creditshelf AktiengesellschaftFrankfurt am MainISIN: DE000A2LQUA5 / WKN: A2LQUAEinladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlungam Freitag, den 11. Oktober 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)Rechtsanwaltskanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN
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I. |
Tagesordnung
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1. |
Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats Rolf Hentschel, Julia Heraeus-Rinnert, Prof. Dr. Dirk Schiereck und Britta Becker Der Aufsichtsrat besteht gemäß Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus fünf Mitgliedern, die von den Aktionären nach dem AktG gewählt werden. Die Aktionärin PVM Private Values Media AG, Frankfurt am Main, schlägt vor, die durch die Hauptversammlung gewählten, derzeit noch amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung abzuberufen. |
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2. |
Herabsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf auf drei Mitglieder und entsprechende Änderung der Satzung Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll von bisher fünf auf zukünftig drei Mitglieder herabgesetzt werden und hierzu Ziffer 8.1 der Satzung geändert werden. Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, zu beschließen: Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von fünf auf drei herabgesetzt. Ziffer 8.1 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
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3. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Für den Fall, die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 die Abberufung von vier Mitgliedern des Aufsichtsrats und unter Tagesordnungspunkt 2 die Herabsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf auf drei beschließt, sind drei neue Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und der von der Hauptversammlung geänderten Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor,
mit Wirkung ab Beendigung der aufgrund dieses Verlangens einberufenen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, wobei das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt. Herr Hentschel gehört folgenden weiteren, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
Herr Magsamen gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
Frau Münstermann gehört folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
Herr Magsamen und Frau Münstermann verfügen beide gemäß § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung. Sollte die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene Satzungsänderung nicht beschließen, wird der Aufsichtsrat nach Ablauf von drei Monaten nach der Hauptversammlung gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 AktG auf Antrag der Aktionärin PVM Private Values Media AG durch gerichtliche Bestellung ergänzt werden. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite
zugänglich. |
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4. |
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen um das Schutzschirmverfahren, das Insolvenzverfahren und den Verkauf des Geschäftsbetriebs an die Teylor AG Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, einen Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen um das Schutzschirmverfahren, das Insolvenzverfahren und den Verkauf des Geschäftsbetriebs und die Verletzung von Sorgfaltspflichten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft („creditshelf“) hierbei zu bestellen. Die Sonderprüfung soll insbesondere die folgenden Fragen untersuchen:
Es wird vorgeschlagen, Herrn Reiner Merthan, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München, zum Sonderprüfer zu bestellen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäftsvorfällen und Geschäfts- und Leistungsbeziehungen der Gesellschaft mit den nahestehenden Personen Obotritia Capital KGaA, Potsdam, nebst mit ihr verbundener Unternehmen, insbesondere das Bankhaus Obotritia, München, und Teylor AG, Wallisellen, Schweiz, nebst mit ihr verbundener Unternehmen Die Aktionärin PVM Private Values Media AG schlägt vor, einen Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Geschäftsvorfällen und der Geschäftsbeziehung und Leistungsbeziehungen der Gesellschaft mit der Obotritia Capital KGaA, Potsdam, und die Verletzung von Sorgfaltspflichten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der creditshelf Aktiengesellschaft („creditshelf“) sowie der nachteiligen Einflussnahme der Leitungs- und Überwachungsorgane der Obotritia Capital KGaA auf die Gesellschaft hierbei zu bestellen. Die Sonderprüfung soll mit der Gesellschaft und mit der Obotritia Capital KGaA verbundene Unternehmen, u.a. das Bankhaus Obotritia („nahestenende Personen“), sowie die Käuferin, die Teylor AG, Wallisellen, Schweiz und mit ihr verbundene Unternehmen und die mit dem Verkaufsprozess beauftragten Berater („Dritte“) einschließen und sich auf den Zeitraum des Geschäftsjahrs 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) und ab dem 1. Januar 2024 bis zu der einzuberufenden Hauptversammlung beziehen. Die Sonderprüfung soll insbesondere die folgenden Fragen untersuchen:
Es wird vorgeschlagen, Herrn Reiner Merthan, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in München, zum Sonderprüfer zu bestellen. |
II. |
Weitere Angaben und Hinweise
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 1.395.961,00 EUR und ist eingeteilt in 1.395.961 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.395.961 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 1.395.961. |
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2. |
Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Ziffer 8.1 und 8.2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4 S. 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 19. September 2024 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
bis spätestens zum Ablauf des 4. Oktober 2024, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder auch durch einen sonstigen Dritten ihrer Wahl. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich. Gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf in Textform können gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse:
oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse oder der E-Mail-Adresse übermittelt werden. Zur Erleichterung können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, das sich auf der nach erfolgter Anmeldung übersandten Eintrittskarte befindet. Zusätzlich ist ein entsprechendes Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde oder einen anderweitigen textförmigen Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Bei Übersendung der Vollmacht bzw. des Nachweises der Bevollmächtigung an die vorstehend genannte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Oktober 2024, 18:00 Uhr (MESZ, 16:00 Uhr UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Für die Erteilung einer Vollmacht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die ihnen gleichgestellten Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung selbst Vorgaben machen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Das gilt auch für die erforderliche Form der Bevollmächtigung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dazu eine Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform, ebenso deren etwaiger Widerruf sowie deren etwaige Änderung. Aktionäre können zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, welches sich auf der nach erfolgter Anmeldung übersandten Eintrittskarte befindet. Zusätzlich ist ein entsprechendes Formular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Das vollständig ausgefüllte Vollmachtsformular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
In diesem Fall muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen bis zum 10. Oktober 2024, 18:00 Uhr (MESZ, 16:00 Uhr UTC), unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Formulare zur Bevollmächtigung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Ebenso werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge, Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und auch keine Weisungen dazu entgegennehmen. |
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4. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre |
a) |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der creditshelf Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 10. September 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 und § 121 Abs. 7 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung finden. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. |
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Aktionärin PVM Private Values Media AG oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Solche Anträge nebst etwaiger Begründung und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 26. September 2024, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC) bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden; für Wahlvorschläge gilt das nicht. Eine Pflicht zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen besteht nicht bei Vorliegen eines der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Tatbestände. Einen Wahlvorschlag braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 und § 125 Abs. 1 S. 5 enthält. |
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c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach Ziffer 17.2 der Satzung hat der Versammlungsleiter das Recht, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den zeitlichen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- oder Redebeiträge angemessen festlegen; dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen. |
5. |
Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auf der Internetseite
zugänglich gemacht. |
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6. |
Internetseite mit Informationen gemäß § 124a AktG Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
abrufbar. |
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7. |
Hinweise zum Datenschutz Zur Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung werden von der zur Einberufung gerichtlich ermächtigten Aktionärin PVM Private Values Media AG personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter verarbeitet. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand und das depotführende Kreditinstitut, die Nummer der Zugangskarte, die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen der Aktionäre und Aktionärsvertretern. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage Für die Datenverarbeitung ist die einberufende Aktionärin die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Empfänger Die einberufende Aktionärin beauftragt anlässlich der Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der einberufenden Aktionärin. lm Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Speicherungsdauer Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet werden, beträgt regelmäßig bis zu drei Jahre. Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten Der Datenschutzbeauftragte ist unter vorstehender Adresse und unter der E-Mail-Adresse
erreichbar. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der einberufenden Aktionärin, die unter
abgerufen werden können Betroffenenrechte Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben Betroffene das Recht, unter den oben genannten Kontaktdaten Auskunft (Art. 15 DSGVO) über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Werden Daten zur Verfolgung berechtigter Interessen verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO), können Betroffene dieser Verarbeitung widersprechen, sofern sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen. Der Widerspruch ist an die oben angegebenen Kontaktdaten zu richten (Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO). Werden personenbezogenen Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) verarbeitet, kann diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ihren Widerruf richten Sie bitte an die oben angegebenen Kontaktdaten (Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO). Werden personenbezogenen Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO oder basierend auf Vertrag (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO) verarbeitet, besteht das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde z.B. in Form einer Anfrage oder Beschwerde zu wenden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
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Frankfurt am Main, am 3. September 2024
Für die creditshelf Aktiengesellschaft aufgrund gerichtlicher Ermächtigung
PVM Private Values Media AG
Der Vorstand
Anforderungen nach § 125 i.V.m. §§ 67a und b AktG Die Informationen nach § 125 Abs. 2 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG, Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter |
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zur Verfügung oder können alternativ direkt bei der von uns beauftragten AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, e-mail: hv@aeb-ag.de |
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Unterlagen gemäß § 125 AktG können unter der folgenden Adresse angefordert werden:
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angefordert werden. |
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