Der Deutsche Bundestag hat kürzlich weit reichende Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei der Prospektausnahme, für „Schwarmfinanzierungen“, dem amtsdeutschen Begriff für Crowdinvesting verabschiedet.
Der weit gehend im Finanzausschuss zustande gekommene Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der SPD, CDU/CSU und der FDP bereits am Abend des 9.5. verabschiedet. Damit, und mit der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, erhalten die Änderungen Gesetzeskraft.
Die für Anleger und Projektmacher wesentlichen Änderungen sind:
– Erhöhung der Obergrenze für das Angebot bestimmter prospektbefreiter Vermögensanlagen von bisher 2,5 auf nunmehr 6 Mio. Euro.
– Erhöhung der Anlagegrenze je Anleger von bisher 10.000 Euro auf nunmehr 25.000 Euro.
„Als weitere Erleichterung wird die Schwarmfinanzierungsausnahme tatsächlich auch auf Genussrechte ausgeweitet“, so Christoph Sieciechowicz, Vorstand des DCV Deutscher Crowdsourcing Verband, „die Vorschriften zur nicht erlaubten Verflechtung zwischen Crowdinvesting- Plattformen und Emittenten werden zusätzlich sowohl erweitert als auch präzisiert“.
„Durch die Erweiterung der Obergrenze auf nunmehr bis zu sechs Mio. Euro pro Emission werden zukünftig auch größere Fundraising-Runden im Bereich mittelständische Wirtschaft und Immobilien ermöglicht.
Wir sehen dies als ein hervorragendes Zeugnis für den Wirtschaftsstandort Deutschland innerhalb der EU und sehen, gerade für den Falle eines möglichen Brexit, die Chance europaweit als Crowdinvesting-Standort in Führung zu gehen“, so Christoph Sieciechowicz.
Mit der Ausweitung der Obergrenze von bis zu sechs Mio. Euro tritt das Crowdinvesting als Eigenkapital-Finanzierungsform für mittelständische Unternehmen direkt in Konkurrenz zum Börsengang und dessen nachfolgend komplexen sowie teuren regelmäßigen administrativen- sowie Berichtspflichten.
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