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Crowdinvesting – interessanter Artikel der Rechtsanwälte JUEST & OPRECHT Partnerschaft mbB der Rechtsanwälte Husack, Tiffe und Rehmke

Crowdinvesting | © geralt / Pixabay
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In Zeiten niedriger Zinsen steigt oftmals die Versuchung, für eine vergleichsweise einträgliche Rendite erhebliche Risiken einzugehen. Eine neue Form der Risikoanlage ist das sogenannte Crowdfunding. Bei dieser Schwarmfinanzierung (auch Crowdinvesting) übernehmen Anleger die Rolle von Banken und finanzieren Projektgesellschaften durch die Gewährung von Nachrangdarlehen. Das Spektrum der Anlagemöglichkeiten ist weit, es reicht von klassischen Immobiliengeschäften über erneuerbare Energie bis hin zu Start-ups mit neuen Produkt- oder Geschäftsideen.Doch Renditen von 7 – 9 % lassen vermuten, dass es sich hier meist um Finanzierungen handelt, die von Banken so nicht durchgeführt worden wären. Im September 2017 sorgten nun Presseberichte über die Insolvenz der Projektgesellschaften des mit Nachrangdarlehen über die Internetplattform „zinsland.de“ schwarmfinanzierten Projektes „Luvebelle“ für Unruhe.

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Unter Nachrangdarlehen versteht man Darlehen, die unbesichert sind und bei denen der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers (hier der Projektgesellschaft) nur dann eine Rückzahlung erhält, wenn alle anderen Gläubiger der insolventen Firma bereits befriedigt sind. Ob dann überhaupt noch Masse vorhanden ist, dürfte oft mehr als zweifelhaft sein. Verschärft wird die Situation, wenn der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung durch einen „qualifizierten Rangrücktritt“ gar nicht erst geltend machen kann.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Denn bei einem solchen qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren die Parteien eines Nachrangdarlehens, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verfolgt werden darf, wenn dadurch eine Insolvenzlage geschaffen wird. Solche Vertragsklauseln unterliegen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle.

Sollte sich erweisen, dass solche Vertragsvereinbarungen zu einem qualifizierten Rangrücktritt nicht wirksam vereinbart worden sind, so kann es sich bei der Entgegennahme des Nachrangdarlehens durch die Projektgesellschaft um ein sogenannten Einlagengeschäft handeln. Es würde sich dann um ein klassisches Bankgeschäft handeln, für das es dann aber einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (Bafin) bedürfte.

Erlaubnispflicht und Schadensersatz

Sollte die Projektgesellschaft in solchen Fällen über keine Erlaubnis verfügen – was die Regel ist –, muss die Tätigkeit der Gesellschaft als unerlaubtes Bankgeschäft eingestuft werden. In der Folge kann der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haften.

Unwirksame Darlehensbedingungen

Doch wann ist ein qualifizierter Rangrücktritt als unwirksam einzustufen? Der qualifizierte Rangrücktritt wird regelmäßig in den von der Projektgesellschaft verwendeten Darlehensbedingungen vereinbart. Bei diesen Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind unwirksam sein, wenn sie überraschend (§ 305 c Abs.1 BGB), intransparent (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB) oder unangemessen benachteiligend sind (§ 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB). Insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist bei einer Vielzahl von Verträgen über Nachrangdarlehen festzustellen, da die konkreten Formulierungen in den Darlehensbedingungen zum qualifizierten Rangrücktritt für den Anleger nicht ausreichend klar und verständlich gefasst sind.

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