In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 86757 eingetragenen Conti 171. Container Schiffahrts-GmbH & Co. KG Nr. 1, ehemals: Paul-Wassermann-Straße 5, 81829 München, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151790 eingetragene CONTI 171. Schifffahrts-GmbH, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Mennewisch, ist am 11.10.2018, um 11:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin bleiben weiterhin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
67a IN 348/18
Amtsgericht Hamburg, 14.09.2018
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