Am heutigen Tage werden im Bundestag richtungsweisende Debatten über Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) erwartet. Dabei geht es u.a. um die Ausweitung der Prospektausnahmen unter der so genannten „Schwarmfinanzierungsausnahme“ – was auf Amtsdeutsch Crowdinvesting bzw. Crowdfunding bedeutet.
„Wir begrüßen die Beschlussfassungen im Finanzausschuss“, so Christoph Sieciechowicz, Vorstand des DCV – Deutscher Crowdsourcing Verband. „Crowdinvesting hat sich als Anlageklasse insgesamt hervorragend bewährt, dies sowohl in Punkto Sicherheit und überdurchschnittlicher Rendite für Anleger als auch für kapitalsuchende Unternehmen. Die in Diskussion stehenden Ausweitungen der Prospektausnahme für Crowdinvesting würdigen aus unserer Sicht den Erfolg dieser Anlageklasse.“
Der Finanzausschuss scheint im Laufe dieser Woche eine Basis gefunden zu haben, die dem Crowdinvesting weitere Möglichkeiten eröffnet. Dazu könnte die Prospektausnahme im Sinne der Liberalisierung des Crowdinvesting in Kürze wesentlich ausgeweitet werden.
Die Schwelle für das Volumen prospektbefreiter Vermögensanlagen soll dazu von 2,5 auf bis zu 6,0 Mio. Euro angehoben werden. Dazu soll es weitere Liberalisierungen bei der Nutzung dieses Rahmens geben. Beispielsweise soll die zeitliche Obergrenze für die Platzierung einer solchen Emission nunmehr für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Beginn der jeweiligen Emission gelten.
„Erfreulicherweise sollen auch die Obergrenzen für Investitionen von Anlegern angehoben werden“, so Christoph Sieciechowicz. „Lag die Obergrenze pro Anleger und jeweiliger Emission bisher bei 10.000 Euro, so soll sie jetzt auf bis zu 25.000 Euro angehoben werden. Dabei sollen die strengen Sicherheitshinweise und die Anlegerexploration je Emission bestehen bleiben, was wir begrüßen.“
Als fortschrittliche Neuerung ist weiterhin vorgesehen, dass sich demnächst wohl auch professionelle Investoren in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in beliebiger Höhe bei einer Crowdinvesting-Emission engagieren können, ohne dass für sie die Obergrenzen für natürliche Personen gelten. Hier scheint der Gesetzgeber die unternehmerischen Realitäten, wie sie bei der typischen „Business-Angel-KG“ im Venture-Kapital Bereich schon lange Usus sind, für das Crowdinvesting umzusetzen.
Vermögensanlagen, die mittels Crowdinvesting emittiert werden, können zukünftig wohl auch als Genussrechte strukturiert werden. Dies eröffnet den Finanzierung nachsuchenden Unternehmen einen potenziell großen Gestaltungsspielraum durch deren inhaltliche Ausgestaltung – so lässt sich Genussrechtskapital beispielsweise bei entsprechender rechtlicher Strukturierung als bilanzielles Eigenkapital des Unternehmens darstellen, was dessen Bonität und damit auch dessen wirtschaftliche Stabilität erhöhen kann.
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