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COVID-19-Pandemie: BaFin beendet die meisten Krisenmaßnahmen im Juni 2022

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Nach mehr als zwei Jahren der COVID-19-Pandemie beendet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 30. Juni 2022 einen Großteil ihrer Krisenmaßnahmen. Die BaFin hatte im März 2020 beschlossen, die Flexibilität der bestehenden Regelwerke zu nutzen, um einige ihrer Anforderungen vorübergehend an die besonderen Gegebenheiten der Pandemie anzupassen.

Die BaFin publizierte dazu auf ihrer Website eine Reihe von Fragen- und Antworten (Frequently Asked QuestionsFAQs), die sie bei Bedarf aktualisierte. Ziel war vor allem, die Folgen der Pandemie für die Unternehmen zu mildern und sie zu entlasten, damit sie ihrer volkswirtschaftlichen Funktion nachkommen konnten. So sollten zum Beispiel Banken und Sparkassen dabei unterstützt werden, die eigenen und die staatlich bereitgestellten Mittel zügig an Unternehmen der Realwirtschaft weiterzuleiten. Entlastet wurden die beaufsichtigten Unternehmen nur so weit, wie es die bestehenden Regelwerke und die Finanzstabilität zuließen.

Eine Prüfung der BaFin hat ergeben, dass dazu nun kein Anlass mehr besteht, da die Auswirkungen der Corona-Krise auf die beaufsichtigten Unternehmen und die Finanzstabilität nun zu bewältigen sind.
Die BaFin informiert die Markteilnehmer über das Auslaufen der Entlastungen, um ihnen Klarheit und ausreichende Planungssicherheit zu verschaffen.

In Einzelfällen bleiben längere Laufzeiten bestehen

Die Evaluierung der Corona-FAQ-Liste hat gezeigt, dass, wie oben beschrieben, der überwiegende Teil der wegen der Pandemie gewährten Entlastungen Ende Juni 2022 auslaufen kann. Einige der FAQ haben sich bereits durch Zeitablauf erledigt. Die bereits beendeten FAQs und die, die Ende Juni 2022 auslaufen, werden von der BaFin archiviert und können über diesen Link weiterhin abgefragt werden.

Einige wenige der in den FAQ dargestellten Entlastungen sollen bis auf Weiteres Verwaltungspraxis der BaFin bleiben. Betroffen sind

  • die FAQs zu staatlichen Förderprogrammen, die über den 30. Juni hinaus fortgeführt werden
  • die aufsichtlichen Anforderungen zur Ausübung von Handelsgeschäften aus dem Home-Office; sie gelten bis zur Schaffung dauerhafter Regelungen im Rahmen der Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) bzw. der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk)
  • die unter bestimmten Umständen zulässigen Ausnahmen von Vor-Ort Prüfungen, etwa im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. Kreditwesengesetz (KWG) oder im Rahmen der Prüfungen nach § 89 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG); Diese Ausnahmen sollen bis auf Weiteres bestehen bleiben
  • die angepassten Regeln zu Geschäftsabschlüssen für Investmentvermögen; Sie sollen einstweilen fortgelten, um bei fehlender Zugangsmöglichkeit zu Büro- und Geschäftsräumen eine Alternative zu schaffen, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten

Die Marktteilnehmer können sich über die beibehaltenen Entlastungen über die aktualisierte FAQ-Liste informieren.

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