Bei aller Tragik des Schiffsunglücks gibt es einige rechtliche Aspekte, die betroffene Reisende kennen sollten.
Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gepäcks
Für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks, das die Reisenden in ihrer eigenen Obhut hatten, etwa in der Kabine, haftet Costa Kreuzfahrten, wenn das Unternehmen ein Verschulden trifft. Ein Verschulden des Beförderungsunternehmens wird bei einem durch eine Havarie verursachten Schaden vermutet. Die Haftung ist allerdings auf einen Höchstbetrag von 2250 Sonderziehungsrechten je Reisenden beschränkt. Dies sind derzeit etwa 2.700 Euro. Für Wertsachen wie Schmuck liegt die Haftungshöchstgrenze bei 3375 Sonderziehungsrechten (circa 4000 Euro), wenn die Wertsachen der Schiffsrezeption zur Verwahrung im Safe übergeben wurden. Ein Zimmersafe genügt nicht. Die Haftungshöchstgrenzen gelten wiederum nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Ansprüche von Pauschalreisenden
Pauschalreisende können sich auch wegen weiterer Ansprüche an Costa Kreuzfahrten als Reiseveranstalter wenden. Wegen des Abbruchs der Reise ist der Reisepreis zumindest in den Fällen zu erstatten, in denen die Reise gerade erst angetreten wurde. Die Rückzahlung des gesamten Preises steht nach Auffassung der Verbraucherzentralen angesichts der besonderen Umstände aber auch Pauschalurlaubern zu, die schon einen Teil der Reiseleistung in Anspruch genommen haben. Außerdem kommt Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach dem Reisepreis.
Die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen innerhalb eines Monats nach dem ursprünglich geplanten Reiseende beim Veranstalter (nicht Reisebüro) geltend gemacht werden, am besten per Einwurfeinschreiben und zusätzlich per Fax.
Keine Stornierung anderer Kreuzfahrten
Das Schiffsunglück ist kein Grund für eine kostenlose Stornierung von anderen Kreuzfahrten, falls Reisende nun Bedenken haben, eine solche Schiffsreise anzutreten. Wer dennoch aus dem Vertrag aussteigen will, muss die vereinbarten Stornierungskosten zahlen – je näher der Termin liegt, desto höher das Stornoentgelt.
Costa Kreuzfahrten hat angekündigt, Kreuzfahrtpassagieren, die am 14. oder 21. Januar mit der „Costa Concordia“ in See stechen sollten, den Reisepreis zu erstatten und eine kostenlose Kreuzfahrt anzubieten. Diejenigen, die die Kreuzfahrt nicht wollten, würden nach Angaben des Geschäftsführers den Reisepreis plus 30 Prozent erhalten.
Quelle:VBZ BB
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