Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22
In einem richtungsweisenden Urteil hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden, dass die während der ersten und zweiten Lockdowns in der Freien Hansestadt Bremen ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten. Ferner sind die staatlichen Corona-Hilfen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG als verfassungskonform zu bewerten.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerinnen, Betreiberinnen von Hotels mit angeschlossenen Restaurants in Bremen, forderten Schadensersatz für die durch die Corona-bedingten Einschränkungen erlittenen wirtschaftlichen Verluste. Trotz der Schließungen während der Lockdowns, die ihre Betriebe für mehrere Monate lahmlegten, hat der III. Zivilsenat die Klage abgewiesen.
Zur Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht befand, dass die Infektionsschutzmaßnahmen, die auf den §§ 28 und 32 IfSG sowie ab November 2020 zusätzlich auf § 28a IfSG basierten, den Anforderungen der Verfassung gerecht wurden. Die Eingriffe in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen durch Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen waren verhältnismäßig, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Über die staatlichen Corona-Hilfen:
Der Senat stellte fest, dass die umfangreichen staatlichen Unterstützungsleistungen, darunter Kredite, Zuschüsse und steuerliche Erleichterungen, die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Unternehmen erheblich abmilderten. Allein im Rahmen verschiedener Hilfsprogramme wurden über 70 Milliarden Euro an nicht rückzahlbaren Zuschüssen ausgezahlt.
Zur Kritik an der Ungleichbehandlung von Unternehmen:
Das Gericht wies auch die Behauptung zurück, dass die Hilfsmaßnahmen Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen sachwidrig benachteiligten. Die unterschiedliche Behandlung basierte auf dem differenzierten Bedarf und den spezifischen Herausforderungen der jeweiligen Unternehmensgrößen, was eine sachgerechte und gerechte Verteilung der staatlichen Unterstützung gewährleistete.
Fazit:
Dieses Urteil bestätigt, dass der Staat in Krisenzeiten sowohl verpflichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit zu schützen, als auch dafür Sorge zu tragen, dass die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abgefedert werden, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen zu überschreiten.
Vorinstanzen:
Landgericht Bremen – Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 O 1326/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen – Beschluss vom 21. Juni 2022 – 1 U 61/21
Mit diesem Urteil stellt der Bundesgerichtshof einmal mehr seine Rolle als Wächter der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns unter Beweis.
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