86 28.11.2003
7. Halberschmidt, Michael LG München, 20 O 16388/04 700,00 28.11.2003
8. Trost, Helmut LG München, 20 O 16388/04 19.020,14 28.11.2003
9. Strauß, Günther LG München, 20 O 4471/09 558,21 28.11.2003
10. Wallner, Gerda LG München, 20 O 4471/09 784,00 28.11.2003
11. Wolz, Gerda LG München, 20 O 4471/09 689,34 28.11.2003
12. Baz, Abdulkadir LG München, 20 O 4471/09 9.305,49 28.11.2003
13. Bührer, Michaela LG München, 20 O 4472/09 437,47 28.11.2003
14. Ising, Margit LG München, 20 O 4472/09 174,81 28.11.2003
15. Wagner, Andreas LG München, 20 O 4472/09 74,25 28.11.2003
16. Lauberger, Simone LG München, 20 O 4475/09 1.305,33 28.11.2003
17. Arduc, Seda LG München, 20 O 4475/09 2.048,42 28.11.2003
18. Scherping-Beck, Monika LG München, 20 O 4475/09 26.292,08 28.11.2003
19. Beck, Bernhard LG München, 20 O 4475/09 8.434,28 28.11.2003
20. Reimer, Ingrid LG München, 20 O 4474/09 2.660,81 28.11.2003
21. Gergely, Katalin LG München, 20 O 4474/09 4.483,85 28.11.2003
22. Reiser, Renate LG München, 20 O 4474/09 4.960,51 28.11.2003
23. Nietzel, Dirk LG München, 20 O 4474/09 2.907,19 28.11.2003
24. Weinlich, Norbert LG München, 20 O 4474/09 2.607,37 28.11.2003
25. Henne, Daniel-Martin LG München, 20 O 4476/09 17.900,80 28.11.2003
26. Schüttler, Konrad LG München, 20 O 4476/09 1.740,51 28.11.2003
27. Hagen, Detlef LG München, 27 O 19590/04 2.559,09 18.10.2004
28. Wolf, Marlies LG München, 27 O 19590/04 2.336,23 18.10.2004
29. Ferber, Marina LG München, 27 O 19590/04 813,61 18.10.2004
30. Schmid, Thomas LG München, 27 O 13854/06 2.707,71 07.10.2003
31. Wüstendorfer, Werner LG München, 27 O 13854/06 25.812,40 07.10.2003
32. Jung, Anneliese LG München, 27 O 6888/12 5.257,15 18.10.2004
33. Billmeyer, Benedikt LG München, 27 O 6884/12 26.213,33 28.11.2003
34. Collin, Christine LG München, 27 O 6884/12 6.230,25 28.11.2003
35. Welschak, Otto LG München, 27 O 6884/12 1.526,33 28.11.2003
36. Kruse, Britta LG München, 27 O 6884/12 1.399,49 28.11.2003
37. Bielesch, Hans LG München, 27 O 6884/12 2.782,98 28.11.2003
GESAMT 235.364,66

Anlage 2
Berechnung der Vergleichsbeträge

Aktienkäufe: vor 22.03.2000 22.03.2000 – 15.05.2000 16.05.2000 – 31.05.2000 01.06.2000 – 23.08.2000 24.08.2000 – 08.10.2000 nach 09.10.2000 Streitwert Vergleichsbetrag Gesamt Vergleichsquote Gesamt
Vergleichsquote: 5,00% 65,00% 65,00% 35,00% 70,00% 30,00%
Verfahren Az.: Kläger Streitwert Vergleichsbetrag Streitwert Vergleichsbetrag Streitwert Vergleichsbetrag Streitwert Vergleichsbetrag Streitwert Vergleichsbetrag Streitwert Vergleichsbetrag
LG Frankfurt:
Lörch 2-31 O 392/04
Lörch 132.833,82 39.850,15 132.833,82 39.850,15 30,00%
LG München:
Heck/Knebel 20 O 16388/04
Knebel 55.748,50 2.787,43 55.748,50 2.787,43 5,00%
Kanne 19.250,00 962,50 19.250,00 962,50 5,00%
Schwerwitzel 14.000,00 700,00 14.000,00 700,00 5,00%
Müller 77.785,90 3.889,30 77.785,90 3.889,30 5,00%
Schneider 49.037,14 2.451,86 49.037,14 2.451,86 5,00%
Halberschmidt 14.000,00 700,00 14.000,00 700,00 5,00%
Trost 380.402,86 19.020,14 380.402,86 19.020,14 5,00%
GESAMT 610.224,40 30.511,22 610.224,40 30.511,22
Strauß 20 O 4471/09
Strauß 11.164,22 558,21 11.164,22 558,21 5,00%
Wallner 15.680,00 784,00 15.680,00 784,00 5,00%
Wolz 13.786,70 689,34 13.786,70 689,34 5,00%
Baz 186.109,78 9.305,49 186.109,78 9.305,49 5,00%
GESAMT 226.740,70 11.337,04 226.740,70 11.337,04
Rupsch 20 O 4472/09
Bührer 8.749,46 437,47 8.749,46 437,47 5,00%
Ising 3.496,23 174,81 3.496,23 174,81 5,00%
Wagner 1.485,00 74,25 1.485,00 74,25 5,00%
GESAMT 13.730,69 686,53 14.417,22 686,53
Lauberger 20 O 4475/09
Lauberger 7.000,00 350,00 2.729,52 955,33 9.729,52 1.305,33 13,42%
Arduc 11.900,00 595,00 4.152,63 1.453,42 16.052,63 2.048,42 12,76%
Scherping-Beck 40.449,36 26.292,08 40.449,36 26.292,08 65,00%
Beck 12.975,82 8.434,28 12.975,82 8.434,28 65,00%
GESAMT 18.900,00 945,00 53.425,18 34.726,37 6.882,15 2.408,75 79.207,33 38.080,12
Reimer 20 O 4474/09
Reimer 5.295,16 264,76 7.986,85 2.396,06 13.282,01 2.660,81 20,03%
Gergely 20.718,79 1.035,94 3.700,00 2.405,00 3.476,38 1.042,91 27.895,17 4.483,85 16,07%
Reiser 20.840,89 1.042,04 5.965,00 2.087,75 6.102,40 1.830,72 32.908,29 4.960,51 15,07%
Nietzel 42.000,00 2.100,00 2.690,62 807,19 44.690,62 2.907,19 6,51%
Weinlich 47.050,00 2.352,50 849,56 254,87 47.899,56 2.607,37 5,44%
GESAMT 135.904,84 6.795,24 3.700,00 2.405,00 5.965,00 2.087,75 21.105,81 6.331,74 166.675,65 17.619,74
Hauser 20 O 4476/09
Henne 27.838,04 1.391,90 7.599,10 4.939,42 17.799,20 11.569,48 53.236,34 17.900,80 33,63%
Schüttler 5.097,58 254,88 4.244,66 1.485,63 9.342,24 1.740,51 18,63%
GESAMT 32.935,62 1.646,78 7.599,10 4.939,42 17.799,20 11.569,48 4.244,66 1.485,63 62.578,58 19.641,31
Elflein 27 O 19590/04
Hagen 3.937,06 2.559,09 3.937,06 2.559,09 65,00%
Wolf 3.594,20 2.336,23 3.594,20 2.336,23 65,00%
Ferber 1.251,70 813,61 1.251,70 813,61 65,00%
GESAMT 8.782,96 5.708,92 8.782,96 5.708,92
Schmid 27 O 13854/06
Schmid 1.997,75 1.298,54 2.013,10 1.409,17 4.010,85 2.707,71 67,51%
Wüstendorfer 3.500,00 175,00 17.798,14 11.568,79 15.775,00 5.521,25 12.210,51 8.547,36 49.283,65 25.812,40 52,38%
GESAMT 3.500,00 175,00 19.795,89 12.867,33 15.775,00 5.521,25 14.223,61 9.956,53 53.294,50 28.520,11
Jung 27 O 6888/12
Jung 8.087,93 5.257,15 8.087,93 5.257,15 65,00%
Billmeyer 27 O 6884/12
Billmeyer 40.328,20 26.213,33 40.328,20 26.213,33 65,00%
Collin 9.585,00 6.230,25 9.585,00 6.230,25 65,00%
Welschak 2.348,20 1.526,33 2.348,20 1.526,33 65,00%
Kruse 2.153,06 1.399,49 2.153,06 1.399,49 65,00%
Bielesch 4.281,51 2.782,98 4.281,51 2.782,98 65,00%
GESAMT 58.695,97 38.152,38 58.695,97 38.152,38
GESAMT 1.041.936,25 52.096,81 160.087,03 104.056,57 17.799,20 11.569,48 32.866,81 11.503,38 14.223,61 9.956,53 153.939,63 46.181,89 1.421.539,06 235.364,66 16,56%

 

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