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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise. |
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Die Klägerin betreibt verschiedene Hotels mit Restauration. Streitgegenständlich sind das (…) Hotel und das (…) Hotel in Berlin sowie das (…) Hotel in Hamburg. Zwischen den Prozessparteien bestehen für diese Hotels jeweils Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge (Anlagen K1-3). Die Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt bei allen Verträgen 30 Tage. Es ist jeweils eine Tageshöchstentschädigung vereinbart. Den abgeschlossenen Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherungen liegen die (…)-Bedingungen […] der Beklagten (VB-BU) zugrunde (Anlage K4). |
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Diese lauten auszugsweise: |
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1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) |
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a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […] |
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2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. […] |
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1. Versicherungswert sind |
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a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;
b) […] |
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2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (…) |
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Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind in Hamburg und Berlin Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16.03.2020 erließ die Hansestadt Hamburg im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung: |
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[…]
9. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann. |
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In der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 17.03.2020 ist unter anderem folgendes geregelt: |
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§ 3 Gaststätten und Hotels |
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[…]
(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. |
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Mit der 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 22.03.2020 wurde sodann die Öffnung von Gaststätten für den Publikumsverkehr untersagt. |
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Am 17.03.2020 wurde der Beklagten seitens der Klägerin in den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet. |
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Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen ihre Hotels de facto schließen müssen. Es habe auch für geschäftliche Hotelübernachtungen so gut wie keinen Bedarf gegeben, denn infolge der Pandemiesituation hätten keine Besprechungstermine, Tagungen, Kongresse oder Messen stattgefunden. Die Klägerin habe sich zwar intensiv bemüht, zumindest geschäftliche Übernachtungen zu verkaufen, dennoch seien die drei streitgegenständlichen Hotels auf ein touristisches Publikum ausgerichtet. Der Anteil an Geschäftsreisenden liege beim (…) Hotel bei 24,8 %, beim (…) Hotel bei 31,88 % und beim (…) Hotel bei 14,47 %. |
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Bei der Berechnung der Anspruchshöhe habe die Klägerin folgende Aspekte beachtet: Den nicht erwirtschafteten Betriebsgewinn, die nicht erwirtschafteten Kosten, Zentralkosten und Lohnkosten: |
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Es sei in Bezug auf den entgangenen Gewinn auf den durchschnittlichen Gewinn in dem Bewertungszeitraum von 12 Monaten bzw. einem Geschäftsjahr abzustellen. Die zu ersetzenden entgangenen Betriebsgewinne würden sich demnach beim […] Hotel auf […] EUR und beim […] Hotel auf […] EUR belaufen. Da das […] Hotel erst im September 2019 eröffnet habe, stelle die Klägerin insoweit auf den Durchschnitt der Monate September 2019 bis Februar 2020 ab. Der entgangene Gewinn belaufe sich für dieses Hotel auf […] EUR. |
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Was die entgangenen Kosten im Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 14.04.2020 anbelange, habe die Klägerin sämtliche Kosten, die auf den Monat März und den Monat April entfallen würden, erfasst und durch 2 dividiert. Eine weitergehende Abgrenzung der Kosten nach Monaten sei bei den vielen Positionen nicht möglich. Für die drei Hotels ergäben sich demnach folgende nicht erwirtschaftete Kosten: Für das […] Hotel […] EUR, für das […] Hotel […] EUR und für das […] Hotel […] EUR. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit den zentralen übergeordneten Aufgaben der Leitung ihrer Hotels, die […] GmbH, beauftragt habe. Es ergebe sich für jedes der drei Hotels eine Kostenbelastung von […] EUR. Darüber hinaus seien folgende Lohnkosten aufgewandt worden: […] Hotel […] EUR, […] Hotel […] EUR und […] Hotel […] EUR. |
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Von der Summe der oben genannten Beträge seien die in der Haftzeit vom 15.03. bis 14.04. trotz der weitgehenden Schließung erwirtschafteten Umsätze in Abzug zu bringen: Hotel […] : […] EUR, Hotel […] : […], […] Hotel: […]. |
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Unter Berücksichtigung der vereinbarten Höchstentschädigungen ergebe sich daraus die Gesamtforderung in Höhe von […] Euro. |
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, einer Betriebsschließung stehe nicht entgegen, dass theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, nicht touristische Übernachtungen anzubieten, da diese ebenfalls nicht beziehungsweise in einem verschwindend geringen Umfang stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei das SARS-CoV-2-Virus als ein meldepflichtiger Krankheitserreger i.S.v. § 5 Nr. 1 VB-BU aufgrund einer dynamischen Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG anzusehen. |
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin […] EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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Die Beklagte behauptet, dass der Anteil der Geschäftskunden in Großstädten wie Hamburg und Berlin werktags üblicherweise eine Quote von mehr als 80 % ausmache. |
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Sie ist der Ansicht, SARS-CoV-2 sei als Krankheitserreger nicht mitversichert. Es handele sich um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit, die bei Vertragsabschluss mit der Klägerin nicht namentlich im IfSG genannt worden sei. Die Berücksichtigung von Generalklauseln widerspreche einer Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Wenn dieser den Begriff „namentlich genannt“ in § 5 Ziff. 2 VB-BU lese, werde er dies unbefangen nach dem allgemeinen Sprachverständnis so verstehen, dass eben die in den §§ 6, 7 IfSG mit Namen genannten Krankheiten versichert seien. Eine von der Regierung vorgeschriebene Kontaktreduzierung in der Bevölkerung durch eine Art „shutdown“ stelle ferner eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme dar, die nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung sei, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren gehe. Sie bestreitet die Rechtmäßigkeit der in den Städten Berlin und Hamburg getroffenen Maßnahmen. |
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Es handle sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine Betriebsschließung i.S.d. Versicherung, sondern lediglich um eine Betriebseinschränkung. Es sei auch die betriebliche Tätigkeit in Form der Aufnahme von Geschäftsreisenden weiterhin zulässig gewesen. Versicherungsfall sei nicht eine Corona-Pandemie oder gar eine gesamtwirtschaftliche Schädigung, weil Messen u.a. schließen, sondern eine behördlich angeordnete vollständige Betriebsschließung gegenüber dem Versicherungsnehmer für dessen versicherten Betrieb. |
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Das allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin zur Entschädigungshöhe sei nicht glaubhaft und unzureichend: Die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Excel-Tabelle für die Kosten ließen nicht erkennen, wer diese wann und auf welcher Grundlage erstellt habe. Die Höhe der einzelnen Positionen sei nicht plausibel, zudem würden keine ausführlichen Angaben zu staatlichen Hilfen gemacht. Nach dem in § 12 Ziff. 3 VB-BU normierten Bereicherungsverbot bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Klägerin „Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne”, was auf Basis des Klägervorbringens der Fall sei. Die Tagesfeststellung für den Betriebszustand der drei Hotels für März und April 2020 habe die Klägerin auch nicht vorgelegt. Die Ausführungen zum erhöhten Zinsfuß seien auch rechtlich fehlsam, zumal ein Zahlungsanspruch gegenüber einer Versicherung keine Entgeltforderung im Sinne von §§ 286, 288 BGB sei. |
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. |
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