Landgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Vorlagebeschluss 319 OH 12/19 Conti 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Selenit“ |
08.04.2019 |
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Landgericht HamburgAz.: 319 OH 12/19 BeschlussIn der Sache der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmenden Musterkläger
Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 19 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Palder, die Richterin am Landgericht Schwabe und die Richterin am Landgericht Dr. Engels am 03.04.2019: I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 19.11.2009 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI SELENIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (2 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. 3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (2 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen. Gründe:I. Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Dieser bildete die Grundlage des Beteiligungsangebots in den jeweiligen Ausgangsverfahren. Die Antragsteller halten diesen Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung. II. Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt worden ist. Bislang sind laut Klageregister 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig und bekannt gemacht worden, die alle beim Landgericht Hamburg eingegangen sind. 319 O 8/19 Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/8799). Richtig ist, dass § 6 Abs. 1 KapMuG neue Fassung für das Erreichen des Quorums nicht mehr – wie die Vorgängerregelung – auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt. Wie sich aus den o.g. Materialien ergibt, ist Grund hierfür, dass der Beklagte „durch die maßgebliche und jederzeit im Klageregister ersichtliche Bekanntmachung schon unmittelbar nach Ablauf der Frist Klarheit darüber (gewinnen soll), ob das Quorum erfüllt ist“ (S. 19 der BT-Drs.). Das spricht nach Ansicht der Kammer aber nicht dagegen, auch Veröffentlichungen zu berücksichtigen, die kurz nach Ablauf der sechs Monate, aber vor der Entscheidung des Gerichts gemäß § 6 KapMuG veröffentlicht werden. Die Publizitätswirkung bleibt auch in dem Fall erhalten. Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht, dass es in vielen Fällen nicht in der Macht des Kapitalanlegers und Klägers steht, ob ein rechtzeitig gestellter Musterverfahrensantrag vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 6 KapMuG veröffentlicht wird. Vielmehr kommt es unter anderem auf die Bearbeitungsdauer seitens des Gerichts und das prozessuale Verhalten der Beklagten (z.B. Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, Bestreiten der Prozessvollmacht etc.) an. Hinzukommt, dass dieses Verständnis auch der Systematik des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes entspricht, wonach ein zurückgewiesener Musterverfahrensantrag sofort wieder neu gestellt werden kann (vgl. Kölner Kommentar zum KapMUG/Vollkommer, § 6, Rn. 44). Nach allem ist die Kammer der Auffassung, dass eine „verspätete“ Veröffentlichung der hiesigen Musterverfahrensanträge beachtet werden muss und daher ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 5 KapMuG nicht mehr erlassen werden kann. Die Zivilkammer 19 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, weil der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag bei ihr eingegangen ist. RechtsbehelfsbelehrungDieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.
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