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Corona – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig bayerische 3G-Regelung

padrinan (CC0), Pixabay
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die sogenannte 3G-Regelung in Bayern als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen gegen die entsprechende Vorschrift gerichteten Eilantrag einer Antragstellerin aus dem Raum München abgelehnt.

§ 3 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung macht  den Zutritt zu bestimmten Innenräumen (z.B. von Sport-, Freizeit-, Kultur-und Bildungseinrichtungen, Gaststätten oder Betrieben für körpernahe Dienstleistungen) davon abhängig, dass die betroffene Person im Hinblick  auf das Corona-Virus geimpft, genesen oder negativ getestet ist.

Dadurch sah die Antragstellerin ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außer-vollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat den Antrag abgelehnt. Die 3G-Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens mit wieder steigenden Infektions-, Hospitalisierungs- und Todeszahlen seien die Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen zur  Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass die angefochte-
ne Regelung einen Ausgleich für „Lockerungen“ zuvor deutlich eingriffs intensiverer Grundrechtsbeschränkungen und damit ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung oder stärkeren Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten darstelle. Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass von geimpften, genesenen oder getesteten Personen ein geringeres Infek-
tionsrisiko ausgehe, als von anderen Personen.

Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.


(BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021, Az. 25 NE 21.2226)

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