Musterverfahrensantrag
Kategorie: | Angaben in:
Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz |
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Eingang bei Gericht: | 15.03.2019 |
Aktenzeichen: | 319 O 415/17 |
Firma: | Conti 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „Conti Daphne“ (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen) |
Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:
Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:
I. Beklagte:
1) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Nikolaus Ukert und Birger Meyer-Glöckner, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
2) Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Nikolaus Ukert und Birger Meyer-Glöckner, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
3) NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, diese vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmuth Ponath und Tim Ponath, Hamburger Straße 47-51, 21614 Buxtehude
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
Conti 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG „Conti Daphne“
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
319 O 415/17
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
I. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ wird festgestellt, dass der am 21.12.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist:
1. es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 5 mit der Formulierung „Es besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2027 mit Rückzahlung von 100% der Beteiligung.“ fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital siche r zu 100% zurückgezahlt wird,
2. es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 11 mit der Formulierung „Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.“ das Totalverlustrisiko verharmlost,
3. mit der Aussage im Emissionsprospekt auf Seite 20 „ Im Falle des Totalverlustes ist die Gesamtinvestitionssumme abgedeckt und die Gesellschafter erhalten ihre Gesellschaftermittel zurück .“ wird fälschlich behauptet, dass im Falle eines Verlustes eines Schiffes die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurück zu zahlen.
4. es wird auf Seite 17 im Emissionsprospekt mit der Abbildung eines Charterratencharts zwischen September 2002 und September 2007 irreführend ein Durchschnittswert abgebildet, der erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegt, da das historische Hoch der Jahre 2004 und 2005 den Durchschnitt irreführend nach oben verfälschen,
5. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken,
6. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten,
7. es wird im Emissionsprospekt verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind,
8. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darst ellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden,
9. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt).
10. es wird im Emissionsprospekt die Tatsache verschwiegen, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste,
11. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste und die im Emissionsprospekt kalkulierten (Anschluss)Charterraten daher unvertretbar hoch angesetzt waren,
12. es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass das Fondsschiff zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zudem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten,
13. der Anleger wird durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 18 und 26 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer das Fondsschiff vor Übernahme gesichtet habe,
14. im Emissionsprospekt fehlt es im Rahmen der Darstellung von Risiken der Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe
a.) an ei ner Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. Loan-to-Value-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann,
b.) an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann,
c.) an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (=Charterraten) oder Ausgaben (=Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss.
15. auf den Seiten 34 und 57 des Emissionsprospektes wird irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben,
16. die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 50/51 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend,
17. es erfolgt im Emissionsprospekt kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten,
18. trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile wird dem Anleger auf Seite 15 des Emissionsprospektes mit der Aussage „[… ] bietet mit dem CONTIZweitmarkt einen umfassenden Service, der den koordinierten und systematischen Handel von CONTI-Beteiligungen ermöglicht..“ suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt bestünde,
19. der Emissionsprospekt klärt nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf,
20. über das Risiko einer möglichen Inan spruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf,
21. das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.
22. in seiner Gesamtschau zeichnet der Prospekt kein hinreichendes Bild über die tatsächlichen Risiken und Besonderheiten des CONTI Beteiligungsfonds IX.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten
1. für den am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind.
2. bei der Veröffentlichung des am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufgrund der unter Ziffer I. festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben.
3. verpflichtet waren, über die in Ziffer I. festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.
VI. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschulens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Daphne“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.
Die Klagepartei zeichnete auf Grundlage des Prospekts im Januar 2008 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 25.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag, d.h. insgesamt 26.250,00 €.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.
VII. Eingang des hiesigen Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
15.03.2019
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Nummer | Beklagte / Beklagter |
gesetzliche Vertretung |
Funktion | Straße | PLZ / Ort |
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1 | CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG | Birger Meyer-Glöckner und Dr. Nikolaus Ukert | Geschäftsführer | Bleichenbrücke 10 | 20354 Hamburg |
2 | CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertrieb KG | Birger Meyer-Glöckner und Dr. Nikolaus Ukert | Geschäftsführer | Bleichenbrücke 10 | 20354 Hamburg |
3 | NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG | Helmuth Ponath und Tim Ponath | Geschäftsführer | Hamburger Straße 47-51 | 21614 Buxtehude |
Unterzeichner: | Landgericht Hamburg |
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